{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-09-25_1_StR_494_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-09-25","aktenzeichen":"1 StR 494/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"40\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 494/894 BESCHLUSS\n\n25.49 84\nin der Strafsache\ngegen\n1. Michael P EB zus Pag, seboren am\n\n159)\n\nm. WEB 1955 in DO ,\n\n. Adolf N EEE :us 1 c Ci / 1,\n\ngeboren am@. 8 1355 in Fin ,\n\nbeide zur Zeit in Haft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n- zu Nr. III auf Antrag - des Generalbundesanwalts und\nnach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. September 1984\neinstimmig beschlossen (§ 349 II - IV StPO):\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Passau vom\n10. Mai 1984 im Ausspruch beider Jugendstrafen mit den zugehörigen Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung\nan eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel zu be-\n\nfinden.\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen werden\nverworfen. Der landgerichtliche Urteilsspruch wird dahin ergänzt, daß die Angeklagten je einer schweren räuberischen\n\nErpressung schuldig sind.\n\nGründe\n\nDie Bemessung der Jugendstrafen läßt hinreichende Auseinandersetzung mit dem Erziehungsgedanken vermissen. Die\nDarlegungen im angefochtenen Urteil lassen nicht erkennen,\nob sich die Jugendkammer bewußt war, daß die Bemessung\n\neiner Jugendstrafe und die Bemessung einer Erwachsenenstrafe\n\nsich grundlegend unterscheiden. Lebenslauf und Persönlichkeit der Angeklagten werden zwar eingehend dargestellt,\n\ndie darin zum Ausdruck kommenden Entwicklungen und Charakterzüge für die Bemessung der Strafen aber kaum nutzbar gemacht. Das Landgericht hätte sich die Frage stellen müssen,\nwelche Strafen der künftigen Entwicklung der nicht vorgeahndeten, unreifen, unter schlechten Einfluß geratenen,\n\ndann aber ins Elternhaus zurückgekehrten Angeklagten am\nbesten diene. Sicherlich war auch die Tatschuld von Bedeutung,\ndoch nur als ein Faktor neben dem - vorrangigen - Erziehungsgedanken (vgl. BGH JR 1982, 432 = NStZ 1982, 163; BGH\nStrVert 1982, 335; BGH, Beschluß vom 15. April 1982\n\n- 4 StR 137/82; BGH StrVert 1982, 474; BGH StrVert 1984,\n\n30; BGH StrVert 1984, 253; BGH, Beschluß vom 24. Juli 1984\n\n- 1 StR 421/84).\n\nDie Schuldsprüche sind ohne Rechtsfehler. Auch der\nEntzug der Fahrerlaubnis des Angeklagten NER kann bestehen\nbleiben.\n\nMaul Laufhütte Ulsamer\n\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-09-25/1-str-494-84","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-09-25/1-str-494-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:26.542868+00:00"}}