{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-08-07_1_StR_385_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-08-07","aktenzeichen":"1 StR 385/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 385/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans Sch EB Acaus MED, geboren\nam BD. u 1944 in FEREEEB/ Schlesien, zur\n\nZeit in Haft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\n- Sachbezeichnung: WEHR, Robert jun. u.a.\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge -\n\nX#\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 7. August 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKuhn,\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nDr. Foth\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellte in\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n1. Februar 1984 wird verworfen.\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\n\nAngeklagten durch die Revision erwachsenen\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nxr\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten Sch> wegen\ngemeinschaftlicher Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von\neinem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses\nUrteil richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung\nsachlichen Rechts. Die Beschwerdeführerin erstrebt die\nVerurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlicher\nKörperverletzung mit Todesfolge. Das Rechtsmittel bleibt\nohne Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hat festgestellt:\n\nDie tätliche Auseinandersetzung, in deren Verlauf\nder später seinen Verletzungen erlegene VB mißhandelt wurde, begann damit, daß der Mitangeklagte WWW jun.\nwahllos auf Kopf und Oberkörper des VB einschlug.\n\nEr tat dies aus Wut über Beleidigungen, die VEB Angehörigen seiner Familie seit Tagen zugefügt hatte. Nachdem WEB jun. von dem zu Boden gegangenen VB abgelassen hatte, griff sein ebenfalls mitangeklagter Vater\nWERE sen. in das Geschehen ein. Er versetzte dem bereits\nangeschlagenen VB Faustschläge ins Gesicht und trat\nihn mehrmals in den Leib. WEB sen. 1ieß nun für kurze\nZeit von ihm ab. Sodann verlangte er von VB dessen\nWohnungsschlüssel heraus. Er wollte damit die Kinder seiner\nmit VE verheirateten Stieftochter Marianne und deren\n\nSachen aus der Wohnung des VOREEB herausholen. VeiEEEEB\nverweigerte ihm die Herausgabe der Schlüssel, rappelte\nsich auf und lief davon.\n\nDer Angeklagte Schw, der sich während der Zeit,\nin der die Mitangeklagten auf VE einschlugen, abseits\ngehalten hatte, weil er die Auseinandersetzung zwischen den\nWe und VORREEEEED als eine familiäre Angelegenheit\nansah, griff nunmehr in das Geschehen ein und eilte\nzusammen mit WER jun. dem fliehenden VB nach,\num es seiner Freundin Marianne mit Hilfe der Wohnungsschlüssel zu ermöglichen, die Kinder und das Gepäck aus\nder Wohnung des VB zu holen. Abwechselnd nahmen\nbeide VB in den \"Polizeigriff\", um ihn zur Herausgabe der Schlüssel zu bewegen. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, schlug Schn VER einmal\nmit der Faust ins Gesicht. WEB sen., der ebenfalls\nVE nachzelaufen war, versetzte ihm noch einige\nkräftige Tritte ins Gesäß. Unter dem Eindruck dieser Gewaltanwendungen gab VOREB schließlich den Wohnungsschlüssel heraus. Sch 1ieß nun von VB ab\nund entfernte sich; die Mitangeklagten schlugen noch\n\neinmal auf VB ein.\n\nWegen der ihm zugefügten schweren Verletzungen mußte\nVeREEEEB stationär behandelt werden. Während dieser Behandlung trat eine Lungenentzündung auf, die zu seinem Tode\nführte. Die Schläge, die den Krankenhausaufenthalt des\nVOREEEED notwendig machten, sind ihm von WEB sen. und\nVEREEB jun. zugefügt worden, bevor Sch in die\n\nLF\n\nAuseinandersetzung eingriff. Ein eigener Beitrag des\nAngeklagten Sch, der ursächlich für den tödlichen Ausgang der Mißhandlung des VB war, ist\nnicht nachweisbar.\n\n2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist die\nJugendkammer rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt,\ndaß der Angeklagte Sch nicht (sukzessiver) Mittäter einer Körperverletzung mit Todesfolge ist. Sie\nhat ihm zu Recht die den Tod des VB verursachenden\nTatbeiträge der Mitangeklagten nicht zugerechnet.\n\na) Sukzessive Mittäterschaft liegt vor, wenn jemand\nin Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen\ntatbestandsmäßigen Handelns in das tatbestandsmäßige Geschehen als Mittäter eingreift. Ob Kenntnis und Billigung\nund mittäterschaftliches Eingreifen dazu führen, daß dem\nEingreifenden auch bereits verwirklichte Tatumstände zuzurechnen sind, ist umstritten (vgl. BGHSt 2, 344, 346; BGH\nGA 1966, 210; BGH bei Dallinger MDR 1969, 533; BGH JZ 1981,\n596; Küper JZ 1981, 568 m.w.N.; Samson in SK StGB § 25\nRdn. 48 m.w.N.). Eine solche Zurechnung ist jedenfalls\nnur dann möglich, wenn der Hinzutretende selbst einen\nfür die Tatbestandsverwirklichung ursächlichen Beitrag\n(in Person oder durch einen anderen) leistet. Kann der\nHinzutretende die weitere Tatausführung dagegen gar\nnicht mehr fördern, weil für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges schon alles getan ist und weil\ndas Tun des Eintretenden auf den weiteren Ablauf des tatbestandsmäßigen Geschehens ohne jeden Einfluß bleibt, kommt\n\nmittäterschaftliche Mitwirkung trotz Kenntnis, Billigung\nund Ausnutzung der durch einen anderen geschaffenen Lage\nnicht in Betracht (BGH, Urt. vom 22. Oktober 1963 -\n\n1 StR 352/63; BGH GA 1966, 210; BGH bei Dallinger MDR 1975,\n365; BGH GA 1977, 144, 145; BGH bei Holtz MDR 1982, 446).\n\nb) Der Angeklagte Sch hat keinen Tatbeitrag geleistet, der den Eintritt des erfolgsqualifizierenden Merkmals \"Todesfolge\" gefördert hat. Als er\nin das Geschehen eingriff, hatten die beiden Mitanzeklagten bereits alles zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 226 StGB getan. Die Handlungen des Angeklagten Schönthaler waren, wie das Tatgericht festgestellt hat, ohne Einfluß auf den späteren Tod des\nVOREEEER. Bei dieser Sachlage ergibt sich für eine\n(sukzessive) Mittäterschaft des Angeklagten Sch ib\nbei der von den Mitangeklagten begangenen Körperverletzung mit Todesfolge kein Anknüpfungspunkt.\n\nxF\n\n3. Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils\naufgrund der Sachrüge der Staatsanwaltschaft weder zu\n\nGunsten noch zu Ungunsten des Angeklagten einen Rechtsfehler aufgedeckt.\n\nHerdegen Kuhn Maul\n\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-07/1-str-385-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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