{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-08-14_1_StR_322_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-08-14","aktenzeichen":"1 StR 322/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n1 StR 322/84\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Antonio Mo EEE aus FE ior-,\ngeboren am. ED 1955 in CR (Italien),\n\n2. Giuseppe M o Ee zus Fon i.Br.,\ngeboren amp. EB 1957 in CWEEEEE (Italien),\n\nbeide zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nLS\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am\n14. August 1984 einstimmig beschlossen:\n\nIl.\n\nDie Wiedereinsetzungsamträge des Angeklagten Antonio\nwerden verworfen.\n\nDie Revision des Angeklagten Antonio MogiiiiB gegen\ndas Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 20. Mai 1983\nwird verworfen.\n\nJedoch wird die Urteilsformel dahin klargestellt, daß der\nder Angeklagte Antonio Mo wegen Mordes zu\nlebenslanger Freiheitsstrafe und wegen Verabredung\n\nzu einem Verbrechen der schweren räuberischen Erpressung\nzu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt ist.\n\nDer Angeklagte Antonio MoB nat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDem Angeklagten Bruseppe 1 NE « rd zur Nachholung\neiner Verfahrensrüge Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand gewährt.\n\nDie Revision des Angeklagten Giuseppe M\ngegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br.\nvom 20. Mai 1983 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte Giuseppe MED hat die Kosten\nseines Rechtsmittels und die Kosten der Wiedereinsetzung\nzu tragen.\n\nLS\n\nGründe:\n\nzu I (Revision des Angeklagten Antonio Mo):\n\nDie Wiedereinsetzungsamträge in der Revisionsbegründung vom\n\n2. März 1984 sind entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO ohne Bezug auf\nkonkrete (zusätzliche) Revisionsgründe geltendgemacht. Das Wiedereinsetzungsgesuch im Schriftsatz vom 13. April 1984 ist entgegen § 45\nAbs. 1 Satz 1 StPO nicht binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden, da der Verteidiger schon am 20. März 1984\nAkteneinsicht erhalten hat. Ein der Entscheidung BGHSt 26, 335 vergleichbarer Fall liegt nicht vor. Das ergänzende Vorbringen wäre im\nübrigen nicht geeignet gewesen, der Revision zum Erfolg zu verhelfen.\n\nDie Verfahrensrügen sind aus den vom Generalbundesanwalt darge-\n\nlegten Gründen offensichtlich unbegründet. Die Überprüfung des Urteils\nauf Grund der Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Jedoch ist seit Inkrafttreten des § 57a StGB die zeitige Freiheitsstrafe\nneben der lebenslangen Freiheitsstrafe in die Urteilsformel aufzunehmen (BGH MDR 1984, 68).\n\nZu II (Revision des Angeklagten Giuseppe Moe) :\n\nDie plötzliche Erkrankung des Wahlverteidigers, der vom Angeklagten\nmit der Ergänzung der Revisionsbegründung beauftragt worden war,\nwenige Tage vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist rechtfertigt es,\nin Ausnahme von der allgemeinen Regel dem Angeklagten zur Nachholung\neiner Verfahrensrüge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren\n(vgl. Maul in KK, § 44 Rdn. 15).\n\nDie Angriffe der Revision sind aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet im Sinn von § 349 Abs. 2\nStPO. Ergänzend ist auszuführen: Dem angefochtenen Urteil muß entnommen werden, daß sich der Beschwerdeführer, anders als der Mitangeklagte PER, die Beweggründe seines Bruders zu eigen gemacht hat\n(vgl. insbesondere UA S. 17/18, 54/55). Die Strafzumessungserwägung\n\nVA S. 60 (Fortsetzung des kriminellen Gebarens in der Bundesrepublik\nDeutschland) knüpft ohne Rechtsfehler an die vom Beschwerdeführer in\nItalien begangenen Straftaten an (UA S. 7/8).\n\nDie Gegenerklärungen der Verteidiger beider Angeklagter wurden in die\nErwägungen des Senats einbezogen.\n\nHerdegen Kuhn Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-14/1-str-322-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-14/1-str-322-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:21.668580+00:00"}}