{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-07-31_1_StR_235_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-07-31","aktenzeichen":"1 StR 235/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"A?\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 235/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kopfschlachter Olaf “E aus CE ‚\ndort geboren am @. EB 1960, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Brandstiftung u.a.\n\nAF\n\nDer l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\nund zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach\n\nAnhörung des Beschwerdeführers am 31. Juli 1984 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPo einstimmig beschlossen:\n\n3.\n\nl.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Göttingen vom\n10. Januar 1984 hinsichtlich\n\na) der im Fall II 1 verhängten Einzelstrafe,\nb) der Gesamtstrafe\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Revision, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe\n\nDie im Falle der Brandstiftung zum Nachteil\n\nHillebrecht (II ]) verhängte Einzelstrafe hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat für\n\ndiese Tat wegen beträchtlicher Alkoholisierung des Ange-\n\nklagten eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungs-\n\nfähigkeit nicht ausschließen können und daher der Strafzumessung den gemäß $S 2], 49 Abs. 1 StGB gemilderten\nStrafrahmen des § 308 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt.\n\nUnerörtert ist geblieben, ob wegen des Vorliegens der\nVoraussetzungen des § 21 StGB Anlaß zur Anwendung des im\nS 308 Abs. 2 StGB vorgesehenen Strafrahmens bestand. Das\nist rechtsfehlerhaft.\n\nNach ständiger Rechtsprechung kann im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung der dafür und dagegen sprechenden Umstände die verminderte Schuldfähigkeit allein die\nAnnahme eines minder schweren Falles rechtfertigen\n(vgl. BGHSt 16, 360, 362; BGH bei Holtz MDR 1979, 105 und\n1980, 104). Im angefochtenen Urteil fehlt jede Erörterung\nder Frage eines minder schweren Falles. Dieser Mangel gibt\nAnlaß zu der Besorgnis, der Tatrichter habe die Möglichkeit überhaupt übersehen, die Strafe dem gemilderten Strafrahmen aus § 308 Abs. 2 StGB zu entnehmen; dafür, daß das\nLandgericht wegen Vorliegens gewichtiger Strafschärfungsgründe im Ergebnis einen minder schweren Fall verneint\nhat, ergeben sich aus dem Urteil keine hinreichenden An-\n\nhaltspunkte.\n\nMit der Aufhebung der im Falle II 1 verhängten Einzel-\n\nstrafe entfällt auch die Gesamtstrafe.,\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist\nunbegründet; insoweit kann auf die Antragsschrift des\n\nGeneralbundesanwalts vom 9. Juli 1984 verwiesen werden.\n\nErgänzend ist zu der Rüge mangelhafter Aufklärung des\n\nTatzeitpunktes im Falle II 1 zu bemerken, daß die Revision\n\nkeine Beweismittel benannt hat, die eine weitergehende Auf-\n\nklärung des Zeitpunkts der Brandlegung ermöglicht hätten.\n\nHerdegen Maul Schikora\n\nFoth Granderath\n\ndd","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-31/1-str-235-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-31/1-str-235-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:21.181459+00:00"}}