{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-08-16_1_StR_406_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-08-16","aktenzeichen":"1 StR 406/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 406/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWerner HE ME aus Schi, geboren am\nGE 1940 in MO,\n\nwegen Verbreitung pornographischer Schriften u.a.\n\nIV\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n- zu III. auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach\nAnhörung des Beschwerdeführers am 16. August 1984 gemäß\n\n5 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 20. Januar 1984\n\n1. im Schuldspruch zu I 2 dahin geändert,\ndaß der Angeklagte zwei rechtlich zu-\n\nsammentreffender Vergehen der Förde-\n\nrung sexueller Handlungen Minderjähriger in Tateinheit mit sexuellem\n\nMißbrauch von Kindern schuldig ist,\n\n2. mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Verleum-\n\ndung verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Einzelstrafen\nwegen Förderung sexueller Handlungen\nMinderjähriger in Tateinheit mit\n\nsexuellem Mißbrauch von Kindern,\nc) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Die Annahme von Tatmehrheit zwischen den jeweils in\nFortsetzungszusammenhang begangenen Handlungsreihen zum\nNachteil der beiden minderjährigen Zeuginnen hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach den Feststellungen hat\nder Angeklagte zunächst bei verschiedenen Gelegenheiten\npornographische Filmaufnahmen gemacht, an denen jeweils\nnur eines der beiden Mädchen beteiligt war. \"In Fortführung seines Gesamtvorsatzes\" hat er dann jedoch beide\nMädchen gegen ein Entgelt von jeweils 50,-- DM veranlaßt,\nsich gemeinsam in unbekleidetem Zustand beim Austausch von\nZärtlichkeiten filmen zu lassen. Damit treffen die bis dahin selbständigen fortgesetzten Handlungen gegen jedes der\nMädchen in einem Einzelakt zusammen und werden dadurch zur\nTateinheit verbunden. Dem steht nicht entgegen, daß die\nTaten sich gegen höchstpersönliche Rechtsgüter richten\n(BGHSt 6, 81, 82; BGH, Beschl. vom 4, Oktober 1983\n- 4 StR 557/83 -; Urt. vom 3. Januar 1984 - 5 StR 774/83 -\nund Beschl. vom 6. Juli 1984 - 3 StR 239/84).\n\nDer Angeklagte hat sich somit zwei rechtlich zusammen-\n\ntreffender Vergehen der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern schuldig gemacht, für die nur eine einheitliche Einzelstrafe festzusetzen ist. Der Senat konnte die Urteilsaufhebung auf die beiden zu Unrecht verhängten Einzelstrafen\nbeschränken und den Schuldspruch selbst berichtigen.\n\n§ 265 StPO steht der Änderung nicht entgegen, da der Angeklagte sich gegenüber dem geänderten Vorwurf nicht anders\n\nhätte verteidigen können.\n\n2. Der Schuldspruch wegen Verleumdung hat keinen\n\nBestand.\n\na) Das Landgericht geht davon aus, daß der erst am\n\n12. April 1983 von der ‚damaligen Ehefrau des Angeklagten\ngestellte Strafantrag rechtzeitig war, obwohl die Antragstellerin bereits im Juli 1982 von den Briefsendungen des\nAngeklagten Kenntnis erlangt hatte.. Die Strafkammer stützt\nihre Auffassung auf die Erwägung, die Antragstellerin habe\nerst Ende Januar/Anfang Februar 1983 im Büro des Angeklagten Lichtbilder \"gleichen und ähnlichen Inhalts\" gefunden,\n‚die den Tatverdacht gegen ihren damaligen Mann - den Angeklagten - \"erhärtet\" hätten (UA S. 31). Diese Mitteilung\nin den Urteilsgründen, die sich wegen des Fehlens entsprechender Unterlagen in den Strafakten auch im Wege des\nFreibeweises nicht ergänzen läßt, erlaubt dem Senat nicht\ndie Prüfung, ob der erforderliche Strafantrag tatsächlich\n\nrechtzeitig gestellt ist.\n\nDie Dreimonatsfrist für den Strafantrag beginnt nach\n§ 77 b Abs. 2 StGB mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis\n. erlangt. Seine Kenntnis muß dabei so beschaffen sein, daß\ner sich bei Abwägung aller Umstände zur Antragstellung\nentschließen (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB\n21. Aufl. § 77 b Rän. 10 m.w.N.), daß einem besonnenen\nMenschen die Antragstellung zugemutet werden kann (RGSt\n45, 128, 129; 75, 298, 300).\n\nDa die Strafkammer die Überzeugung gewonnen hat, daß\naußer dem Angeklagten und der Verletzten niemand als Ab-\n\nsender der den Gegenstand der Tat bildenden Briefe in\n\n77\n\nBetracht kommt (UA S. 41), erscheint es nicht ausgeschlossen, daß die Verletzte bereits im Juli 1982 mit Kenntniserlangung von der Tat auch auf den Angeklagten als einzig\nmöglichen Täter schließen und sich damit für oder gegen\neinen Strafantrag entscheiden konnte. Die nunmehr zuständige Strafkammer wird das Vorstellungsbild der Verletzten\nim Juli 1982 festzustellen haben und sich dabei auch mit\nder Frage auseinandersetzen müssen, warum die Verletzte\nauch nach dem Auffinden der Fotos Anfang 1983 noch weitere\n\nzwei Monate bis zur Stellung des Strafantrags gezögert hat.\n\nBleibt zweifelhaft, ob der Strafantrag rechtzeitig\ngestellt ist, ist das Verfahren einzustellen (RGSt 47,\n238; BGHSt 22, 90, 93).\n\nb) Ergibt die erneute Beweisaufnahme, daß der’ Strafantrag rechtzeitig gestellt ist, kommt allerdings wegen des\nfehlenden \"Drittbezugs\" der vom Angeklagten verbreiteten\nÄußerungen nur eine Verurteilung wegen Beleidigung in Betracht (vgl. BGH NStzZ 1984, 216).\n\n3. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Verleumdung\nund der Einzelstrafen für die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger führt zur Aufhebung auch des Gesamt-\n\nstrafenausspruchs.\n\n‚4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß die Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung mit der bloßen Wiedergabe des Gesetzestextes in der Regel nicht ausreichend begründet werden\n\nkann.\n\n5. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist\noffensichtlich unbegründet. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbun-\n\ndesanwalts vom 2. Juli 1984 Bezug genommen.\n\nHerdegen Kuhn Schikora\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-16/1-str-406-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 77b","ref_norm":"77b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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