{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-09-25_1_StR_552_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-09-25","aktenzeichen":"1 StR 552/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"4£\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 552/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt Heinrich H EB zus 1. GiEEEEEE>\ngeboren am 9. EEE 1952 in Am.\n\nwegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung - zu 3. auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\ngemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO am 25. September\n1984 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Ansbach\nvom 14. Juni 1984 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung\nversagt worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nSoweit sich die Revision gegen den Schuldspruch\nund die Strafzumessungserwägungen richtet, ist sie\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen\nhält die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung\nnach § 56 Abs. 2 StGB rechtlicher Nachprüfung nicht\nstand.Das Landgericht vermißt Milderungsgründe, die\nAusnahmecharakter tragen, in ihrer Gesamtheit von\nbesonderem Gewicht sind und dem Fall den Stempel\ndes Außergewöhnlichen aufdrücken; es liege weder\n\n20\n\n- 3 -\n\neine Konfliktsituation vor noch befinde sich das\nFehlverhalten im Grenzbereich zu Rechtfertigungsoder Schuldausschließungsgründen (UA S. 9, 10).\nDamit stellt das Landgericht zu höhe Anforderungen\nan die Annahme besonderer Umstände, welche die Aussetzung der Vollstreckung einer zwei Jahre nicht\nübersteigenden Freiheitsstrafe zulassen. Daran,\ndaß diese Strafaussetzung nur zulässig sei, wenn\nUmstände vorliegen, die dem Fall den \"Stempel des\nAußergewöhnlichen\" aufdrücken, hat der Bundesgerichtshof nicht festgehalten. Die Anwendung des\n\n§ 56 Abs. 2 StGB ist nicht auf extreme Ausnahnmefälle beschränkt und kommt nicht etwa allein bei\nTaten in Betracht, die in einer Konfliktlage oder\nin Situationen begangen worden sind, die nahe an\nRechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe\nheranreichen (vgl. BGH, Beschl. v. 27. März 1984\n- 1 StR 104/84 -; BGHSt 29, 370, 371/372; BGH\nNStZ 1981, 61, 62; Strafverteidiger 1983, 502).\nEs bedarf vielmehr einer Gesamtwertung, ob Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen,\ndie eine Strafaussetzung trotz des erheblichen\n\n20\n\n-u-\n\nUnrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als\nden vom Strafrecht geschützten Interessen nicht\nzuwiderlaufend erscheinen lassen.\n\nMaul Laufhütte Ulsamer\n\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-09-25/1-str-552-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-09-25/1-str-552-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:26.577892+00:00"}}