{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-09-04_1_StR_509_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-09-04","aktenzeichen":"1 StR 509/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 509/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEwald K A aus SCHE, geboren am . EB 1929\nin Ve (CSR),\n\nwegen falscher Verdächtigung\n\nIS\n\n33\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des\nGeneralbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. September 1984\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig\n\nbeschlossen:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom 1. März 1984\nmit den Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1. Die Rüge der Verletzung des Art. 6 Abs. 1 MRK greift nicht\ndurch. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 13. August 1984 sowie auf die\nweiteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in NStZ 1982, 291 und\n1983, 135 verwiesen.\n\n2. Jedoch hält die Verurteilung des Angeklagten wegen falscher\nVerdächtigung rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nDie strafrechtliche Einordnung in den Urteilsgründen erschöpft\nsich in der Feststellung, daß der Angeklagte \"eines Vergehens der\nfalschen Verdächtigung gemäß § 164 StGB\" schuldig sei. Nach dem für\nerwiesen erachteten Sachverhalt ist offenbar der Tatbestand des § 164\n\nAbs. 1 StGB als erfüllt angesehen worden. Die Urteilsfeststellungen\ntragen indes diesen Schuldspruch nicht.\n\nIn seinem Schreiben vom 14. Februar 1980 an die Rechtsanwaltskammer, das den Gegenstand des Schuldvorwurfs bildet, teilte der Angeklagte mit, seine von ihm getrennt lebende Ehefrau betreibe die\nZwangsvollstreckung gerade in die fünf Grundschuldbriefe, die er\nseinem früheren Rechtsanwalt sicherungshalber überlassen und von deren\nExistenz nur dieser Anwalt gewußt habe. Aus diesem Sachverhalt leitete\nder Angeklagte die - einmal als \"Verdacht\", an anderer Stelle als\n\"Vermutung\" bezeichnete - Folgerung her, daß sein früherer Anwalt den\nProzeßbevollmächtigten seiner Ehefrau über die Existenz dieser \"nicht\nvoll ausgelasteten Eigentümer-Grundschuldbriefe\" informiert und damit\nParteiverrat begangen habe.\n\na) Die Frage, ob sich die vom Angeklagten zur Grundlage seiner\nSchlußfolgerungen gemachten Tatsachenbehauptungen nach dem Ergebnis\nder Beweisaufnahme als wahr oder unwahr erwiesen haben, wird vom Tatgericht nicht beantwortet. Die ohne eine Gesamtwürdigung inhaltlich\nmitgeteilten und jeweils für glaubhaft erachteten Zeugenaussagen\nbeziehen sich im wesentlichen auf die vom Angeklagten gezogenen\nFolgerungen; soweit sich aus ihnen Schlüsse auf den vom Angeklagten\ngeschilderten Ausgangssachverhalt ziehen lassen, sprechen sie eher für\ndie Wahrheit seiner Darstellung. Darauf aber kam es entscheidend an.\nOb der vom Täter auf Grund wahrer Tatsachenbehauptungen geäußerte\nVerdacht sich nachträglich als richtig oder als falsch erweist, ist\nfür den (objektiven) Tatbestand des § 164 StGB ohne Bedeutung\n(Herdegen in LK 10. Aufl. § 164 Rdn. 10; Lenckner in Schönke/Schröder,\nStGB 21. Aufl. § 164 Rdn. 16; Rudolphi in SK, StGB - Stand April\n1984 - § 164 Rdn. 16 f.; Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 164 Rdn. 6,\nJeweils m.w.N.).\n\nSI\n\nb) Nun hat die Strafkammer allerdings ausdrücklich festgestellt,\nder Angeklagte habe \"genau gewußt\", daß der von ihm Verdächtigte den\nProzeßbevollmächtigten seiner Ehefrau nicht über die Existenz und den\nAufbewahrungsort der fünf Grundschuldbriefe informiert habe. Darin\nkönnte der Vorwurf liegen, er habe wesentliche ihm bekannte Tatsachen\nverschwiegen. Obwohl diese Feststellung der in den Urteilsgründen mitgeteilten Einlassung des Angeklagten widerspricht, enthalten die Ausführungen zur Beweiswürdigung dazu nichts. Es ist nicht ersichtlich,\nwelche Kenntnisse der Angeklagte gehabt haben soll. Insbesondere läßt\nsich dem im Urteil mitgeteilten Inhalt der Zeugenaussagen nicht\nentnehmen, daß der Angeklagte bei Absendung seines Briefes über die\nInformationen verfügte, die das Gericht auf Grund der eingehenden\nBeweisaufnahme erlangt hat. Damit entfällt zugleich die tatsächliche\nGrundlage für die Annahme, der Angeklagte habe wider besseres Wissen\ngehandelt.\n\n3. Die im angefochtenen Urteil (UA S. 8) enthaltene Feststellung,\ndaß der Angeklagte zur Stützung seines Vorwurfs des Parteiverrats in\nder Folgezeit \"mehrfach neue Behauptungen\" vorgetragen habe, wird für\ndie nunmehr erkennende Strafkanmer Anlaß zu der Prüfung sein müssen,\nob sie die Urteilsfindung auf das Schreiben des Angeklagten vom\n14. Februar 1980 beschränken darf, ohne gegen § 264 StPO zu verstoßen\n(vgl. dazu Hürxthal in KK § 264 Rdn. 9 f.).\n\nHerdegen Ulsamer Maul\n\nKutzer Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-09-04/1-str-509-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-09-04/1-str-509-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:26.018158+00:00"}}