{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-08-28_1_StR_427_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-08-28","aktenzeichen":"1 StR 427/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"br\no\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 427/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRen& Hans K m ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am . EB 1950 in FD i- Br.,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n28. August 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Schikora,\n\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt in > au: EB und\nRechtsanwalt EP au: EERED\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nIL\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Freiburg vom\n14. Februar 1984 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels und die dem Nebenkläger\n\ndurch das Rechtsmittel erwachsenen\nnotwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren\nverurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten; sie\nbeanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDas Landgericht hat zum Tathergang folgende Feststellungen getroffen:\n\nIm Januar 1982 befand sich der Angeklagte in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten und versuchte deshalb, bei Bekannten Geld zu erbitten. Nachdem er zurückgewiesen worden war, erinnerte er sich an die\nFamilie zB. die ihm im Jahre 1979 bei einer Geschäftseröffnung geholfen hatte und die, wie er wußte, nicht unvermögend war. Am\n\nIL\n\n28. Januar 1982 rief der Angeklagte an und erreichte Frau ZB, das\nspätere Tatopfer. Auf seine Bitte, ihm Geld zur Verfügung zu stellen,\nging Frau ZB nicht ein. Am nächsten Morgen rief der Angeklagte erneut an. Er sprach wieder mit Frau ZW. der er wahrheitswidrig erklärte, er habe mit ihrem Ehemann einen Termin vereinbart. Frau ZB\nentgegegnete lediglich, ihr Mann sei nicht zu Hause und von einem Termin wisse sie nichts. Mit der Bemerkung, eventuell vorbeikommen zu\nwollen, beendete der Angeklagte das Gespräch. Frau ZW erfuhr bei\neiner anschließenden fernmündlichen Unterredung mit ihrem Ehemann, daß\ner mit dem Angeklagten keinen Besprechungstermin vereinbart hatte.\n\nEinige Zeit später begab sich der Angeklagte zur Wohnung der Eheleute ZW. Er kKlingelte, Frau ZEMEED öffnete ihm und ließ ihn in\ndie Diele eintreten. Der Angeklagte behauptete erneut, einen Termin\nmit Herrn ZEMEB vereinbart zu haben und \"versetzt\" worden zu sein.\nFrau ZU reagierte auf diese offenkundige Lüge verärgert und hielt\ndem Angeklagten seine Unwahrhaftigkeit vor. Der Angeklagte, der\nerkannte, daß sein Ablenkungsmanöver durchschaut war, kam jetzt auf\nden wirklichen Anlaß seines Besuches zu sprechen. Er bat Frau ZU,\nihm mit 1.000,-- bis 2.000,-- DM aus seiner verzweifelten Lage zu helfen. Angesichts dieses Ansinnens kam es zwischen dem Angeklagten und\nFrau ZB zu einer verbalen Auseinandersetzung. Sie endete damit,\ndaß Frau ZB dem Angeklagten eine Ohrfeige versetzte, sich von ihm\nabwandte und gehen wollte. Der Angeklagte empfand dies als Kränkung\nund Mißachtung seiner Persönlichkeit, die ihn auf das heftigste erregten und die er nicht ungestraft hinnehmen wollte. Mit dem Willen, Frau\nZU zu verletzen und sie gesundheitlich zu schädigen, packte der\nAngeklagte sie von hinten am Hals und würgte sie heftig. Er tat dies\nim Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit. Durch das Würgen stellte sich bei Frau ZB eine starke Benommenheit ein \"ind sie\nstürzte zu Boden. Dabei verlor auch der Angeklagte das Gleichgewicht\nund fiel um.\n\nAls der Angeklagte jetzt den seltsamen Blick von Frau ZU san,\nließ er von ihr ab, erhob sich und half auch seinem stark benommenen\nOpfer beim Aufstehen. Dem Angeklagten tat nun sein Verhalten leid. Er\nstützte Frau ZMEEWP und führte sie in das Badezimmer, um sie dort zu\nerfrischen. Da Frau ZEEMMB noch nicht allein stehen konnte, veranlaßte\nder Angeklagte sie, vor der Badewanne zu knien, und ließ Wasser einlaufen. Frau ZEEEEB wurde zusehends bewußtseinsklarer. Als sie wieder\nsoweit hergestellt war, daß sie die Situation erfaßte, schrie sie den\nAngeklagten an, forderte ihn auf zu verschwinden, drohte, die Polizei\nzu holen, und beschimpfte ihn als \"Penner\" und \"Wichser\". Hierdurch\nfühlte sich der Angeklagte, dessen Erregung trotz seiner zwischenzeitlichen Hilfeleistung noch sehr stark war, erneut tief verletzt. Er\nhatte jetzt nur noch den Gedanken, die schreiende und ihn beschimpfende Frau ZB endgültig zur Ruhe zu bringen. Der Angeklagte entschloß\nsich, Frau ZW zu töten. Er würgte sie deshalb erneut fast bis zur\nBewußtlosigkeit und drückte dann ihr Gesicht einige Zeit lang in der\nBadewanne unter Wasser; dabei ging er davon aus, daß Frau ZU ertrinken werde. Dies geschah auch.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden greifen nicht durch.\n\n1. Soweit gerügt wird, § 338 Nr. 5 StPO und § 244 Abs. 2 StPO seien\nverletzt, weil die Kammer am dritten Hauptverhandlungstag in Abwesenheit von zwei Sachverständigen verhandelt habe, bedarf es keiner £rörterung der von der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen. Die beiden\nSachverständigen waren nämlich an dem in Rede stehenden Tag anwesend.\nDies ergibt sich aus den dienstlichen Erklärungen des Kammervorsitzenden vom 21. Mai 1984 (HA Bd. V Bl. 401) und des Sitzungsvertreters der\nStaatsanwaltschaft vom 28. Mai 1984 (HA Bd. YV Bl. 399), deren Richtigkeit zu bezweifeln der Senat keinen Anlaß hat. Dieser Feststellung\n\n6%\n\nsteht das Schweigen der Sitzungsniederschrift nicht entgegen, da sich\ndie negative Beweiskraft des Protokolls nur auf die wesentlichen\nFörmlichkeiten des Verfahrens bezieht (§§ 273, 274 StPO); dazu gehört\ndie Anwesenheit eines Sachverständigen nicht, weil der Sachverständige\nnicht zu denjenigen Personen zählt, deren Anwesenheit das Gesetz\nzwingend vorschreibt (§ 226 StPO). An dieser Rechtslage ändert sich\nnichts dadurch, daß der Vorsitzende das Erscheinen der Sachverständigen zum Hauptverhandlungstermin angeordnet hatte.\n\n2. Die Rüge, es liege ein Verstoß gegen § 61 StPO vor, weil weder\nder Vorsitzende noch die Kammer eine Entscheidung über die Nichtvereidigung des Zeugen Ts gefällt habe, geht fehl. Ausweislich der\nSitzungsniederschrift über den Verhandlungstag vom 26. Januar 1984\n(HA Bd. V Bl. 51) hat der Vorsitzende, nachdem sämtliche Verfahrensbeteiligten auf die Vereidigung dieses Zeugen verzichtet hatten, angeordnet, der Zeuge bleibe gemäß § 61 Nr. 5 StPO unvereidigt, weil alle\nVerfahrensbeteiligten auf die Vereidigung verzichtet haben. Damit ist\nder Begründungspflicht (§ 64 StPO) Genüge getan worden (vgl. Pelchen\nin KK § 61 Rdn. 30 m.w.Nachw.).\n\nII. Auch die Sachrüge ist unbegründet.\nl. Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\na) Entgegen der Auffassung der Revision tragen die Feststellungen\ndes Tatgerichts zum Geschehen vom 29. Januar 1982 eine tatmehrheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung\nund Totschlags. Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit\nzwischen dem Tatgeschehen in der Diele und demjenigen im Bad ist nicht\ngerechtfertigt.\n\nEine natürliche Handlungseinheit und damit nur eine Tat im Rechtssinne liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit gleichgearteter, strafrechtlich erheblicher Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, daß sich das gesamte Handeln des Täters an sich\n(objektiv) auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun darstellt (vgl. BGHSt 4, 219, 220; 10, 230, 231; BGH NJW\n1967, 60, 61; BGH GA 1970, 84; BGH NJW 1977, 2321; 1984, 1568; BGH\nNStZ 1984, 241, 215; Vogler in LK 10. Aufl. vor § 52 Rdn. 9 ff\nm.w.Nachw.). Zu der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unheitlich beantworteten Frage, welche Voraussetzungen im subjektiven\nBereich hinzukommen müssen, um eine natürliche Handlungseinheit annehmen zu können (vgl. hierzu BGH NJW 1984, 1568 m.w.Nachw.), braucht\nder Senat hier nicht Stellung zu nehmen; denn nach dem objektiven Ablauf des Tatgeschehens ist es ausgeschlossen, von einem einheiltichen\nTun des Angeklagten zu sprechen. Die gegen das Tatopfer gerichtete Angriffshandlung in der Diele ist von der späteren Tötungshandlung im\nBad durch einen so augenfälligen Einschnitt - nämlich der zwischenzeitlichen Hilfeleistung des Angeklagten - getrennt, daß sich bei der\ngebotenen natürlichen Betrachtungsweise die Annahme einer natürlichen\nHandlungseinheit in bezug auf den gesamten Geschehensablauf\nverbietet.\n\nb) An der Beurteilung des rechtlichen Verhältnisses beider Tatabschnitte zueinander ändert sich nichts, wenn man mit der Revision annimmt, das Schwurgericht habe nicht sicher feststellen können, ob der\nAngeklagte sein Opfer schon bei dem ersten Vorfall in der Diele mit\n(bedingtem) Tötungsvorsatz gewürgt hat. Es sei daher lediglich zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß er nur mit Körperverletzungsvorsatz gehandelt hat. Ob das Tatgericht mit der Formulierung,\nein Tötungsvorsatz habe sich \"nicht feststellen\" lassen (UA S. 47),\n\nSL\n\nwirklich zum Ausdruck bringen wollte, es habe eine Entscheidung auf\nder Grundlage des Zweifelssatzes gefällt, kann dahinstehen. Auch dann,\nwenn angenommen wird, der Angeklagte habe bereits im ersten Teil des\nTatgeschehens Frau Zeller mit Tötungs- und nicht mit Körperverletzungsvorsatz gewürgt, sind die beiden festgestellten Handlungsteile\naus den vom Senat dargelegten Gründen nicht als einheitliches, zusammengehörendes Tun und damit als eine Tat im Rechtssinne aufzufassen.\n\n2. Die Strafzumessung hält ebenfalls einer rechtlichen Überprüfung\nstand.\n\na) Zu Recht hat das Schwurgericht für die erste Straftat des Angeklagten den nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des\n§ 223 a StGB - höchstens drei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe -\nbei der Strafbemessung zugrunde gelegt. Die Überlegung des Generalbundesanwaltes, die Strafkammer habe übersehen, daß die Annahme eines\nKörperverletzungsvorsates bei der Strafzumessung für den Angeklagten\nungünstiger sein könnte als die Annahme eines Tötungsvorsatzes, den\nsie möglicherweise nur in Anwendung des Zweifelssatzes verneint hat,\nbedarf keiner Erörterung. Diese Überlegung setzt voraus, daß die Anwendung des § 213 StGB in Betracht kommt. Nach den Feststellungen des\nTatgerichts liegen jedoch die Voraussetzungen einer Strafmilderung\nnach dieser Vorschrift nicht vor.\n\nb) Dem Schwurgericht sind auch bei der Strafzumessung im engeren\nSinne keine Rechtsfehler unterlaufen.\n\nDas Tatgericht hat strafschärfend gewertet, daß die Folgen der Tat\ndes Angeklagten schwerwiegend sind, weil er einem Ehemann die Frau und\neinem zwölfjährigen Kind die Mutter genommen hat (UA S. 50). Dies\n\nstellt entgegen der Auffassung der Revision keine nach § 46 Abs. 3\nStGB unzulässigen Doppelverwertung eines gesetzlichen Tatbestandsmerk -\nmals dar. Mit dieser Erwägung hat das Tatgericht vielmehr gemäß § 46\nAbs. 2 StGB die verschuldeten Auswirkungen der Tat beschrieben und sie\nzu Ungunsten des Angeklagten bei der Strafbemessung berücksichtigt. Es\nhat dabei nicht den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs als\nsolchen in die Strafzumessung einfließen lassen, sondern auf qualitative Besonderheiten außerhalb des gesetzlich geregelten Tatbestands\nabgestellt, indem es die Folgen der Tat auf die menschliche Umgebung\ndes Opfers gewürdigt hat. Das ist nicht zu beanstanden (vgl. hierzu\nOGHSt 2, 103; BayObLG NJW 1954, 1211; Hirsch in LK 10. Aufl. § 46 Rdn.\n51 f.; Bruns, Strafzumessungsrecht 2. Aufl. S. 406 f.). Ob der Angeklagte wußte, daß sein Opfer Mutter eines zwölfjährigen Kindes war,\ndas durch die Tat zur Halbwaise geworden ist, kann dahinstehen. Es\nreicht aus, daß er hiermit nach den gesamten ihm bekannten Umständen\nrechnen konnte. Denn zu den verschuldeten Auswirkungen der Tat im\nSinne des § 46 Abs. 2 StGB zählen nicht nur diejenigen, deren\n\nEintritt der Täter als sicher annimmt, sondern auch diejenigen, die er\nhätte vorhersehen können (vgl Hirsch aa0 Rdn. 57; Lackner, StGB 15.\nAufl. § 46 Anm. 4 a) bb) m.w.Nachw.; Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 46 Rdn. 23 m.w.Nachw.).\n\nDas Schwurgericht hat weiter strafschärfend berücksichtigt, daß der\nAngeklagte seinem Opfer \"mit dem neuerlichen Würgen erhebliche Qualen\nzufügte\" (UA S. 50). Der Angriff der Revision gegen diese Strafzumessungserwägung geht fehl. Aus der Gesamtheit der Urteilsgründe ist\nmit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, woraus das Tatgericht die\nerheblichen Qualen ableitet. Es hat dargelegt (UA S. 17, 38, 40), daß\n\n- 10 -\n\ndas Tatopfer nach dem Vorfall in der Diele wieder bewußtseinsklar und\nin der Lage war, den Angeklagten anzuschreien, und daß dieser es dann\nerneut bis zur Besinnungslosigkeit massiv würgte. Der zweite Würgevorgang hat einige Zeit angedauert. Das Opfer hatte ganz erhebliche\nQualen zu erleiden.\n\nSchließlich ist auch die Rüge unbegründet, die Strafkammer sei ohne\nentsprechende Festsstellungen zum Nachteil des Angeklagten davon ausgegangen, er habe seine Kenntnis von der Hilfsbereitschaft der Familie\nZEEEER ausgenützt (UA S. 49). Damit ist offensichtlich ein Gesinnungsmoment angesprochen worden. Die Taten des Angeklagten trafen eine\nFamilie, die ihm in der Vergangenheit geholfen hatte (VA S. 7, 13).\n\nHerdegen RiBGH Kuhn ist in Urlaub Ulsamer\nund kann deshalb nicht\nunterschreiben.\nHerdegen\n\nSchikora Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-28/1-str-427-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-28/1-str-427-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:25.858370+00:00"}}