{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-10-02_1_StR_460_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-10-02","aktenzeichen":"1 StR 460/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 460/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nil. Jürgen M un aus Au. dort geboren am\n=. GE 1963,\n\n2. Erwin J EB aus A gebcren am\n@. EEE 1966 in 5 ,\n\n3. Andreas , H ie aus Au. dert geboren am\nam WM. 1967,\n\nsämtlich zur Zeit in haft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat nach Anhörung des\nGeneralbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 2. Oktober 1984 gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom\n\n15. März 1984 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Jugendkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Urteil kann schon deshalb nicht bestehenbleiben, weil sich die\nJugendkammer mit der Frage des Rücktritts vom Raubversuch nicht befaßt nat.\nDie Angeklagten hatten vor, den Tankwart durch überraschendes Zustechen mit\neinem Messer zu töten und dann das Geld aus der Kasse zu nehmen. Zwar\nschlug dieser Plan insoweit fehl, als der Tankwart sich zur Wehr setzen und\nschwerverletzt aus dem Verkaufsraum entkommen konnte, doch stand den Angeklagten auch und gerade unter diesen Umständen der Weg zur Kasse offen.\nDennoch machten sie keine Anstalten, das Geld wegzunehmen, sondern liefen\ndavon.\n\nWarum sich die Angeklagten so verhielten, erörtert das Landgericht\nnicht. Möglich ist zwar, daß die unerwartet starke Gegenwehr des Tankwarts\nund sein Entkommen aus dem Verkaufsraum die Angeklagten so beeindruckte und\nzugleich verwirrte, daß sie psychisch zur Fortsetzung des Raudes nicht imstande waren. Doch versteht sich das nicht von selbst, zumal die Straße vor\ndem Verkaufsraum offenbar menschenleer war; niemand hörte die Hilferufe des\nTankwarts, niemand fand ihn, als er dort für kurze Zeit das Bewußtsein\nverlor.\n\nDie Sache bedarf daher neuer Verhandlung. Sie wird Gelegenheit bieten, auch die Frage eines etwaigen Rücktritts vom versuchten Mord näher zu\nprüfen und umfassender darzulegen, als bisher geschehen. Im Rahmen der\nStrafzumessung - bei der Prüfung, ob wegen des Versuchs Milderung entsprechend § 23 Abs. 2 StGB angebracht sei - führt die Jugendkammer aus, die\nAngeklagten hätten \"nach ihrer Vorstellung von der Tat alles zur Tötung des\nZeugen Sch ihrerseits Erforderliche getan\" (UA S. 34). Indes erörtert\ndie Jugendkammer nicht in einer jeden Zweifel behebenden Weise, welche\n\"Vorstellung von der Tat\" die Angeklagten hatten. Zwar hatten sie ursprünglich vor, den Tankwart Schp 'mit einem Messerstich in den Rücken (zu)\ntöten\" (UA S. 15), und der Angeklagte Mg führte, als Sch sich abwandte, ir dessen Rücken einen Stich, \"der nach der Vorstellung der Täter\ntödlich sein sollte\" (UA S. 15). Doch blieb das Messer zwischen den Rippen\nstecken; der Stich hatte erkennbar keine tödliche Wirkung.\n\nDas könnte, hätten die Täter sich auf (nur) einen Stich festgelegt,\nfehlgeschlagener Tötungsversuch sein. Doch begegnet diese Annahme durchgreifenden Bedenken. Der Angeklagte Mg führte alsbald einen zweiten\nStich und dann noch weitere Stiche gegen Sch. was die Jugendkanmer\nals \"weitere Tatausführung\" wertete (UA $S. 17). Vieles spricht dafür, daß\ndie Angeklagten zwar davon ausgegangen sind, Sche mit einem Stich\ntöten zu können, sich aber doch auf einen Stich nicht festlegten, sondern\nbereit waren, erforderlichenfalls noch weiter zuzustechen.\n\nIn diesem Fall war zu prüfen, welche Vorstellung die Angeklagten hatten, als sie von Schi abließen; ob sie nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hielten.\nNur dann war der Tötungsversuch beendet (BGHSt 31, 170, 175). Das Urteil\ngibt auf diese Frage keine zulängliche Antwort; die erwähnte formelhafte\nErwägung im Rahmen der Strafzumessung, die Angeklagten hätten \"alles zur\nTötung ... Erforderliche getan\", reicht nicht aus.\n\nFalls der Tötungsversuch unbeendet war, als die Angeklagten wegliefen, kam es auf die Motivation für dieses Verhalten an. Es gilt Entsprechendes, wie oben zum Raubversuch ausgeführt.\n\nDer Senat sieht Anlaß, darauf hinzuweisen, daß die Strafzumessungserwägung , das Überleben des Opfers sei \"nicht das Verdienst\" der Angeklagten, ebenso bedenklich ist (vgl. BGH, Beschluß vom 29. November 1972\n- 3 StR 134/72 - bei Dallinger MDR 1973, 191), wie die strafschärfende Be-\n.rücksichtigung des Umstands, daß der Angeklagte MW \"die innere Barriere\ndagegen überwand, mit blankem Messer auf den Körper eines Menschen einzustechen\", und die weitere Erwägung, die Angeklagten JE und Heu»\nhätten dem von Mg vorgeschlagenen Tatplan keinen (ernsthaften) Widerstand entgegengesetzt. Die beiden letzteren Überiegungen könnten als unzulässige Doppeiverwertung des Tatbestandsmerkmals der Tötung und der\n(Mit- )Täterschaft verstanden werden.\n\nZur Berücksichtigung des Erzienungsgedankens wird auf die Entscheidungen 8GH NStZ 1982, 163; BGH StrVert 1982, 335; 1982, 474; 1984, 30 und\n1984, 253 hingewiesen.\n\nHerdegen Ulsamer Schikora\nFoth Granderatn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-02/1-str-460-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-02/1-str-460-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:26.672512+00:00"}}