{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-09-20_1_StR_546_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-09-20","aktenzeichen":"1 StR 546/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 546/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n«en Pferdepfleger Hans-Peter O EEE aus DEE, zehoren\nan W. EEE 1962 ir Ko SB, Zr 7=:+ 52 0\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n- zu Ziff. 2 auf Antrag - des Generalbundesanwalts und\nnach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 1984\ngemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten OB wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom 16. März\n1984, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkan-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten OWEM wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, gemeinschaftlich begangen mit dem Mitangeklagten ZB, zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten OD,\nder die Verletzung sachlichen Rechts rügt.\n\n1. Soweit das Rechtsmittel dem Schuldspruch gilt,\nist es offensichtlich unbegründet.\n\n2. Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand.\n\nDie Begründung, mit der die Strafkammer einen minder\nschweren Fall (§ 177 Abs. 2, § 178 Abs. 2 StGB) verneint,\nbegegnet durchgreifenden Bedenken, weil sie wesentliche Gesichtspunkte nicht oder nicht hinreichend erörtert.\n\n- 3.\n\nschweren Falles ab, da die Zeugin SCHE \"alsbald nach\ndem Aufenthalt im Zimmer des Angeklagten og unmißverständlich zu erkennen gab, daß sie \"keine sexuellen\nHandlungen gleich welcher Art mehr\" wolle (UA S. 58). Daß\ndas Opfer mit den schließlich vorgenommenen sexuellen\nHandlungen nicht einverstanden war und daß die Angeklagten\ndies erkannten, gehört indessen zum gesetzlichen Tatbestand\nder abgeurteilten Straftat.\n\nb) Die Urteilsgründe lassen aber auch besorgen, daß\nsich das Tatgericht der Möglichkeit nicht bewußt war,\neinen minder schweren Fall auf Grund der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit infolge alkoholischer Beeinflussung (vgl. UAS. 53, 54) für sich allein oder zusammen\nmit anderen Umständen zu bejahen, wenn das gesamte Tatbild\neinschließlich der subjektiven Momente und der Täterper-\n\nFälle so sehr abweicht, daß der - wenn auch nach § 24 in\nVerbindung nit § 49 Abs. 1 StGB gemilderte - Normalstrafrahmen nicht schuldangemessen erscheint (vgl. BGHSt 16,\n\n360, 362; BGH, Beschl. vom 27. September 1978 - 2 StR 510/78 -\nbei Holtz MDR 1979, 105 und Beschl. vom 4. Oktober 1979\n\n- 4L StR 522/79 - bei Holtz MDR 1980, 104; BGH StrVert 1981,\n180; BGH NStZ 1982, 246; Mösl NStz 1983, 160, 163 und 1984,\n158, 162 mit weiteren Nachweisen), Im vorliegenden Falı\n\nhätte Anlaß bestanden, die alkoholbedingte Einschränkung\n\nder Schuldfähigkeit - die zur Milderung des Strafrahmens\n\ngemäß § 49 Abs. 1 StGB geführt hat (UA S. 59) - schon\nbei der Prüfung eines minder schweren Falles in die\ngebotene Abwägung aller wesentlichen entlastenden und\nbelastenden Umstände einzubeziehen.\n\nMaul Ulsamer Foth\nZschockelt Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-09-20/1-str-546-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-09-20/1-str-546-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:26.448125+00:00"}}