{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-08-02_1_StR_411_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-08-02","aktenzeichen":"1 StR 411/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 411/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugmechaniker Otto Sc rn iD\n\naus Cr, seboren am. WERE 1950\nin LOB, zur zeit in Haft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nIH\n\nHA\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. August 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\n\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 16. Februar 1984 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRevision, an eine andere Jugendkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDie Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags, ein anthropologisches Sachverständigengutachten zum Beweis dafür\nzu erholen, daß der auf dem Tatfoto erfaßte Täter nicht\nder Angeklagte sein könne, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat diesen Antrag\nin den Urteilsgründen abgelehnt, weil bei der \"intensiven\nBekleidung und Vermummung des Täters\" einem Sachverständigen aussagekräftige vergleichende Untersuchungen nicht\nmöglich seien (UA S. 21). Für den Identitätsausschluß\ngenügt jedoch bereits eine einzige eindeutige Differenz\nzwischen den zu vergleichenden Personen. In diesem Zusammenhang sind nicht nur Merkmalskomplexe wie Nasenform\noder Lippenform aussagekräftig; bereits Details wie Grad\n\nder Nasenwurzeleinziehung, Profil der knöchernen Nase,\n\nAbsetzungsgrad der Nasenkuppe u.a. können im Einzelfall\ndie Verneinung der Identität gestatten (Knußmann StrVert\n1983, 127, 128, 129).\n\nAus der ablehnenden Entscheidung des Landgerichts\nläßt sich der Grad der Vermummung des Angeklagten nicht\nmit Sicherheit entnehmen. An anderer Stelle des Urteils\nwird mitgeteilt, daß jedenfalls Augenbrauen und Augen der\nabgebildeten Person auf dem Tatfoto zu sehen sind (UA S. 1l)\nDamit kann nicht ausgeschlossen werden, daß ein anthropologischer Sachverständiger auf dem Bild jedenfalls einzelne Merkmale (etwa Grad der Nasenwurzeleinziehung) hätte\nfeststellen können, die eine Identitätsprüfung ermöglicht\nhätten.\n\nHerdegen Maul Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-02/1-str-411-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-02/1-str-411-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:21.328669+00:00"}}