{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-08-02_1_StR_339_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-08-02","aktenzeichen":"1 StR 339/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2o\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_339/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Angelo GC EEE zus GERD.\ngeboren am @B. WEB 1947 in Mo Prov. Fe (GEM),\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. August 1984 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n25. November 1983 mit den Feststellungen\naufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nals Schwurgericht zuständige Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Feststellungen des Landgerichts schließen\nstrafbefreienden Rücktritt (§ 24 StGB) nicht zweifelsfrei aus.\nAls das Tatopfer (die Ehefrau) dem Angeklagten zurief, er\nsolle doch an seinen Sohn denken, \"zögerte der Angeklagte\netwas mit weiterem Zustechen\". Kurz darauf konnte die\nFreundin der Ehefrau \"den etwas zurückweichenden Angeklagten\ngewaltsam durch die offenstehende Korridortür zur Wohnung\nhinausdrängen und die Tür verschließen\" (UA S. 15). Hieraus\nergibt sich nicht eindeutig, ob der Angeklagte sein\nTötungsvorhaben freiwillig oder nur deshalb aufgab,\nweil ihm das Handeln der Freundin keine andere Möglichkeit ließ. Auch die Verwendung des Wortes \"gewaltsam\" gibt\nkeinen näheren Aufschluß. Zwar findet sich im Rahmen\nder rechtlichen Würdigung die Erwägung, es sei der Freundin\ngelungen, \"den in seinem nicht aufgegebenen geplanten\nweiteren Vorgehen leicht zögernden Angeklagten gewaltsam\"\nhinauszuschieben (UA S. 26/27). Indes wird auch dann,\n\nwenn hierin eine zusätzliche tatsächliche Feststellung zur Bewußtseinslage des Angeklagten zu\nerblicken ist, nicht deutlich, ob die Strafkamner,\n\nals sie diese Feststellung traf, berücksichtigt\n\nhat, daß der Angeklagte zuvor weder durch die heftige\nGegenwehr seiner Frau noch durch die Versuche der\nFreundin, ihn vom Opfer wegzuziehen, von weiterem Zustechen\nhatte abgehalten werden können. Nicht völlig außer\nBetracht kann auch bleiben, daß der Angeklagte, nach\ndem Hinausschieben vor der - freilich verschlossenen -\nWohnungstür stehend, keinerlei Bestreben zeigte, wieder\nin die Wohnung hineinzugelangen, vielmehr sein Messer\nzusammenklappte, es einsteckte und die Treppe hinunterstieg (UA S. 15).\n\nDie Sache bedarf daher neuer Verhandlung und\nEntscheidung.\n\nHerdegen Maul Schikora\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-02/1-str-339-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-02/1-str-339-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:21.311208+00:00"}}