{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-08-07_1_StR_377_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-08-07","aktenzeichen":"1 StR 377/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Be\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_377/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n1. Josef H aus AB dort geboren\nam &. 1961,\n\n2. Klaus Karl-Hans F aus Map,\ngeboren am. EB 1941 in\nbeide zur Zeit in Haft,\n- Sachbezeichnung: Herbert DEEP u.a. -\n\nwegen versuchten schweren Raubes u.a.\n\nLö\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. August 1984 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4\nStPO einstimmig beschlossen: |\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten He\nund FEB wird das Urteil der Jugend-Kammer des Landgerichts Augsburg vom 1.Februar 1984 hinsichtlich dieser beiden Angeklagten sowie hinsichtlich des Mitangeklagten Herbert DB im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklag-\n\nten He und FB werden als unbe-\n\ngründet verworden.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten De, HEMEEB und\nFEED wegen eines gemeinschaftlich begangenen versuchten Verbrechens des schweren Raubes in Tateinheit mit einem Vergehen der gefährlichen Körperverletzung zu einer\nJugendstrafe (DW) und zu Freiheitsstrafen (HB und\nFEB) verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten HB und Fe die Verletzung des materiel-\n\nlen Rechts, Der Angeklagte HB rügt insbesondere seine Verurteilung als Mittäter; es komme höchstens Gehil-\n\nfenschaft in Betracht. Beide Revisionen wenden sich auch\ngegen die Strafzumessung.\n\nDie Schuldsprüche sind frei von Rechtsfehlern (vgl.\nAntrag des Generalbundesanwalts vom 20.6.1984). Die Strafaussprüche können jedoch nicht bestehenbleiben.\n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\"Die Jugendkammer hat eine Milderung der Strafen der\nAngeklagten FE und HE nach §§ 23 Abs. 2, 49\nAbs. 1 StGB mit der Begründung abgelehnt, der Umstand,\ndaß die Täter auf ein Mehr an strafbarem Tun verzichtet\nhätten, könne nicht zu einer Strafmilderung hinsichtlich\ndes bereits verwirklichten Straftatbestandes führen (UA\nS. 30). Diese Erwägung erweckt in zweifacher Hinsicht Bedenken. Wenn die Nichtvollendung des Raubversuchs tatsächlich auf dem \"Verzicht\" der Angeklagten beruhen würde, wäre das für die Angeklagten nicht bloß ein Strafmilderungs-, sondern gemäß § 24 StGB sogar ein Strafausschließungsgrund. Außerdem liegt der zitierten Erwägung\nder Jugendkammer offenbar die Vorstellung zugrunde, daß\nbeim Versuch die Nichtmilderung der Regelfall sei; denn\nmit einer solchen Erwägung könnte eine Milderung wegen\nVersuchs stets abgelehnt werden. Das ist so nicht richtig. Die Entscheidung über die Milderungsmöglichkeit\nnach § 23 Abs. 2 StGB erfordert eine Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit der\nTäter (BGHSt 16, 351, 353). Diese Gesamtbetrachtung hat\ndie Jugendkammer nicht angestellt, sondern statt dessen\nnur darauf abgestellt, daß \"die Täter ...,‚abgesehen vom\n\nZusammensuchen und Wegschaffen der Beute, bereits alles\nihrerseits zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche\ngetan\" hätten (UA S, 29). Zwischen dieser Erwägung und\nden sonstigen Ausführungen der Jugendkammer besteht\nzudem ein unvereinbarer Widerspruch. Denn die Jugendkammer hat anschließend selbst darauf hingewiesen, daß die\nAngeklagten FR und DEEP nicht das Ausmaß an Gewalt\nangewandt haben, das zur Überwindung des Widerstandes\ndes Opfers erforderlich gewesen wäre und zu dem die beiden Angeklagten körperlich auch durchaus in der Lage gewesen wären. Davon abgesehen ist \"das Zusammensuchen und\nWegschaffen der Beute\" bei einem Raubüberfall keineswegs so unwesentlich, daß es bei der Prüfung der Frage,\nob die Täter ihrerseits bereits alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan haben, völlig außer\nBetracht bleiben kann. Die Strafen der Angeklagten Ha\nund FEED müssen deshalb neu zugemessen werden.\n\nAußerdem muß gemäß § 357 StPO auch der gegen den\nMitangeklagten DEEP ergangene Strafausspruch aufgehoben\nwerden. Die Jugendkammer hat mit Recht darauf hingewiesen (UA S. 28/29), daß zwar die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts für die Zumessung einer Jugendstrafe\nnicht gelten, daß aber günstige Umstände, die bei einem\nErwachsenen die Anwendung eines geänderten Strafrahmens\n\nLS\n\nrechtfertigen können, bei der Zumessung einer Jugendstrafe angemessen berücksichtigt werden müssen. Es kann\ndeshalb nicht ausgeschlossen werden, daß sich die\nrechtsfehlerhaften Erwägungen der Jugendkamner zu § 23\nAbs. 2 StGB auch für den Mitangeklagten DB nachteilig ausgewirkt haben.\"\n\nDiesen Ausführungen schließt sich der Senat an.\nNr. III. des Urteilstenors wird von der Aufhebung des\nden Angeklagten H@WWB betreffenden Strafausspruchs\nnicht berührt.\n\nHerdegen Kuhn Maul\n\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-07/1-str-377-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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