{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-08-16_1_StR_497_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-08-16","aktenzeichen":"1 StR 497/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"£F\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 497/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRainer Franz Gerhard Sch m\naus A - Or, zeboren am @. ap 196°\nin HB, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\n28\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 16. August 1984 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Hechingen\nvom 30. März 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin\nim Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen, an eine andere als\nSchwurgericht zuständige Strafkamner\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Rechtsmittel hat aus sachlichrechtlichen Gründen\nErfolg. Die Annahme niedriger Beweggründe im Sinn von\n§ 211 Abs. 2 StGB wird von den bisherigen Feststellungen\nnicht getragen. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in\n\nder Antragsschrift vom 3. August 1984 zutreffend ausgeführt:\n\n\"Das Schwurgericht hat lediglich dargelegt, daß\ndie Schuldfähipkeit des Angeklagten weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert gewesen\nsei und daß kein Zweifel daran bestehe, 'daß\nder Angeklagte in der Lage war, die Umstände\nzu erkennen und zutreffend zu werten, die beim\nHandeln aus niedrigen Beweggründen dieser Be-\n\nurteilung zugrunde liegen' (UA S. 20). Das\ngenügt nicht.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Burdesgerichtshofs (BGHSt 28, 210, 212; BGH\n\nNJW 1981, 1382; BGH Strafverteidiger 1981,\n231; 1983, 503, 504) muß sich der Täter bei\nder Tat nicht nur der Umstände bewußt sein,\ndie den Antrieb zum Handeln als besonders\n verwerflich erscheinen lassen. Soweit zefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in\nBetracht kommen, muß er sie auch gedanklich\nbeherrschen und willensmäßig steuern können.\nIn Fällen, die sich, wie hier, ohne Plan und\nVorbereitung plötzlich aus einer Situation\nentwickeln, sind diese inneren Erfordernisse\ndes Handelns aus niedrigen Beweggründen besonders sorgfältig zu prüfen (BGH bei Holtz\nMDR 1979, 280). Nur in seltenen Ausnahmefällen braucht der Tatrichter darauf im Urteil\nnicht ausdrücklich einzugehen, nämlich dann,\nwenn es angesichts der gesamten Umstände\naußerhalb jeden vernünftigen Zweifels liegt,\ndaß diese Voraussetzungen vorliegen (BGH bei\nHoltz MDR 1981, 266). Ein solcher Ausnahnefall\nist hier nicht gegeben. Es handelt sich um\neine Spontantat eines noch sehr jungen Täters,\ndessen Persönlichkeit wenig in sich gefestigt,\nretardiert und leicht verunsicherbar ist (UA\nS. 19) und der bisher noch nie durch Gewalttätigkeit aufgefallen ist. Das Schwurgericht\nhätte deshalb eingehend prüfen und erörtern\nmüssen, ob der Angeklagte in seinem geistigseelischen Zustand zur Tatzeit fähig war, seine\ngefühlsmäßigen Regungen gedanklich zu beherr-\n\nÄF\n\nschen und willensmäßig zu steuern. Diese\nPrüfung wird durch die Feststellungen, daß\ndie Schuldfähigkeit des Angeklagten weder\nausgeschlossen noch erheblich vermindert\nwar, nicht entbehrlich gemacht.\"\n\nDer Senat bemerkt noch: Für die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe möglicherweise Frau St\nvor der Tötung bestohlen oder um die Zeche betrogen (UA\nSs. 17/18), finden sich in den bisherigen Feststellungen\nkeine Anhaltspunkte.\n\nHerdegen Kuhn Schikora\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-16/1-str-497-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-16/1-str-497-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:21.775021+00:00"}}