{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-09-25_1_StR_539_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-09-25","aktenzeichen":"1 StR 539/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 539/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRoland S t HE =: ve,\ngeboren am . EEE 19:35 in SChummmmp,\n\nzur Zeit ın Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n25. September 1984 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Freiburg vom 3. April\n1984 mit den Feststellungen aufgehoben. Die\nSache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere als Schwurgericht zuständige\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.,\n\nI. Nach einer nächtlichen Spazierfahrt mit dem Angeklagten in dessen Personenkraftwagen am 9./10. Juni 1982\nblieb der 17-jährige Lehrling Cyrius SB verschwunden;\nseine nahezu skelettierte Leiche wurde etwa zwei Monate\nspäter in einem Waldstück gefunden. Das Landgericht ist\nüberzeugt, der gleichgeschlechtlich veranlagte Angeklagte\nhabe im Verlauf der Fahrt an den Jungen das Ansinnen gestellt, homosexuelle Handlungen vorzunehmen oder zu dulden,\nund habe ihn auf dessen Weigerung hin erwürgt oder erdrosselt. Die Revision des Angeklagten (der jegliche Beteiligung\nam Tod des Jungen bestreitet) hat mit der Sachbeschwerde\n\nErfolg.\n\nII. Zwar ist das Revisionsgericht an die Überzeugung\ndes Tatrichters vom Tatgeschehen auch insoweit gebunden,\n\nals es sich nur um mögliche Schlußfolgerungen tatsächlicher\n\nArt handelt. Das gilt aber dann nicht, wenn sich die Schiusfolgerungen so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, daß sie letztlich bloße Vermutungen sind, die nicht\nmehr als einen - wenn auch schwerwiegenden - Verdacht be-\n\ngründen (BGH MDR 1980, 948). So liegen die Dinge hier.\n\nZwar hat das Landgericht richtig erkannt, daß es\nnicht damit getan ist, den Angeklagten - gegen sein\nBestreiten - für den Tod des SB in irgend einer\nForm verantwortlich zu machen. Es hat gesehen, daß auch\nin diesem Fall mannigfache - rechtlich ganz verschieden\nzu beurteilende - Geschehensabläufe in Betracht kommen,\nund hat sich in sehr eingehender und gründlicher Weise\nmit den vorhandenen Indizien befaßt. Dennoch halten seine\nÜberlegungen letztlich rechtlicher Nachprüfung nicht stand;\ninsbesondere hat es bei mehreren Einzelfragen (von denen\nder Senat im Folgenden einige herausgreift) nicht gesehen,\n\"das gleich nahe liegende Gestaltungen in Frage kommen,\noder es hat diese in gleicher Weise möglichen Abläufe\n\nnicht mit tragfähiger Begründung ausgeschlossen.\n\nl. Ausgangspunkt der Feststellungen des Landgerichts\nist seine Überzeugung, daß Cyrius SB, als der Angeklagte ihm homosexuelle Handlungen oder Duldungen ansann,\ndiese ablehnte, wobei die Ablehnung möglicherweise in\nschroffer Form erfolgte, aber doch nicht so schroff, daß\nSchnell den Angeklagten massiv beleidigt, provoziert oder\ngar tätlich angegriffen hätte. Das Landgericht schließt\ndas einerseits aus der allgemein ablehnenden Haltung des\nSED segenüber gleichgeschlechtlichem Verhalten, an-\n\ndererseits daraus, daß er die Veranlagung des Angeklagten\n\nkannte und auf ihn als Chauffeur für die Heimfahrt angewiesen war. Nur in stark alkoholisiertem Zustand sei SB\naggressiv geworden und auch dies nur, wenn er angegriffen\nwurde oder sich provoziert fühlte. In der Tatnacht sei er\naber weder stark betrunken gewesen \"noch sind Anzeichen\n\nfür eine Provokation durch den Angeklagten konkret vorstellbar\" (UA S. 66).\n\nSchon dieletztere Erwägung ist unklar und nicht nachzuvollziehen, zumal das Landgericht an anderer Stelle\nschildert, wie einerseits der Angeklagte verschiedene Male\n(vor und nach dem hier interessierenden Tag) andere männliche Personen \"unvermittelt am Glied angefaßt\" hat (UA S. 15,\n16) - worin durchaus eine \"Provokation\" erblickt werden könnte -, wie andererseits SIEB, von seinem Lehrmeister über\neine ihm gegenüber geschehene gleichgeschlechtliche Annäherung unterrichtet, dem Lehrmeister gegenüber äußerts,\n\"wenn ihn so einer anfassen würde, gäbe es Zunder, so\neinem würde er eine aufs Maul schlagen\" (UA S. 36). Stützte\ndas Landgericht seine Überzeugung, SED habe ein homosexuelles Ansinnen des Angeklagten abgelehnt, wesentlich\nauf die dem Lehrmeister gegenüber geäußerte Meinung, So\ndurfte es bei derFrage, in welcher Art SB seine Ab-\n\nlehnung dem Angeklagten gegenüber kundtat, die Erklärung\n\ngegenüber dem Lehrmeister nicht außer acht lassen, sich\n\nmit Erörterungen über die allgemeine Angressivität Seuiiie\n\nbegnügen und pauschal konkrete Anhaltspunkte für eine mas-\n\nsive Beleidigung oder für eine tätliche Erwiderung seitens\n\ndes SCÄER verneinen.\n\n2. Seine Überzeugung, der Angeklagte habe Sb\n\nerwürgt oder erdrosselt, stützt das Landgericht wesentlich\n\nauf die Feststellung, der zum Tode SEE führende Angriff des Angeklagten habe keine blutenden Verletzungen\nverursacht. Diese Feststellung wiederum fußt auf dem Beweisergebnis, daß in den beiden vom Angeklagten seinerzeit benutzten Personenkraftwagen keine Blutspuren gefunden\nwurden, und auf der Überlegung, es fehlten \"jegliche Anhaltspunkte für dem Angeklagten zur Verfügung stehende\nDecken, Planen o.ä.\" (UA S. 69).\n\nAll das kann nur dann Beweiswert haben, wenn davon\nausgegangen wird, es sei die Leiche im Kraftwagen transportiert worden; das steht indes nicht zweifelsfrei fest.\nZwar geht das Schwurgericht davon aus, der Fundort der\nLeiche sei nicht der Tatort gewesen, stützt das aber wesentlich nur auf die Aussagen der ermittelnden Kriminalbeamten, sie hätten trotz sorgfältiger Suche \"im Bereich\ndes Leichenfundorts keine tatrelevanten Spuren ,„ insbesondere Kampfspuren\" gefunden (UA S. 68). Das Landgericht\nläßt nicht erkennen, ob es sich der fragwürdigen Beweiskraft dieser Aussagen für die nahezu zwei Monate davor\nliegende Tatzeit bewußt war. Es gründet vielmehr auf die\nFeststellung, der Fundort der Leiche sei nicht der Tatort\ngewesen, die Folgerung, deshalb sei als Transportmittel\n\nnur ein Personenkraftwagen in Betracht gekommen.\n\nDas Landgericht läßt hierbei außer acht, daß der\nTatort auch in einer solchen Entfernung vom Fundort gewesen sein kann, daß er zwar nicht in dem - vom Landgericht nicht näher bemessenen - \"Bereich des Leichenfundorts\"” lag, aber doch so nahe war, daß die Leiche dorthin\n\ngetragen werden konnte. Hierbei ist auch von Bedeutung,\n\ndaß das Landgericht den Tatort nicht näher bestimmen konnte\n(etwa in der Gegend der Gemeinde Riegel), sondern ihn als\n\nn\n\n\"irgendwo unterwegs\" beschreibt (UA 35. 21).\n\nDoch selbst für den Fall der Beförderung im Personenkraftwagen waren Blutspuren keineswegs sicher; das Landgericht meint hierzu auch nur, es seien solche Spuren \"zu\nerwarten gewesen\". Welche Anhaltspunkte das Landgericht\nschließlich für zur Verfügung stehende Decken oder Planen\n\nvermißte oder erwartet hätte, bleibt unklar.\n\n3. Das Schwurgericht hält für \"nachvollziehbar und\nnicht auszuschließen\", daß die Ablehnung SB. sleichgeschlechtliche Kontakte aufzunehmen, beim Angeklagten\n\"die Entladung eines massiven aggressiven Impulses\" hervorgerufen hat {UA S. 67). Diese Erwägung gilt zwar\n- insoweit nicht zu beanstanden - der Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB. Indes wird nicht völlig klar, ob\nsich das Schwurgericht dieses Umstands bewußt war, als es\nan anderer Stelle eine \"spontane reaktive Aggression\" des\n\nAngeklagten als festgestellt erachtete und hierauf wiede-\n\nrum, im Zusammenhang mit dem Todeseintritt ohne blutende\nVerletzungen (vgl. dazu vorstehend Nr. 2) seine Überzeugung von einem \"Erstickungstod ..... durch entsprechende\n\nGewalteinwirkung\" gründete (UA S. 69).\n\n4. Daß der Angriff des Angeklagten auf den Hals des\nOpfers \"äußerst massiv und anhaltend\" war, schließt die\nKammer wesentlich aus der Überlegung, es bestehe kein\nAnhalt, SEEEMB könne sich \"nachhaltig und massiv zur\nWehr gesetzt haben\". Hierfür wiederum sei maßgebend, daß\n\nkeine der am nächsten Tag mit dem Angeklagten zusammen\narbeitenden Personen an ihm irgendwelche Verletzungsspuren\nbemerkt hatte. Auch wenn dieser Schluß dem Schwurgericht\ntragfähig erschien, war es dadurch nicht der Überlegung\nenthoben, ob andere Ursachen für die fehlende Gegenwehr\nSC in Betracht kamen, der - wie die Kammer feststellt - \"kräftemäßig jedenfalls nicht wesentlich unterleger\nwar (UA S. 70). So berichtet das Schwurgericht an anderer\nStelle, der Angeklagte habe andere männliche Personen zum\nZwecke sexueller Manipulationen unter einem Vorwand gefesselt (UA S. 6, 27).\n\n5. Den - jedenfalls bedingten - Tötungsvorsatz des\nAngeklagten entnimmt das Schwurgericht \"insbesondere dem\nVerhalten des Angeklagten nach der Tat\", nämlich der überlegten Beseitigung von Leiche und Kleidung (UA S. 71).\nHätte der Angeklagte - so das Schwurgericht - \"das eingetretene Todesereignis nicht vorhergesehen und gebilligt,\netwa weil Cyrus plötzlich und unvorhergesehen, ohne daß\nder Angeklagte dies gewollt hätte, verstorben wäre, so\nwäre von ihm nach der Überzeugung des Schwurgerichts zu\nerwarten gewesen, daß er durch die sofortige Einschaltung\nvon Ärzten oder Behörden eine Untersuchung der Leiche er-\n\nmöglichte, um einen Tötungsvorwurf zu widerlegen\" (UA S. 72).\n\nDas Schwurgericht erwägt hierbei nicht, ob der Angeklagte nicht auch dann Anlaß hätte sehen können, die\nLeiche zu verbergen, wenn ihm (aus seiner Sicht) nur Kör-\n_ perverletzungsvorsatz oder nur Fahrlässigkeit oder überhaupt irgend eine - wie auch immer rechtlich zu beurteilende - Beteiligung am Tod des SEP hätte vorgeworfen\n\nwerden können. Eine solche Denkweise des Angeklagten hätte\n\nnicht ferngelegen.\n\n6. Insgesamt läßt sich daher fehlerhafte Überzeugungsbildung nicht ausschließen. Das gilt sowohl für den objektiven Hergang als auch für dessen subjektive Beurteilung\ndurch den Angeklagten. Selbst ein - einmal unterstelltes -\nlistiges Vorgehen des Angeklagten, durch welches SB\nin seiner Abwehrfähigkeit beeinträchtigt worden sein könnte,\nmüßte nicht von Tötungsvorsatz getragen gewesen sein; gleiches\ngilt für den Fall, daß es zwischen SB .nd dem Angeklagten wegen der Art und Weise von dessen Ansinnen und der\nhierauf erfolgten Reaktion zu einer Auseinandersetzung ge-\n\nkommen sein könnte.\nDie Verurteilung kann daher nicht bestehen bleiben.\n\nMaul Laufhütte Ulsamer\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-09-25/1-str-539-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-09-25/1-str-539-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:26.558492+00:00"}}