{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-08-28_1_StR_259_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-08-28","aktenzeichen":"1 StR 259/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nStR 259/84 URTEIL\n\npeurt\n\nin der Strafsache\ngegen\n1. VE Marijarı aus NEE. geboren am EB. ER 1950\nin SEM (Jugoslawien),\n\n2. MED Josip aus NEE. geboren am WE. EEmD 1948\nin Kr (Jugosiawien),\n\n3. GEB Yıvi aus NEED, geboren am Ge. EEE 1946\nin Noms (Jugoslawien),\n\n4. Mi Cedo, geboren am EB. WE 1951\nin Boa (Jugoslawien),\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n28. August 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Ulsamer,\nDr. Schikora,\nSchimansky\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Wiphei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 20. Mai 1983 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die den\nAngeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\nZur Entscheidung über die sofortigen Beschwerden\nder Angeklagten MP, Ca und Mi\n\ngegen die Versagung von Haftentschädigung wird\ndie Sache an das Oberlandesgericht Nürnberg\nabgegeben.\n\nVon Rechts wegen\n\nA\n\n4\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Nürnberg-Fürth hat die Angeklagten vom Vorwurf, Frau\nMonika We Man 1. Juni 1982 in der Wohnung des Angeklagten\nVE in NEE vergewaltigt zu haben, mit Urteil vom 20. Mai 1983 aus\ntatsächlichen Gründen freigesprochen, eine Entschädigung für die erlittene\nPolizei- und Untersuchungshaft wurde den Angeklagten versagt. Gegen die\nFreisprüche wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge\nder Verletzung des formellen und des materiellen Rechts. Gegen die Versagung von Haftentschädigung haben die Angeklagten Me, CB und\nMi sofortige Beschwerde eingelegt.\n\nA. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Der Antrag auf nochmalige Vernehmung der Polizeibeamten FM und\nGr \"mit Gegenüberstellung von RER\" ist ohne Rechtsfenler abgelehnt\nworden.\n\nBeide Beamten waren bereits am 29. April 1983 als Zeugen vernommen\nworden (Protokoll S. 20/21, Bl. 254/255 d.A.).\n\nDer Ablehnungsbeschluß vom 13. Mai 1983 (Bl. 273 d.A.) stützt sich\noffensichtlich auf das Ergebnis dieser Beweisaufnahme: Der Zeuge Fe nahm\nkeine Befragung von Hausbewohnern vor; die Zeugen Gr und St@is\nsprachen mit Hausbewohnern, wußten aber nicht mehr, ob sie im Erdgeschoß\njemand antrafen. Unter diesen Umständen kann das Beweisthema des abgelehnten Antrags - der Hausbewohner REP sei bei dem Polizeieinsatz nicht zuge-\n\ngen gewesen - nicht als neu angesehen werden. Die Aussage des Zeugen Fin\nkann dahin verstanden werden, daß er mit den Vorgängen im Anwesen CL -\nMstraße nicht befaßt war. Die Aussage des Zeugen Gr kann dahin verstanden werden, daß er nicht mehr weiß, ob er RB (der im Erdgeschoß des\nAnwesens wohnt, UA S. 4) begegnet ist oder nicht; mit diesem Inhalt wird\ndie Aussage auch im Urteil (S. 10) wiedergegeben.\n\nIst die Behauptung der Revision, der Antrag vom 13. Mai 1983 beträfe\nein neues, bisher nicht behandeltes Beweisthema, somit unzutreffend, so ist\nder Antrag auf nochmalige Vernehmung der bereits gehörten Zeugen kein Beweisamtrag im Sinn von § 244 StPO. Bei seiner Ablehnung war das Gericht\nnicht an die strengen Voraussetzungen des § 244 Abs. 3 StPO gebunden, sondern in seinem Ermessen nur durch die Pflicht zur Wahrheitserforschung eingeschränkt. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist aber nicht ersichtlich; von einer Wiederholung der Beweisaufnahme brauchte sich der Tatrichter aus den im Ablehnungsbeschluß dargelegten Gründen keine zusätzliche\nAufklärung zu versprechen.\n\nIm übrigen könnte das Urteil auf einem Rechtsfehler bei der Ablehnung\ndes Antrags nicht beruhen. Denn die Aussage des Zeugen REEB in bezug auf\ndie Vorgänge nach 4.30 Uhr wurde vom Landgericht ohnehin als objektiv unrichtig angesehen und bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen in Erwägung gezogen (VA S. 10). Mehr konnte und wollte auch die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag nicht erreichen (vgl. Revisionsbegründung S. 4).\n\n2. Die Ablehnung des Beweisamtrags auf erneute Vernehmung des medizinischen Sachverständigen Dr. Sch nat das Urteil nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin beeinflußt.\n\nAus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, daß dem Sachverständigen\nbei der Erstattung seines Gutachtens zum Alkoholisierungsgrad von Frau\nVe\" icht bekannt war, daß sie \"leberkrank\" ist (UA S. 14),\nund daß er deshalb bei seinen Berechnungen von einem stündlichen Abbauwert\nvon 0,15 %> ausgegangen ist (UA S. 12).\n\nMit dem Antrag vom 13. Mai 1983 hatten Nebenklägerin und Staatsanwalt\nunter Beweis gestellt, daß\n\n\"bei der bei Frau WeD- Nie voriiegenden\nschweren Lebererkrankung die Abbaufähigkeit von\nAlkohol drastisch eingeschränkt ist und deshalb\ndavon ausgegangen werden muß, daß nur 1/2 der\nüblichen Abbaufähigkeit von 0,15 %° p.h. erreicht wird.\"\n\nDie Strafkammer hat den Beweisamtrag abgelehnt mit der Begründung,\nsie werde über die Beweisfrage \"aus eigener Sachkunde\" entscheiden (Protokoll vom 13. Mai 1983, S. 34, 38/39 mit Anlage 10; Bl. 268, 272/273, 299\nd.A.).\n\na) Gegen diese Begründung bestehen an sich rechtliche Bedenken. Der\nAntrag bezog sich auf eine medizinische Frage. Die Strafkammer durfte sich\nauf eigene Sachkunde im Sinn von § 244 Abs. 4 StPO nur dann berufen, wenn\nihr die erforderlichen medizinischen Kenntnisse zur Verfügung standen. Solche Kenntnisse sind jedoch im Urteil nicht dargetan (vgl. zu diesem Erfordernis Herdegen KK § 244 Rdn. 31).\n\nAuf diesem Rechtsfehler kann jedoch das Urteil nicht beruhen. Bei der\nBeweiswürdigung geht das Landgericht hilfsweise auch von einem stündlichen\nAbbauwert von 0,075 %° aus und berücksichtigt die sich hierdurch in der Berechnung des Sachverständigen ergebenden Veränderungen (UA S. 14). Die\nGlaubwürdigkeitsprüfung wird auch für diesen Fall vorgenommen. Sie kann\nnicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden. Damit ist der Beweisbehauptung nicht nur im Ergebnis Rechnung getragen. Das Tatgericht hat sich auch\nmit der in Betracht kommenden Folgerung auseinandergesetzt. Ob die von der\nStrafkammer vorgenommene Unterstellung die Rechte und Interessen der Angeklagten beeinträchtigt hat, kann dahingestellt bleiben, da sie freigesprochen sind,\n\nb) Zu einer weitergehenden Aufklärung des individuellen Abbauwerts\nmußte sich der Tatrichter unter den besonderen Umständen des Falles nicht\ngedrängt sehen. Der statistisch gesicherte Mindestabbauwert beträgt etwa\n0,1 % pro Stunde (Schütz, Alkohol im Blut, S. 57; Forster/Ropohl, Rechtsmedizin 3. Aufl. 1982 S. 244; Hentschel/Born, Trunkenheit im Straßenverkehr, 3. Aufl. 1984 Rdn. 91). Der von den Antragstellern behauptete Abbauwert lag im untersten Bereich. In der medizinischen Wissenschaft ist anerkannt, daß nur sehr schwere Funktionsstörungen der Leber den Abbau des\nAlkohols beeinflussen können (Hentschel/Born aa0 Rdn. 92; OLG Düsseldorf\nDAR 1981, 29 m.w.Nachw.). Für einen derartigen schwersten Schaden lagen\n\nnach den Bekundungen der Zeugin keine Anhaltspunkte vor; er wurde auch im\nBeweisamtrag nicht behauptet.\n\n3. Die Rüge, das Landgericht habe sich mit den früheren Angaben des\nAngeklagten GB vor Polizei und Ermittlungsrichter nicht ausreichend auseinandergesetzt (Verstoß gegen § 261 StPO), ist unzulässig.\n\nDer Angeklagte GEB wurde am 1. Juni 1982 von KHM Co\n(Bl. 14/15 d.A.) und am 2. Juni 1982 von RiAG GEB (BL. 34/35) als\nBeschuldigter vernommen und hat sich zur Sache eingelassen.\n\nDer Inhalt seiner umfangreichen Einiassung wird von der Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht vollständig und zusammenhängend mitgeteilt, so daß ein Vergleich mit den von der Revision beanstandeten Darlegungen im Urteil (S. 16) nicht möglich ist.\n\n4. Die Rüge, die Strafkammer hätte \"die Möglichkeit und Wirkung\" der\nSchlagführung gegen MM näher aufklären müssen (Verstoß gegen § 244\nAbs. 2 StPO), ist unzulässig.\n\nDie Beschwerdeführerin legt nicht dar, auf welchem Wege diese Aufklärung hätte durchgeführt werden können, insbesondere welche anderen Beweismittel als Angeklagte und Nebenklägerin (UA S. 15) dem Tatrichter zur\nVerfügung standen.\n\nII. Sachbeschwerde\n\nDie Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat keinen\nRechtsfehler aufgedeckt. Die Überlegungen und Schlußfolgerungen des Tatrichters brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, daß sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung möglich sind. Dies gilt insbesondere für die von\nder Revision beanstandeten Feststellungen, daß Frau Ve Mi ihren\nEhemann nicht ein zweites Mal angerufen hat und daß MEER ihren Schlägen\nhätte ausweichen können. Die Annahme einer partiellen Glaubwürdigkeit der\n\nZeugin Wemsp Mi ist nicht willkürlich.\n\nEine abschließende Bewertung des Falles findet sich in Abschnitt III\nder Urteilsgründe. Einer nochmaligen ausdrücklichen Gesamtwürdigung aller\nBeweise bedurfte es nicht. Nach dem Wegfall der Hauptbelastungszeugin waren\ndie verbleibenden Indizien insgesamt so schwach, daß die Annahme fern\nliegt, ihr Zusammentreffen könne dem Tatrichter eine andere Überzeugung\nvermitteln als diejenige, die den Freisprüchen zugrunde liegt.\n\nB. Für die Entscheidung über die sofortigen Beschwerden der Angeklag.\nten gegen die Versagung der Haftentschädigung (§ 8 Abs. 3 StrEG in Verbindung mit § 464 Abs. 3 StPO) ist der Senat nicht zuständig, weil die Beschwerdeführer selbst kein Hauptrechtsmittel eingelegt haben (Senatsbeschluß vom 8. März 1984 - 1 StR 14/84). In diesem Umfang war die Sache an\ndas zuständige Oberlandesgericht abzugeben.\n\nRiBGH Kuhn ist in\nUrlaub und deshalb\nHerdegen verhindert, seine Ulsamer\nUnterschrift beizufügen\n\nHerdegen\n\nSchikora Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-28/1-str-259-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-28/1-str-259-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:21.926477+00:00"}}