{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-07-31_1_StR_330_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-07-31","aktenzeichen":"1 StR 330/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nl_ StR 330/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nden Maurer Siegfried G EB aus TEE. seboren am\n@. EB 1955 in PER / Bez. VB (Österreich),\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags\n\n#8\n\n#8\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 31. Juli 1984,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB ir der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt von GEEEEEED-GEEEE> Hei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. ED aus GEB :15 verteidiger,\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München II vom 3. Februar 1984\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n42\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu einer Freiheitsstrafe vom 9 Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Urteil mit der Sachrüge an-\n\ngreift, hat keinen Erfolg.\n\nl. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils gibt\nzu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Insoweit erhebt der\n\nBeschwerdeführer auch keine besonderen Einwendungen.\n\n2. Ebenso hält der Strafausspruch der rechtlichen Nach-\n\nprüfung stand.\n\na) Der Beschwerdeführer beanstandet insoweit zunächst,\ndas Landgericht habe eine Strafmilderung nach § 213 StGB\n(2. Alternative) zu Unrecht abgelehnt, weil es sich nicht\ndamit auseinandergesetzt habe, ob die tückische Tatausführung und das Tatmotiv einer Bestrafung des Opfers mit dem\nTode nicht gerade die Folge der an anderer Stelle des Urteils\nfestgestellten verminderten Schuldfähigkeit gewesen sind.\nInsoweit geht die Revision zwar zutreffend davon aus, daß\neinem nicht voll schuldfähigen Angeklagten erschwerende\nUmstände (z.B. Gefühllosigkeit) nicht angelastet werden\ndürfen, die ihre Ursache gerade in seinem abnormen geistigseelischen Zustand haben (vgl. BGHSt 16, 360, 363; BGH\nStrVert 1982, 417 und 1982, 522; Urteil vom 16.12.1980\n- 1 StR 680/80). Einsichts- und Erkenntnisfähigkeit des\nBeschwerdeführers waren jedoch nach den getroffenen Feststellungen nicht beeinträchtigt. Begehungsweise und Motiv\nder Tat waren ihm bewußt; die Wurzeln der Tat lagen auch\n\nnicht in der Verminderung seines Steuerungsvermögens, so\n\ndaß das Landgericht die angeführten Umstände zum Nachteil\n\ndes Angeklagten berücksichtigen durfte.\n\nb) Die Revision macht weiter geltend, das Landgericht\nhabe bei der Strafzumessung innerhalb des nach SS 21, 49\nAbs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens wesentliche strafmildernde Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen. Da schon\ndie Alkoholisierung des Angeklagten mit maximal 2,42 30\ndie Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit gerechtfertigt hätte, sei es nicht zulässig gewesen, bei dieser\nEntscheidung weiter festgestellte Umstände, nämlich den\nlangjährigen Alkoholmißbrauch des Angeklagten und die\ndadurch bei ihm entstandenen seelischen und körperlichen\nSchäden sowie die affektive Aufladung durch die Vorgeschichte und die Geschehnisse am Tattag, mit der Folge\nheranzuziehen, daß sie bei der eigentlichen Strafzumessung\n\nunberücksichtigt blieben.\n\nDiese Beanstandung geht fehl. Die biologischen Voraussetzungen der $S 20, 21 StGB und die sich daraus ergebenden psychologischen Folgen können nur an Hand einer umfassenden Betrachtung des physischen und psychischen Zu-Standes des jeweils betroffenen Menschen zur Tatzeit beurteilt werden. Das Landgericht hat zur Beurteilung der\nSchuldfähigkeit des Angeklagten daher zu Recht alle inso-\n\nweit zur Tatzeit vorhandenen Umstände verwertet.\n\nAndererseits hindert die Zubilligung des § 21 StCB\nund die sich daraus ergebende Einordnung der Tat in\neinen - milderen - Strafrahmen den Tatrichter nicht, die\n\nden jeweiligen Milderungsgrund konkretisierenden Umstände\n\nAE\n\nbei der eigentlichen Strafzumessung nochmals zu berücksichtigen; nur der die Milderung des Strafrahmens bewirkende\nGrund als solcher scheidet als Zumessungserwägung aus\n(BGHSt 17, 266, 267; 26, 311, 312 mit zustimmender Anmerkung\nZzipf JR 1977, 158, 159; BGH, Beschluß vom 16.1.1980\n\n= 3 StR 500/79 - bei Holtz MDR 1980, 453; BGH StrVert\n\n1982, 522; Hettinger, Doppelverwertungsverbot S. 172;\nBruns, Strafzumessungsrecht 2. Aufl. S. 525 und Festschrift\nfür Mayer S. 371, 373; Horstkotte, Festschrift für Dreher\nS. 265, 280; Lackner, StGB 15. Aufl. S 49 Anm. 4; G. Hirsch\nin LK, 10. Aufl. S 46 Rdn. 107; a.A. Dreher Jz 1957, 155).\nEbenso wie der Grad der Rechtsgutgefährdung beim Versuch\noder die Art und Schwere der Beihilfehandlung im Einzelfall konkretisierende Strafzumessungsumstände sind, stellen\nauch die Umstände der verminderten Schuldfähigkeit konkrete\nStrafzumessungstatsachen dar (Zipf aa0; zweifelnd: Lenckner\nin Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 21 Rdn. 23);\n\nso ist es z.B. von Bedeutung, ob die Minderung der Schuldfähigkeit mehr oder weniger verschuldet war (BGHSt 26,\n\n3ll, 312; BGH StrVert 1982, 522 ) oder welchen Grad sie\nerreichte. Wenn die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf verschiedene Gründe zurückzuführen ist,\nkönnen alle damit jeweils zusammenhängenden Umstände ins\nGewicht fallen; der Tatrichter hat sie in seine Erwägungen\neinzubeziehen (BGHSt 26, 311, 312; BGH StrVert 1982, 522;\nG. Hirsch aa0).\n\nDas Landgericht kommt demgegenüber auf die Umstände,\ndie die verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten\nkonkretisierten, in seinen Strafzumessungserwägungen\n\nselbst nicht zurück. Das kann hier jedoch nicht beanstandet\n\nwerden. Der Angeklagte wußte, daß er in angetrunkenem Zustand zu gewalttätigem Verhalten neigte (UA S. 7); er\n\nhatte durch sein Verhalten selbst auch die Ursache dafür\ngesetzt, daß ihn Frau Gassner verlassen und ihn später als\n\"Penner\" bezeichnet hatte. Die mit der verringerten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zusammenhängenden Umstände fielen\ndemgemäß als die Strafzumessung zugunsten des Angeklagten\nbeeinflussende Tatsachen nicht derart ins Gewicht, daß das\nLandgericht ausdrücklich darauf eingehen mußte; daß sie\n\nvöllig unberücksichtigt geblieben sind, kann ausgeschlos-\n\nsen werden.\n\nc) Der weiter vorgebrachte Einwand, das Landgericht\nhabe bei der Abwägung, ob ein minder schwerer Fall des\nTotschlags vorliege, rechtsfehlerhaft zu Lasten des Angeklagten dessen direkten Tötungsvorsatz berücksichtigt,\ngreift gleichfalls nicht durch. Ein Hinweis auf diese\nVorsatzform im Rahmen der Einstufung der Tat als Regelfall ist unbedenklich (BGH, Beschluß vom 15.11.1983\n= 3 StR 447/83 - bei Holtz MDR 1984, 276).\n\nHerdegen Maul Schikora\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-31/1-str-330-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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