{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-08-16_1_StR_500_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-08-16","aktenzeichen":"1 StR 500/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"22\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR S00/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngeger\n\ndie Arbeiterin Rebiye K EEE A :ctorene Ag\naus Bad We, geboren am @. EB 92 ir So\n(TER), zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\nB24\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 16. August 1984 gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München II\nvom 20. März 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere als\nSchwurgericht zuständige Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Revision der Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 3 StPO Erfolg.\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift vom 20. März 1984\nhat sich die Strafkammer im Anschluß an die Schlußvorträge\nder Staatsanwaltschaft und der Verteidigung zur Urteilsberatung zurückgezogen und hat sodann das angefochtene Urteil verkündet, ohne die Angeklagte zu befragen, ob sie\nselbst noch etwas zu ihrer Verteidigung anzuführen habe.\n\nAuf dem darin liegenden Verstoß gegen § 258 Abs. 3\nStPO kann das Urteil beruhen. Die Angeklagte hat sich in\nder Hauptverhandlung dahin eingelassen, sie habe das Tatmesser zur Abwehr eines Angriffs ihres Ehemannes, der ihr\nden Kopf mehrmals kräftig auf den Boden geschlagen und\nsie heftig gewürgt habe, ergriffen und wisse von da ab\n\nnichts mehr. Danach läßt sich nicht ausschließen, daß\nsie in ihrem letzten Wort Erklärungen abgegeben hätte,\ndie für die Strafkammer Anlaß für eine andere - 2er Aregeklagten günstigere -— Beurteilung der Schuld- oder der\nStraffrage gewesen wären.\n\nHerdegen Kuhn Schikora\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-16/1-str-500-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-16/1-str-500-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:21.792502+00:00"}}