{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-08-23_1_StR_434_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-08-23","aktenzeichen":"1 StR 434/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 434/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bäcker Hans-Peter St EB aus Co ui,\ngeboren am 8. EB 1356 in KB zur Zeit in Haft,\n\nwegen Brandstiftung u.a.\n\nso\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 23. August 1984 gemäß § 349\nAbs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n20. Februar 1984 wird als unzulässig\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen einer Reihe von Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 9 Monaten verurteilt. Gegen\ndieses Urteil haben der Verteidiger und der Angeklagte\nselbst form- und fristgerecht Revision eingelegt. Am\n6. März 1984 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll der Geschäftsstelle für den Gefängnisdienst bei den Gerichten\nMünchens folgende Erklärung ab:\n\nMeine Revision gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 20.2.1984 nehme\n\nich zurück.\n\nEr hält diese Rücknahme für unwirksam und läßt dazu von\nseinem Verteidiger vortragen: Bei Abgabe der Erklärung\nhabe er sich in einer \"Haftpsychose\" befunden, die zu\neiner \"seelischen Instabilität und psychosomatischen\n\nStörungen\" geführt habe. In seinem \"schwer depressiven\n\n30\n\nZustand\" sei er dem Rat eines Beamten und seiner Mithäft-\n\nlinge gefolgt, aus Kostenersparnisgründen sein eigenes Rechts-\n\nmittel zurückzunehmen und nur die von seinem Verteidiger\n\neingelegte Revision weiterzuverfolgen.\n\nDas Rechtsmittel ist unzulässig. Der Angeklagte hat die\nRevision wirksam zurückgenommen. Diese Rücknahme erstreckt\nsich auch auf die von seinem Verteidiger eingereichte\nRechtsmittelerklärung (RGSt 55, 213; Kleinknecht/Meyer,\n\nStPO 36. Aufl. § 302 Rdn. 4).\n\nEs liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Angeklagte bei Abgabe seiner Rücknahmeerklärung verhandlungsunfähig und damit nicht in der Lage war, die Bedeutung seiner\nErklärung zu erkennen. Diese Fähigkeit wird in der Regel nur\ndurch schwere körperliche oder seelische Mängel ausgeschlossen; auf die Geschäftsfähigkeit im Sinne des Bürgerlichen\nRechts kommt es nicht an (BGH NStZ 1983, 280 Nr. 25 m.w.N.).\nOb Verhandlungsunfähigkeit in diesem Sinne vorlag, ist im\nWege des Freibeweises zu prüfen; der Grundsatz \"in dubio\npro reo\" gilt hier nicht (BGH aaO und NStZ 1984, 181 Nr. 26\nsowie 1984, 329 Nr. 25, jeweils m.w.N.).\n\nDer vom Verteidiger geschilderte Zustand gibt keinen\nAnlaß zur Annahme einer Verhandlungsunfähigkeit. Auch dem\ndie Rücknahmeerklärung aufnehmenden Beamten sind nach seiner dienstlichen Äußerung keine Umstände aufgefallen, die\nzu Zweifeln in dieser Hinsicht Anlaß gegeben haben. Schließlich hat sich der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen dem Urkundsbeamten nicht etwa wegen seiner \"Haftpsychose\" vorführen lassen; er wollte vielmehr - dem Rat\nDritter folgend - sein Rechtsmittel aus Kostenersparnis-\n\ngründen zurücknehmen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Erklärung über die Rechtsmittelrücknahme auch nicht etwa in der Weise beschränkt\n- und damit unwirksam gemacht -, daß die \"Revision seines\nVerteidigers\" davon ausgenommen sein sollte. Das wird weder\nvon ihm noch von seinem Verteidiger behauptet, ergibt sich\nim übrigen auch nicht aus sonstigen Umständen. Der die Erklärung aufnehmende Beamte hat in seiner dienstlichen Äußerung ausgeführt, er weise in der Regel den die Rücknahme\nErklärenden ausdrücklich darauf hin, daß das Urteil damit\nrechtskräftig werde. Damit steht zwar nicht fest, daß ein\nsolcher Hinweis auch im vorliegenden Fall gegeben worden\nist; es kann aber angenommen werden, daß die Rücknahme\nnicht protokolliert worden wäre, wenn der Beschwerdeführer\nin irgendeiner Weise zu erkennen gegeben hätte, daß durch\n\nseine Erklärung die Rechtskraft des Urteils nicht herbeigeführt werden soll.\n\nDie danach in ihrer Bedeutung und Tragweite eindeutige\nZurücknahme des Rechtsmittels kann als Prozeßhandlung weder\n\nwiderrufen noch wegen Irrtums angefochten werden (RGSt 57,\n\n83; 64, 14, 15; BGHSt 5, 338, 341; 10, 245, 247; BGH NStZ\n1983, 280, 281 m.w.N. und 1984, 181 Nr. 26). Auf die vom\nVerteidiger vorgetragene Motivation des Beschwerdeführers\n\nkommt es danach nicht an.\n\nHerdegen Kuhn Ulsamer\n\nSchikora Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-23/1-str-434-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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