{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-07-24_1_StR_421_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-07-24","aktenzeichen":"1 StR 421/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 421/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAlexander DEE zu: rap,\ngeboren am@. EB 1963 in ro,\n\n- Sachbezeichnung: HEEMEB u.a. -\n\nwegen Raubes u.a.\n\n4\n\n#\n\nDer l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung - zu III auf Antrag - des Generalbundesanwalts\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 1984\n\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten\nDEE wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 29. März 1984,\nsoweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung\nan eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu\n\nbefinden.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDer Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\nNicht zu beanstanden ist auch, daß die Jugendkammer schädliche Neigungen bejaht und Jugendstrafe verhängt hat. Dagegen läßt die Bemessung der Strafe hinreichende Auseinandersetzung mit dem Erziehungsgedanken vermissen. Das Land-\n\ngericht führt im wesentlichen Gesichtspunkte an, die für\n\ndas Erwachsenenstrafrecht gelten, und beschäftigt sich\ndann nur noch mit der Überlegung, ob eine Jugendstrafe\nvon zwei Jahren neun Monaten vom Angeklagten nicht als\nunvertretbar milde und deshalb zu mißachtende Sanktion\n\nmißverstanden werden könne.\n\nDas genügt den von der Rechtsprechung gestellten\nAnforderungen nicht (vgl. BGH JR 1982, 432 = NStZ 1982,\n163; BGH StrVert 1982, 335; BGH, Beschluß vom 15. April 1982\n- 4 StR 137/82; BGH StrVert 1982, 474; BGH StrVert 1984, 30;\nBGH StrVert 1984, 253). Die Jugendkammer hätte vielmehr\nunter Abwägung der im Urteil hierzu aufgeführten Umstände\n(bisherige Unbescholtenheit des erhebliche Reiferückstände\naufweisenden und leicht verführbaren Angeklagten, Verführung durch einen \"von Gelegenheitsarbeiten und Straftaten\"\nlebenden Bekannten) prüfen müssen, ob der vorrangig zu\nberücksichtigende Erziehungsgedanke eine Strafe in dieser\nHöhe erforderte oder ob die erwähnten Umstände in Verbindung mit der alsbaldigen Aufdeckung der Tat, der nachfolgenden Untersuchungshaft und der damit verbundenen Einwirkung auf den Angeklagten eine mildere Sanktion für angebracht erscheinen ließen.\n\nDeshalb bedarf die Straffrage neuer Verhandlung.\n\nHerdegen Ulsamer Schikora\n\nFoth Granderath\n\nGa","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-24/1-str-421-84","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-24/1-str-421-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:20.955497+00:00"}}