{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-07-31_1_StR_444_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-07-31","aktenzeichen":"1 StR 444/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 444/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler Pera I EEE | aus No,\ngeboren am . EB 1945 in DEEW/CHEEEB (u .\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\n7\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 1984 gemäß $S 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO\n\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten TC wird\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg vom\n19. Januar 1984, soweit es diesen Angeklagten\nbetrifft, im Strafausspruch mit den zugehöri-\n\ngen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nals Schwurgericht zuständige Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe\n\nl. Soweit die Revision dem Schuldspruch gilt, ist sie\noffensichtlich unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils\nauf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung insoweit keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten Tui ergeben hat.\n\n2. Hingegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.\n\nUnter Bezugnahme auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr. EB hat das Schwurgericht, das lediglich\n\nWA\n\n\"eine leichte bis mittelgradige Alkoholisierung\" annimmt,\ndie Voraussetzungen des § 21 StGB verneint (UA S. 17/18).\nEine Strafmilderung sei daher nicht möglich. Das Schwurgericht geht davon aus, die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten IB habe \"deutlich unter 2 %0\" gelegen. Es\nhat jedoch versäumt, unter Wiedergabe der maßgeblichen Anknüpfungstatsachen darzulegen, wie es zu diesem Ergebnis\ngekommen ist. Das Urteil teilt allerdings mit, daß die beiden\nAngeklagten im Laufe von etwa zwei Stunden von zwei Flaschen\nSangria mit je 1,5 Liter Inhalt eine leer und die andere\nbeinahe leer sowie eine \"kleine Flasche Cognac\" leer getrunken haben (UA S. 7). Indessen fehlen nähere Feststellungen zu Art und Menge des Alkohols, den bei diesem gemeinsamen Trinken der Angeklagte IB -u sich genommen hat.\nDie von dem Sachverständigen vorgenommene Berechnung ist\nnicht erläutert. Deshalb ist das Revisionsgericht nicht in\nder Lage nachzuprüfen, ob der Tatrichter die Frage des\n\nAlkoholeinflusses ohne Rechtsirrtum beurteilt hat.\n\nDafür, daß der Angeklagte JCEEEEn schuldunfähig\n(S 20 StGB) gewesen sein könnte, liegen keine Anhaltspunkte\n\nvor.\n\nHerdegen Maul Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-31/1-str-444-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-31/1-str-444-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:21.217413+00:00"}}