{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-09-20_1_StR_522_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-09-20","aktenzeichen":"1 StR 522/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 522/84 BESCHLUSS\n“og,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Frank Gerold T EEE L'A sum»\naus Dimp- WEB, zeboren am GB. EEE 1945 in\nCohen,\n\n2. den Bauingenieur Horst Roland Br EB aus\nStB, dort geboren an@. EB 1939,\n\n3. den Bauzeichner Hagen Roland P om aus\nStB, dort geboren am . EB 1942,\n\nwegen Untreue u,a.\n\n-2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung - zu Nr. III auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. September 1984 einstimmig beschlossen:\n\nI.\n\nIl.\n\nIII.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart\nvom 21. März 1984 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben\n\n1. im Ausspruch der Einzelstrafen wegen\nUntreue;\n\n2. im Ausspruch der Gesamtstrafen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel zu\nbefinden.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden\nverworfen; doch wird in Nr. 2 des landgerichtlichen Urteilsspruchs nach dem\n\nWort \"deshalb\" das Wort \"jeweils\" eingefügt.\n\nGründe:\n\nZu Recht prüft die Strafkammer die Werthaltigkeit\nder von den Angeklagten treuwidrig erlassenen Forderung,\ndie sie letztlich \"zugunsten der Angeklagten ... auf\nallenfalls ca. DM 20.000,-- bis DM 30.000,-- ...\n\n- 3.\n\nschätzte\" (UA S, 29), Jedoch wird dieser Wert durch\ndie vom Landgericht angestellten &brwägungen nicht\nhinreichend belegt. Das Landgericht stützt Seine\nWertermittlung darauf, daß Frau EB Ersparnisse von ca. DM 3.000,-- bis DM 4.000,-- hatte\n\nund eine Halbtagsbeschäftigung bei einem Verlag\nausübte; die Höhe der Vergütung - auch deren\nPfändbarkeit - wird nicht mitgeteilt. Die weitere\nSchuldnerin, Frau Teamen LA, hatte kein eigenes Einkommen, bekam aber \"hin und wieder von ihren\nVater Beträge in der Größenordnung von mehreren\ntausend DM, mitunter sogar bis zu DM 10.000,--,\n\nals Geschenk\" (ua Ss, 29). Daß auf solche geschenkten Beträge ein Zugriff der GmbH möglich und erfolgreich gewesen wäre, versteht sich nicht von selbst\nund hätte näher ausgeführt werden müssen. Ob Frau\nWeg, die dritte Schuldnerin, über Einkommen oder\nVermögen verfügte, bleibt offen,\n\nInsgesamt rechtfertigen diese Feststellungen\nnicht den Schluß, daß die Forderung in Höhe von\nca. DM 20.000,-- (wenn auch \"nach und nach\", ua\nS. 29) realisierbar gewesen wäre, Fest stehen\ninsoweit nur die Ersparnisse in Höhe von DM 3.000, --\nund allenfalls noch ein gewisser Anteil an der Arbeitsvergütung von Frau Brain. Deshalb kann zwar\nder Schuldspruch, nicht aber der Strafausspruch wegen\nUntreue bestehen bleiben.\n\n-uL-\n\nIm übrigen hat die Prüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler aufgezeigt. Auch die wegen der übrigen\nTaten festgesetzten Einzelstrafen begegnen keinen\nBedenken.\n\nMaul Ulsamer Foth\n\nZschockelt Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-09-20/1-str-522-84","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-09-20/1-str-522-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:26.432845+00:00"}}