{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-09-27_1_StR_538_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-09-27","aktenzeichen":"1 StR 538/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"IN\nN\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 538/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nHelmut Dieter Sc r m aus Rei\ngeboren am DB. EEE 1260 in Pre. zur Zeit\n\nin Haft,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nAN\n&\n\nDer 1. Strafsenat des. Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n- zu 2. auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach\nAnhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2, 3 und\n\n4 StPO am 27. September 1984 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Tübingen vom lo. April 1984\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte in den Fällen II il und II 12 der Urteilsgründe jeweils des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter\n\nEinfuhr von Betäubungsmittein schuldig ist.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nund die durch das Rechtsmittel den Nebenklägern er-\n\nwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nIn den Fällen II li. und II 12. der Urteilsgründe hat\ndie Strafkammer unerlaubten Erwerb in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben ‘ron Betäubungsmitteln angenommen (UA\nSs, 25, 26). Der Schuldspruch wegen tateinheitlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln wird jedoch\nvon den Feststellungen (UA S. 9 bis 11) nicht getragen.\nAuch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt\nsich nicht, daß der Angeklagte schon bei den Einkäufen in\nAmsterdam jeweils zugleich in Vorteilsabsicht gehandelt\n\noder sonst eigennützigen Umsatz getätigt hat (vgl. BGH,\n\nUrt. vom lo. April 1984 - 4 StR 172/84 -). Da er das\nRauschgift jeweils in die Bundesrepublik eingeschmuggelt\nhat - in Mengen, die nicht das Ausmaß der nicht geringen\nMenge im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG erreichten =,\nist er in diesen beiden Fällen jeweils des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmittein in Tateinheit mit unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln schuldig. Der Senat hat\n\nden Schuldspruch entsprechend geändert. Eines Hinweises\nnach § 265 Abs. 1 StPO bedurfte es nicht, da sich der:\nAngeklagte nicht anders als geschehen verteidigen konnte.\nDie Schuldspruchänderung hat keinen Einfluß auf den Strafausspruch. Die weitergehende Revision erwies sich als\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPpo.\n\nMaul ’ Laufhütte Ulsamer\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-09-27/1-str-538-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-09-27/1-str-538-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:26.632992+00:00"}}