{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-07-26_1_StR_280_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-07-26","aktenzeichen":"1 StR 280/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 280/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHarald Ha — aus St, dort\ngeboren am EB. EENEEB 1949, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Raubes\n\nHo\n\nFra\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu Ziffer 3 auf Antrag - des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am\n\n26. Juli 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Regensburg vom\n16. Januar 1984 im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nOb die Rüge der Verletzung des § 265 Abs. 2 StPO durch-\n\ngreift, kann dahinstehen (vgl. dazu Gollwitzer in Löwe/\n\nRosenberg, StPO 23. Aufl. § 265 Rdn. 47; BGHSt 29, 274 =\nNJW 1980, 2479 = VRS 59, 128). Sie betrifft nur die An-\n\nordnung der Führungsaufsicht, die auf Grund der Sachbe-\n\nschwerde - als Teil des Rechtsfolgenausspruchs - ohnehin\naufgehoben werden muß.\n\nDas Landgericht kommt bei der Strafzumessung zu dem\nErgebnis, es seien \"keine Gesichtspunkte erkennbar geworden,\n\ndie zugunsten von Harald HaB sprechen\" (UA S. 14).\nDies steht mit den Feststellungen nicht in Einklang.\nAus ihnen ergeben sich verschiedene Umstände - wie\nschlechte finanzielle Lage als Tatmotiv; Sicherstellung der nicht erheblichen Beute kurz nach der Tat -,\ndie als Strafmilderungsgründe in Betracht kommen.\n\nWenn das Landgericht die strafmildernde Bedeutung\ndieser Umstände ohne weiteres verneint, ohne hier-\n\nfür eine Begründung zu geben, so ist zu besorgen,\n\ndaß es die ür den Angeklagten sprechenden Umstände\nnicht umfassend in Erwägung gezogen und angemessen\ngewichtet hat (vgl. die Senatsbeschlüsse vom 26.2.1980\n- 1 StR 23/80 - und vom 10.5.1983 - 1 StR 206/83).\nDieser Verstoß gegen § 46 Abs. 2 StGB kann die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt\nhaben.\n\nDie weitergehenden Angriffe der Revision sind aus\nden vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen\noffensichtlich unbegründet. Dies gilt auch für\ndie zusätzlichen Erwägungen in der Gegenerklärung\n\n5\n\nvom 6. Juli 1984. Die Ausführungen zum Merkmal der Gewalt\ntragen den Feststellungen des Tatrichters nicht ausreichend\nRechnung (vgl. UA S. 7).\n\nHerdegen Richter am Bundesgerichtshof Schikora\nDr. Ulsamer ist wegen Urlaubs\nverhindert, seine Unterschrift\nbeizufügen.\n\nHerdegen\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-26/1-str-280-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-26/1-str-280-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:21.068583+00:00"}}