{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-07-31_1_StR_9_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-08-10","aktenzeichen":"1 StR 9/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"t\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 9/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Frauenarzt Dr. Franz 0 ED aus Gi.\ngeboren am @. WEB 1943 in vB,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\n7b\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\n\nHauptverhandlung am 31. Juli 1984 in der Sitzung vom 10. August 1984,\nworan teilgenommen haben: _ — —\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt v. ep >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Prof. Dr. Dr. GE ; . : EHER\n\nals Verteidiger in der Verhandlung,\n\nJustizangestellste >\n\nin der Verhandlung,\nJustizamtsinspektor MM bei der Verkündung\nals Urkundsbeante der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten Dr. OB gegen das Urteil des\nLandgerichts München II vom 3. August 1983 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die\nden Nebenklägern durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen.\n\nYon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Dr. OB wegen fahrlässiger\nTötung zur Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 200 DM verurteilt. Die\n\nMitangeklagten Dr. EEE, Dr. Kr und Dr. FEED sind frei-\n\ngesprochen worden.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen\nund materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Strafkammer hat festgestellt:\n\nAm@. GEB 1979 um 11.50 Uhr verstarb die 25 Jahre alte\nJournalistin Evelyn MED im Kreiskrankenhaus DB an einer\ntoxischen Globalinsuffizienz. Sie war unmittelbare Folge einer\nPeritonitis, die dadurch entstand, daß bei einer am 22. November 1979\n(einem Donnerstag) am frühen Vormittag durchgeführten Laparoskopie mit\nLösen einer Blinddarmverwachsung und Punktieren einer Ovarzyste der\naufsteigende Dickdarm tangential in einer Länge von ca. 10 cm mit der\n\nrd\n\nSpitze eines Trokars aufgeschlitzt worden war. Operateur war der angeklagte Frauenarzt, Oberarzt der gynäkologischen Abteilung des Kreiskrankenhauses DEE In dessen Behandlung hatte sich Frau MED\nwegen chronischer Unterleibsbeschwerden begeben. Die Darmverletzung,\nin deren Gefolge es zum Übertritt von Kolibakterien in die gesamte\nBauchhöhle kam, zeigte sich erst bei einer Laparotomie, die der\nAngeklagte unter Zuziehung von Chirurgen am 25. November 1979 (einem\nSonntag) gegen 23 Uhr vornahm.\n\nSchon bei der zweiten Ärztevisite um 16 Uhr des Tages, an dem die\nLaparoskopie vorgenommen worden war, klagte die Patientin über Schmerzen im gesamten Abdomen, vor allem aber im Bereich der Verwachsungslösung. An jenem Donnerstagnachmittag kollabierte sie zweimal bei Gehversuchen. Ihr Zustand wirkte auf ihren Lebensgefährten, der sie am\nAbend besuchte, \"wie nach einer schweren Operation\". Die Patientin\nkonnte nicht richtig durchatmen und nur leise sprechen. Auch bei einem\nTelefongespräch mit ihrer Mutter teilte sie mit, daß sie nicht\nsprechen könne. Dennoch wurde das postoperative Überwachungsprotoko1l\nüber den Donnerstag hinaus zunächst nicht weitergeführt.\n\nAm Freitagvormittag (23. November 1979) hatte die Patientin unverändert Schmerzen. Deshalb ließ ihr der Angeklagte gegen 10 Uhr eine\nAmpulle des starken Schmerzmittels Fortral injizieren. Bei seiner\nVisite gegen 14 Uhr stellte er fest, daß sie nach wie vor müde wirkte,\nder Unterleib nicht gebläht und eindrückbar war, jedoch Schmerzen wie\nam Vortag im Bereich der bei dem Eingriff gelösten Adhäsionen bestanden.\n\nVon Freitagabend bis Montagmorgen hatte der Angeklagte dienstfrei.\nAls sogenannter Hintergrundarzt hatte der über Belegbetten im Kreis-\n\nH\n\nkrankenhaus De verfügende, im übrigen frei praktizierende Frauenarzt Dr. FEB in der Weise Bereitschaftsdienst, daß er zwar sich\nnicht regelmäßig im Krankenhaus aufhielt, jedoch für die im Krankenhaus diensttuenden Assistenzärzte jederzeit erreichbar war und auf\nderen Ersuchen auch in die Klinik kam. Ihm teilte der Angeklagte an\njenem Freitag gegen 15 Uhr telefonisch mit, es liege \"nichts Besonderes\" vor. Den Dienst innerhalb der gynäkologischen Abteilung übernahm zunächst der Assistenzarzt Dr. PD, ab Samstagmorgen\n\n(24. November 1979) der Assistenzarzt Dr. Kr@®. Dieser stellte bei\neiner Visite gegen 12.30 Uhr verschiedene Symptome fest, die ihn beunruhigten. Daher zog er den Frauenarzt Dr. FEED zu, dem er mitteilte, daß er die Patientin \"schwer krank finde\". Beide Ärzte befaßten sich sodann mit der Patientin, ohne an die Möglichkeit zu denken,\nes könne eine Darmverletzung eingetreten sein und eine Bauchfellentzündung verursacht haben. Auf Grund ihrer Untersuchungen gelangten sie\nzum Ergebnis, wichtigste Aufgabe sei es im Augenblick, die Darmtätigkeit wieder in Gang zu bringen.\n\nDen Schuldvorwurf stützt die Strafkamner auf folgende Feststellungen und Überlegungen:\n\nAm Samstag (24. November 1979) zwischen 12.30 Uhr und 14.30 Uhr\nunterrichteten drei Krankenschwestern den Angeklagten über den \"bedenklichen Zustand\" der Patientin, als er aus unbekanntem Grunde in\nder Klinik erschien. Auf Grund der ihm gemachten Mitteilungen hätte er\ndie Pflicht gehabt, nicht mehr an seiner psychologischen Deutung der\nvon der Patientin geschilderten Schmerzen festzuhalten, sondern sie\nsofort mit der gebotenen Sorgfalt zu untersuchen. Hätte er das getan,\nhätte er erkennen können und müssen, daß bei der Patientin \"ein vom\n\nBauchraum ausgehender Krankheitsverlauf\" stattfand, der \"durch eine\nkomplikationslos verlaufene Laparoskopie nicht mehr erklärbar\" war.\nAllerdings war \"der zum Teil untypische und durch die von ihm nicht\nallein zu verantwortende Gabe von Schmerzmitteln verfälschte Krankheitsverlauf der Peritonitis\" noch am Samstagmittag \"nur bei großer\nGewissenhaftigkeit und Unvoreingenommenheit erkennbar\". Es hätten\nsodann zur Gewinnung der richtigen Diagnose und der Indikation Maßnahmen getroffen werden können und müssen, die \"spätestens am Samstagabend\" zur Eröffnung der Bauchhöhle geführt hätten. In diesem Falle\nhätte die Patientin eine erheblich größere Überlebenschance gehabt.\nZumindest wäre ihr Leben um Stunden verlängert worden.\n\nDarin, daß der Angeklagte den ihm am Samstagmittag mitgeteilten\nAlarmanzeichen nicht nachging, sieht die Strafkammer ein erhebliches\nMaß an Pflichtverletzung.\n\nVon dem diensttuenden Assistenzarzt wurde der Angeklagte erst am\nSonntagvormittag zugezogen. Der Angeklagte kam ins Krankenhaus und\nordnete unter anderem einen Hebe-Senkeinlauf an, der für die Patientin\nmit fast unerträglichen Schmerzen verbunden war.\n\nIl. Die Sachbeschwerde deckt keinen Rechtsfehler auf.\n\n1. Die Feststellungen und Erwägungen des Tatgerichts ergeben, daß\nder Angeklagte die ihm obliegenden ärztlichen Pflichtn schuldhaft\nverletzte.\n\na) Zwar durfte der Angeklagte, worauf die Revision und der Generalbundesanwalt hinweisen, zunächst darauf vertrauen, die Patientin\nwerde an dem Wochenende, an dem er dienstfrei hatte, durch den im\nKrankenhaus diensthabenden Assistenzarzt und den als \"Hintergrundarzt\"\n\nzur Verfügung stehenden Facharzt Dr. Fu im erforderlichen\nUmfang medizinisch betreut. Dieses Vertrauen wurde Jedoch erschüttert,\nals der Angeklagte bei seinem Erscheinen am Samstagmittag von drei\nKrankenschwestern darauf hingewiesen wurde, daß es der Patientin\n\"schlecht gehe, sie nicht zum Aufstehen zu bringen sei und Schmerzen\nhabe\", und als die Schwestern ihm außerdem die Frage stellten, \"ob bei\nder Laparoskopie etwas Ungewöhnliiches vorgefallen sei\" (UA S. 14). Aus\ndiesen Äußerungen ergaben sich, wie die Strafkammer sagt, für den Angeklagten \"Alarmanzeichen\". Konnte er noch am Freitagnachmittag davon\nausgehen, der Zustand der Patientin sei mit den normalen Folgen einer\nmit kleinen Operationen verbundenen Laparoskopie zu erklären, so mußte\ner nunmehr darin, daß es zwei Tage nach dem Eingriff der Patientin\nnach wie vor schlecht ging, sie nicht zum Aufstehen zu bringen war und\ndie Bauchschmerzen andauerten, Anzeichen eines Krankheitsprozesses\nsehen, dessen Ursachen und Beschaffenheit sofortiger Klärung bedurften.\n\nb) Die Pflicht zum Tätigwerden traf auch den Angeklagten:\n\naa) Der Angeklagte hatte den Eingriff, der Ursache des Krankheits-\n\nprozesses war, selbst vorgenommen. Die Gefahr von Verletzungen im\nBauchraum lag - wenn auch bei der bloßen Laparoskopie eine Darmverletzung nur selten zu besorgen ist - durchaus im Bereich des Möglichen\n(VA S. 61). Die Gefahr erhöhte sich, weil der Angeklagte eine spezielle Technik angewandt hatte, bei der die scharfe Spitze des Trokars \"in\nunmittelbare Nähe des aufsteigenden Dickdarms\" gerät und deswegen \"besondere Vorsicht\" geboten ist (UA S. 53). Dies wußte er (UA S. 21).\n\nv4\n\nbb) Der Angeklagte verfügte über einen Wissensvorsprung gegenüber\ndem diensthabenden Assistenzarzt und auch gegenüber dem \"Hintergrundarzt\": Er hatte \"die meiste eigene Erfahrung mit der Laparoskopie und\nder speziell von ihm angewendeten Methode der Pelviskopie\" und kannte\n\"die besonderen Gefahren dieses Eingriffs\" (UA S. 68/69), während\nDr. Kr@B \"kaum ausreichende\" Kenntnisse und Erfahrungen über die mit\nder durchgeführten Laparoskopie verbundenen Gefahren hatte (VA S. 63;\nvgl. ferner UA S. 54; UA S. 76/77) und auch die Kenntnisse und\nErfahrungen von Dr. FEB \"nicht allzu groß\" waren (VA S. 64; vgl.\nferner UA S. 77). Der Angeklagte mußte mit der Möglichkeit rechnen,\ndaß der Wissens- und Erfahrungsstand seiner Kollegen für Diagnose und\nTherapie nicht ausreichte. Keinesfalls durfte er sich weiterhin mit\nseiner psychologischen Deutung begnügen, die Patientin verhalte sich\nso, \"weil sie seelische Probleme habe und mit der Angabe von Schmerzen\nZuwendung erzwingen wolle\" (UA S. 14).\n\ncc) Frau MED war eine (Privat-)Patientin, die zum Angeklagten\nbesonderes Vertrauen hatte. Auf ihren Wunsch war ihm vom Chefarzt die\nBetreuung und Behandlung dieser Patientin überlassen worden (UA\nS. 23). Deshalb und in seiner Eigenschaft als Oberarzt der gynäkologischen Abteilung hatte der Angeklagte Anlaß, nach seiner Patientin zu\nsehen und sich - je nach Befund - mit der Frage zu befassen, welche\n(diagnostischen und therapeutischen) Maßnahmen zu treffen sind.\n\nc) Wäre der Angeklagte dieser Pflicht nachgekommen, so hätte er bestätigt gefunden, was die Schwestern ihm gesagt hatten und was\nDr. Kr@B bei seiner Visite am Samstag gegen 12.30 Uhr feststellte:\nDas Gesicht der Patientin war blaß, die Augenhöhlen waren eingefallen,\nder Bauch war gebläht bei nur selten und schwach hörbaren Darmgeräuschen und leichter Abwehrspannung der Bauchdecke; die Patientin\n\nBG\n\nklagte, daß sie starke Schmerzen habe und nicht durchatmen könne (UA\n$S. 14). Darin hätten für den Angeklagten \"hochsignifikante Anzeichen\neines besorgniserregend vom Üblichen abweichenden Krankheitsverlaufs\"\nliegen müssen. Die Möglichkeit einer Verletzung innerer Gefäße oder\nOrgane auf Grund seines Eingriffs lag nahe, war jedenfalls vom Angeklagten in Erwägung zu ziehen (UA S. 67 bis 69). Es hätten sodann zur\nGewinnung der richtigen Diagnose und der Indikation Maßnahmen getroffen werden können und müssen (z.B. laufende Überwachung des Kreislaufs\nund der Blutwerte, Röntgenaufnahmen, Zuziehung eines erfahrenen\nChirurgen), die spätestens am Samstagabend zur Eröffnung der Bauchhöhle geführt hätten (UA S. 17/18). Wäre das geschehen, wären an\ndiesem Abend eine Peritonitis und ihre Ursache festgestellt worden.\nDie Behandlung zu diesem Zeitpunkt hätte dazu geführt, daß die Überlebenschance der Patientin erheblich größer gewesen wäre. Nach Auffassung des Tatgerichts wäre ihr Leben zumindest um Stunden verlängert\nworden (VA S. 18).\n\n2. Auch den Kausalzusammenhang hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei\nbejaht.\n\na) Sie ist der Überzeugung, daß bei Vornahme der gebotenen Handlungen das Leben der Patientin \"um einen wesentlichen Zeitraum, mindestens im Bereich von Stunden, verlängert, wenn nicht sogar gerettet worden wäre\" (UA S. 69). Diese Feststellung genügt den Anforderungen, die nach ständiger Rechtsprechung an die Annahme des ursächlichen\nZusammenhanges zwischen pflichtwidriger Unterlassung und tatbestandsmäßigem Erfolg zu stellen sind. Der Erfolgseintritt ist dem Täter\nzuzurechnen, wenn die unterlassene Handlung nicht hinzugedacht werden\nkann, ohne daß der eingetretene Erfolg entfiele. Es muß eine an\n\n-10 -\n\nSicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, daß der Erfolg\nbei Vornahme der unterbliebenen Handlung nicht oder erheblich später\noder in wesentlich geringerem Umfang eingetreten wäre (RGSt 51, 127;\n58, 130, 131; 63, 392, 393; 75, 49, 50/51; 75, 324, 326; BGHSt 6, 1,\n2; 11, 1, 3/4; BGH, Urt. vom 28. Juli 1970 - 1 StR 175/70 - bei\nDallinger MDR 1971, 361/362; OLG Hamm NJW 1959, 1551). Infolgedessen\nreicht es für die Bejahung des Kausalzusammenhanges aus, daß der Tod\nder Patientin mehrere Stunden früher eintrat, als er ohne das\npflichtwidrige Verhalten des Angeklagten eingetreten wäre (vgl. RG JW\n1937, 3087, 3090; RG HRR 1938, 187; 1938, 1660; BGHSt 21, 59, 61; BGH\nJR 1956, 347, 348; BGH, Urt. vom 24. Februar 1977 - 1 StR 877/76; BGH\nNStZ 1981, 218 m.Anm. Wolfslast; BayObLGSt 1972, 258, 259 = JZ 1973,\n319; Jähnke in LK 10. Aufl. § 212 Rdn. 4; vgl. auch BGH VRS 25, 42,\n43; kritisch zur \"konkreten Relevanz des Zeitfaktors\" Geilen JZ 1973,\n320, 322; gegen eine auf \"die quantitative Dimension von einem Tag\noder sogar von Stunden oder Minuten\" abstellende konkrete Erfolgsbetrachtung insbesondere Ulsenheimer - vgl. die Nachweise bei Wolfslast\naa0 S. 219 und 220).\n\nb) Diese Feststellung (UA S. 18, 69) ist rechtsfehlerfrei getroffen\nworden.\n\nZwar vertrat nur einer der hierzu vernommenen Sachverständigen die\nAuffassung, daß im Falle einer Operation am Samstagabend das Leben der\nPatientin um einen wesentlichen Zeitraum, mindestens um Stunden, verlängert worden wäre (Prof. Dr. Ei) , während zwei andere Sachverständige diese Frage nicht oder nicht mit Sicherheit zu bejahen\nvermochten (Prof. Dr. , Prof. Dr. RB). Gleichwohl genügt das\n\n6\n\n- 1 -\n\nUrteil des Landgerichts den Anforderungen, die in einem solchen Fall,\nin dem es sich um eine schwierige Beweisfrage handelt, an die Begründung der Entscheidung zu stellen sind (vgl. Herdegen in KK § 244\n\nRan. 38).\n\nDer Sachverständige Prof. Dr. CD legte dar, der gesamte Verlauf\nsei für ihn unerklärbar. Die Patientin hätte \"mindestens um Stunden\"\nüberlebt, wenn sie bereits am Freitag (23. November 1979) operiert\nworden wäre (UA S. 57/58).\n\nDer Sachverständige Prof. Dr. REP vermochte die Frage nach einer\nÜberlebens- oder Lebensverlängerungschance im Falle einer Operation am\nSamstagabend nicht eindeutig zu beantworten. \"Die Wahrscheinlichkeit\neiner Lebensverlängerung sei erheblich, jedoch nicht mit einer an\nSicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen\" (UA S. 58/59).\n\nDer Sachverständige Prof. Dr. ip. dem das Tatgericht\nfolgt, hat ausgeführt, daß die nicht mehr beherrschbare Spätphase der\nPeritonitis \"mit Sicherheit noch nicht am Samstag, sondern erst am\nSonntag\" eingetreten war (UA S. 66). Er bejahte deshalb für den\nSamstagabend die Möglichkeit, \"den Erregernachschub rechtzeitig zu\nverhindern, mindestens aber so weit zu reduzieren, daß dem körpereigenen Immunsystem verbesserte Wirkungsentfaltung ermöglicht worden\nwäre\". Bei der Beurteilung der Überlebenschance und des meßbaren\nZeitraums des Überlebens berücksichtigte er die Umstände des konkreten\nEinzelfalles (UA S. 66/67: Alter der Patientin, Fehlen einer Grundkrankheit, ungewöhnlich langes Überleben nach der verspäteten\nOperation).\n\n-12 -\n\nAuf der Grundlage der von Prof. Dr. Ei dargelegten Anknüpfungstatsachen und Folgerungen durfte das Tatgericht zu dem Schluß\nkommen, daß der ursächliche Zusammenhang zu bejahen ist.\n\nIII. Die zur Frage der Kausalität erhobenen Verfahrensrügen greifen\nnicht durch.\n\n1. In dem aus Anlage VI zum Protokoll über den Verhandlungstermin\nvom 1. August 1983 ersichtlichen Hilfsbeweisamtrag hatte der Verteidiger behauptet, daß auch im Falle einer schon am Samstag durchgeführten\nOperation das Leben der Patientin nicht mit einer an Sicherheit\ngrenzenden Wahrscheinlichkeit \"gerettet\" woren wäre. Dieses Vorbringen\nwar, wovon die Strafkammer rechtsfehlerfrei ausgegangen ist, für die\nEntscheidung ohne Bedeutung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), weil das\nUrteil dem Angeklagten nicht zur Last legt, daß das Leben der Patientin durch eine frühere Laparotomie \"gerettet\" worden wäre. Das Urteil\nschließt auch nicht die Möglichkeit aus, daß sich die Peritonitis als\nlebensbedrohliche Erkrankung verselbständigen kann, selbst wenn die\nEintrittspforte der Erreger sicher beseitigt ist.\n\n2. In diesem Hilfsbeweisamtrag hatte der Verteidiger weiter behauptet, durch eine Operation könne die Infektionsquelle weder im allgemeinen noch im konkreten Fall \"sicher beseitigt\" werden. Demgemäß\nsei - auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Therapie\nselbst (die Eröffnung der Bauchhöhle) \"unmittelbar\" zum Tode führen\nkann - nicht feststellbar, daß das Leben der Patientin bei einer\nOperation am Samstagabend mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit \"um Stunden\" verlängert worden wäre. Insoweit durfte\ndie Strafkammer die Anhörung weiterer Sachverständiger ablehnen, weil\nsie auf Grund des Gutachtens von Prof. Dr. Ei das Gegenteil\nder behaupteten Tatsachen für bereits erwiesen hielt und halten durfte\n(§ 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO).\n\n- 13 -\n\n3. Schließlich ist die Strafkammer rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß weder die Sachkunde des Gutachters, dem sie folgte, zweifelhaft war noch eine der sonstigen Voraussetzungen für die Anhörung\neines weiteren Sachverständigen vorlag (§ 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2\nStPO).\n\nBei dieser Beweislage gebot die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2\nStPO) nicht, ein weiteres Gutachten zur Frage der Überlebensspanne\neinzuholen.\n\nIV. Der Strafausspruch und die Strafzumessungserwägungen sind nicht\nzu beanstanden.\n\nHerdegen Richter am Bundesgerichtshof Schikora\nDr. Maul ist im Urlaub und\nkann deshalb nicht unterschreiben.\nHerdegen\nFoth Granderath\n\nWG","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-10/1-str-9-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-10/1-str-9-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:21.237305+00:00"}}