{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-08-15_1_StR_43_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1985-01-31","aktenzeichen":"1 StR 43/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 43/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Soldaten der US-Armee Donald Pat C gun»\n\naus HB, zeboren am EEE 1962 in\n“OB (USA), zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\n- >2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts am 1,4. Februar 1985\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Heilbronn\nvom 15. August 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Sachbeschwerde hat einen durchgreifenden\nRechtsfehler aufgedeckt. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 31. Januar 1985\n\n, ausgeführt:\n\n\"Wie die Revision mit Recht geltend macht, ist\ndem Schwurgericht bei der Würdigung der Aussage des Alibizeugen BB ein Denkfehler\nunterlaufen. Nach der Aussage des Zeugen\nNEED, Ale das Schwurgericht für glaubwürdig erachtet, haben das Tatopfer und\nder Angeklagte die \"MB\" kurz hintereinander zwischen 3.00 und 3.30 Uhr verlassen (UA S. 14, 23/24). Die Tat hat sich\n\n- 3 -\n\nanschließend zwischen 3.30 und 3.45 Uhr\nereignet (UA S. 15, 25). Der Zeuge DO $]\n\nhat demgegenüber ausgesagt, der Angeklagte\n\nsei bereits gegen 3.05 Uhr in die Kaserne\nzurückgekehrt (UA S. 47). Das Schwurgericht\nhält diese Aussage nicht für unglaubwürdig,\nmeint aber, sie könne den Angeklagten gleich-\n‘wohl nicht entlasten, weil die Uhr des Zeugen\ndamals noch Sommerzeit angezeigt habe. Der\nZeuge habe deshalb den Angeklagten in Wahrheit nicht um 3.05 Uhr, sondern um 4.05 Uhr\nzurückkommen sehen (UA S. 19, 47-49). Des\n\nist nicht richtig. Wenn die Uhr des Zeugen\nzur Tatzeit am 14. November 1983 noch Sommerzeit anzeigte, ging sie nicht eine Stunde nach,\nsondern eine Stunde vor. Danach müßte der Zeuge\nden Angeklagten tatsächlich schon um 2.05 Uhr\ngesehen haben. Das kann aber nach der Aussage.\naller übrigen Zeugen wie auch der Einlassung\ndes Angeklagten selbst nicht richtig sein.\n\n„-u-\n\nDiesen Widerspruch vermag das Revisionsgericht\nnicht aufzulösen. Die Würdigung, welche Aussage falsch ist, muß dem Tatrichter vorbehalten bleiben. Das Urteil muß deshalb auf-\n\ngehoben werden.\"\nDem tritt der Senat bei.\nHerdegen Ulsamer Schikora\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-31/1-str-43-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-31/1-str-43-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:21.734897+00:00"}}