{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-09-11_1_StR_408_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-09-11","aktenzeichen":"1 StR 408/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 408/84 URTEIL\nCE\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Kauffrau Marta H ii aus SW, geboren\nam &M. GE 1931 ir Tome / var,\n\nwegen Betruges\n\n\\,\nN\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 11. September 1984, an der teilgenommen haben;\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsaner,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nSchimansky\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt WB aus Ravensburg\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 3.\n\nDie Revision der Angeklagten Marta Ts\ngegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 21. März 1984 wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin trägt die Kosten\nihres Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat - unter Freisprechung im\nÜbrigen - die Angeklagte His wesen Betruges in\nsechs Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem\nUrteil des Landgerichts Tübingen vom 3. April 1981\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision der Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nDie Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Ansriffe der Revision gegen die Strafzumessung sind\noffensichtlich unbegründet. Der Erörterung bedarf\nlediglich die vom Generalbundesanwalt zu Fall B 1\nder Urteilsgründe aufzeworfene Frage des Strafklageverbrauchs: Das in Art, 103 Abs. 3 GG enthaltene Verbot wiederholter Strafverfolgung schützt davor, daß\nJemand wegen einer Tat, deretwegen er bereits strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist, erneut\nverfolgt wird. Der Begriff der Tat im Sinne dieser Vorschrift richtet sich nach der verfahrensrechtlichen\nBestimmung des § 264 StPO; freilich ist eine sachlichrechtliche Tat auch eine einzige Tat im Sinne\n\n>o\n\n-Uu-\n\ndes § 264 StPO (BGH, Urt. vom 8, März 1984 - 1 StR\n14/84 - m.w.N.),.\n\nDiese letztere Voraussetzung liegt hier nicht\nvor. Die im vorliegenden Verfahren abgeurteilte\nSetrugstat zum Nachteil Helmut KM ist nicht identisch mit dem zum Nachteil Willi BB begangenen\nBetrug, der Gegenstand des rechtskräftigen Urteils\ndes Landgerichts Tübingen vom 3, April 1981 war.\nBeide Geschädigten antworteten unabhängig voneinander\nauf ein von der Angeklagten in der Zeitschrift \"Heim\nund Welt\" aufgegebenes Inserat, durch das sie in\nbetrügerischer Absicht mittels unwahrer Behauptungen \"Geschäftspartner\" nit \"Geschäftseinlagen\nab DM 200.000,--\" suchte (UA S. 5, 12). In getrennten Verhandlungen erreichte sie es aufgrund falscher\nVersprechungen, daß jeder der Geschädigten ihr jeweils ein Darlehen von DM 100.000,-- gewährte, Hiernach gehen zwar beide Betrugstaten auf dasselbe Inserat zurück. Das genügt aber nicht für die Annahme von\nTateinheit. Diese ist nur dann gegeben, wenn ein und\ndieselbe Handlung mehrere Strafgesetze in der Weise\nverletzt, daß sich die Ausführungshandlungen mehrerer\nStraftaten mindestens teilweise decken (BGHSt 22, 206,\n208). So liegt es hier nicht. Die Aufgabe des inserats\ndiente lediglich dem Ausfindigmachen von Anlageinteressenten, die als Opfer eines Betruges in Betracht kommen\nmochten. Sie kann nicht schon als Teilakt der Ausführungshandlung des - späteren - Betruges gegenüber den Interessenten, sondern nur als bloße Vorbereitungshandlung\nhierzu qualifiziert werden. Sie ist deswegen für sich\nallein nicht geeignet, Tateinheit zwischen den beiden\n\n-5-\n\nBetrugstaten zu begründen (vgl. Vogler in LK § 52\nRdn. 24). Tateinheit kann nicht schon angenomnen\nwerden aufgrund eines einheitlichen Motivs, einer\nGleichzeitigkeit von Geschehensabläufen, der Verfolgung eines Endzweckes, einer Mittel-Zweck-Verknüpfung oder einer Grund-Folge-Beziehung\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 7. Oktober 1983 - 1 StR 615/83 -).\n\nDie Annahme natürlicher Handlungseinheit und\ndamit einer Tat im Sinne des sachlichen Rechts\nscheitert daran, daß zwischen den beiden im wesentlichen gleichgearteten Betrugshandlungen kein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, der das\ngesamte Handeln der Angeklagten an sich (objektiv)\nauch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun erscheinen lassen könnte (vgl.\nhierzu BGH, Urt. v. 28. August 1984 - 1 StR 127/84 -).\nDie weitere Frage, ob eine - aus zwei Einzelakten\nbestehende - Fortsetzungstat vorliegt, ist unerheblich, weil die gesonderte Aburteilung eines\nTeilaktes einer an sich fortgesetzten Handlung\nals selbständige Einzeltat nicht die Aburteilung\ndes weiteren Teils der fortgesetzten Handlung hindert\n(vgl. BGH, Urt. v. 18. Juli 1979 - 3 StR 172/79 -).\n\nZwischen beiden Taten bestand auch kein\nuntrennbarer Zusammenhang im Sinne des § 264 StPO.\nDie verschiedenen Handlungen waren nicht unmittelbar\nund dergestalt innerlich verknüpft, daß ihre getrennte\n\n-6-\n\nWürdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges erscheinen würde; auch für dieselbe Tat im Sinne\n\ndes § 264 StPO genügt das Bestehen eines Gesamtplanes nicht (BGH, Urt. v. 7. Oktober 1983 - 1 StR\n615/83 -).\n\nMaul Ulsamer Foth\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-09-11/1-str-408-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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