{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-09-11_1_StR_380_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-09-11","aktenzeichen":"1 StR 380/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 380/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nVesile D mm aus KR, geboren am MB. TuERB-\nm 1960 in DeiiM/AMEE (Rumänien), zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nIS\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 11. September 1984, an der teilgenommen\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\nDr. Granderath,\nSchimansky\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt WW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE» aus Emm\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n27. Januar 1984\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen versuchten Mordes in\nTateinheit mit Betrug verurteilt wird;\n\nzu -\nw/\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie\nhat auch über die Kosten des vom Angeklagten\neingelegten Rechtsmittels zu befinden.\n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklagten und\ndie Revision der Staatsanwaltschaft werden verworfen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch dieses Rechtsmittel\ndem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs\nund versuchten Mordes zu der Gesamtfreiheitsstrafe von\n14 Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt\nzur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des\nStrafausspruchs. Die auf die Straffrage beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.\n\nII.\n\nDer Angeklagte hatte dem späteren Tatopfer Tb\nvorgespiegelt, er verfüge über Goldschmuck und einige\n\nwertvolle Gemälde; beides habe er an bestimmter Stelle\nversteckt. Im hatte Interesse gezeigt und, wie vom\nAngeklagten erhofft, zugesagt, die Gegenstände für\n\nDM 42 000 zu erwerben. Daraufhin hatte der Angeklagte\nseinen Partner in die Nähe des angeblichen Verstecks\ngebracht und unter der Vorspiegelung, er werde jetzt\n\ndie Gegenstände holen, zur Übergabe des vereinbarten Betrags veranlaßt. Tatsächlich wollte der Angeklagte mit\ndem Geld aus dem Gesichtsfeld ICE verschwinden und\nüber ein Firmengrundstück davonlaufen. Hieran sah er sich\nJedoch durch einen dort arbeitenden Mann gehindert. Da\ndieser sich nicht entfernte, der Angeklagte andererseits\ndas zunehmende Mißtrauen ICEEEEB bemerkte und befürchtete,\ndieser werde das Geld zurückverlangen, schlug er IT,\nals dieser ihm den Rücken zuwandte, mit einer Rohrzange\nauf den Kopf, um unbehelligt weglaufen zu können. Obwohl\nder Schlag eine Impressionsfraktur zur Folge hatte, mißlang der Plan des Angeklagten wegen der Gegenwehr des\nOpfers.\n\nWie das Landgericht zutreffend ausführt, war der\nBetrug vollendet, aber noch nicht beendet, weil der Angeklagte mit dem betrügerisch erlangten Geld sich noch im\nunmittelbaren Handlungs- und Einflußbereich des mißtrauischen Geschädigten befand. Der Angeklagte hatte den Vermögensvorteil noch nicht sicher erlangt, als er - um eben\ndieses Ziel zu erreichen - den Geschädigten auf den Kopf.\nschlug. Bei dieser Sachlage stehen Betrug und Mordversuch in Tateinheit (vgl. BGHSt 26, 24; BGH NStZ 1984,\n409).\n\nDer Senat kann den Schuldspruch insoweit ändern;\nder Strafausspruch entfällt.\n\na5\n\nIm übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten auf.\n\nIII.\n\nDie vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Ein\nRechtsfehler bei der Strafzumessung - insbesondere bei\n\nder Frage, ob wegen Versuchs der Strafrahmen zu mildern\nsei, § 23 Abs. 2 StGB - ist nicht zu ersehen.\n\nMaul Ulsamer Foth\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-09-11/1-str-380-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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