{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-09-18_1_StR_512_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-09-18","aktenzeichen":"1 StR 512/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"IF\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 512/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Friedrich D EB aus Dog,\ngeboren am DD. EEE 1944 in Ro /Schiesien,\n\n2. Dris D EB , geborene Timm,\naus BB, dort geboren am W. WB 1942,\n\nwegen sexueller Nötigung u. a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\nder Beschwerdeführer am 18. September 1984 gemäß\n§ 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Friedrich\nDEE wird das Urteil des Landgerichts\nBayreuth vom 2. März 1984, soweit es ihn\nbetrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten\nFriedrich DB zu entscheiden.\n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklagten Friedrich DEE und die Revision\nder Angeklagten Doris DEE cegen das\nvorbezeichnete Urteil werden verworfen.\n\nIV. Die Angeklagte Doris DB trägt die\nKosten ihres Rechtsmittels.\n\nGründe:\n\nDie im Rahmen der Strafzumessung vom Landgericht angestellte Erwägung, der Angeklagte Friedrich DB habe \"den größten Teil seiner Taten\nim Verlaufe einer Bewährungszeit begangen\" (UA S.26),\n\n-3-\n\ntrifft nicht zu; denn die Taten des Angeklagten erstreckten sich - im wesentlichen gleichmäßig - auf\n\nden Zeitraum von Juli 1981 bis Mai 1983, während die\nin Frage kommende Bewährungszeit schon Ende Dezember\n1981 endete. Auch unter Berücksichtigung des Umstands,\ndaß die versuchte Vergewaltigung am 26. September 1981\nbegangen wurde, ist die genannte Erwägung daher fehlerhaft. Da nicht auszuschließen ist, sie habe die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt,\n\nhebt der Senat den Strafausspruch gegen Friedrich\n\nDEE auf.\n\nIm übrigen deckt die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler weder\nzum Nachteil dieses Angeklagten noch zum Nachteil der\nAngeklagten Doris DB auf.\n\nMaul Ulsamer Foth\nZschockelt Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-09-18/1-str-512-84","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-09-18/1-str-512-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:26.256452+00:00"}}