{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-07-24_1_StR_287_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-07-24","aktenzeichen":"1 StR 287/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 287/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Installateur Peter K EB aus SC -\nCE, <eboren am GM. EM 1957 in var.\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\nHG\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 24. Juli 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt MB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte zn\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n\n24. Januar 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAL\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu\nlebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat\n\nmit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDas Landgericht sieht niedrige Beweggründe im Sinne von\n§ 211 StGB darin, daß der Angeklagte das Tatopfer umbrachte,\num seine unbegründete Wut und seinen unbegründeten Haß an\nihm auszulassen und dadurch das eigene Versagen abzureagieren (UA S. 54). Dieser Beweggründe sei sich der Angeklagte\nbewußt gewesen, er habe seine Regungen auch gedanklich beherrschen können (UA S. 55), Das Schwurgericht übersieht\nhierbei nicht, daß der Angeklagte den Tötungsvorsatz erst\nim Verlauf der Tätlichkeiten \"spontan aus Wut und Haß\"\n\n(UA S. 21) faßte. Indes schenkt es diesem Umstand zu wenig\nBeachtung. Gerade bei spontan gefaßtem Tötungsvorsatz bedarf die Frage, ob der Täter sich seiner Beweggründe bewußt\nund in der Lage war, seine Regungen gedanklich zu beherrschen,\nsorgfältiger Prüfung (BGHSt 28, 210, 212; BGH, Urt. vom\n\n29. 6. 1976 - 3 StR 191/76 - bei Holtz MDR 1979, 280; BGH\n\nGA 1975, 306). Sie erübrigte sich im vorliegenden Fall nicht\ndadurch, daß der Angeklagte das Opfer schon zuvor mit Verletzungsvorsatz aus den gleichen Motiven körperlich schwer\nmißhandelt und verletzt hatte.\n\nHinzu kommt, daß das Schwurgericht zwar eine \"allenfalls\nleichte Alkoholisierung\" feststellt und hierzu mitteilt, der\nSachverständige habe \"einen Blutalkoholgehalt von maximal\n0,9 %. errechnet\" (UA S. 50), es aber unterläßt, die Anknüpfungstatsachen ausreichend mitzuteilen. Die im Urteil\nangegebene Trinkmenge und -zeit könnten auch eine wesent-\n\nlich höhere Blutalkoholkonzentration als 0,9 %. zur Folge\n\ngehabt haben. Das könnte sich - auch unterhalb der Schwelle\ndes § 21 StGB - auf die subjektiven Voraussetzungen der\nMordqualifikation ausgewirkt haben.\n\nBedenken erweckt schließlich die Würdigung der Aussage\nder Zeugin BEE im Zusammenhang mit der Festlegung des\nTattages. Die Ausführungen des Schwurgerichts zu diesem\nPunkt erwecken Zweifel, ob sich das Schwurgericht bewußt\nwar, daß es hier nicht in erster Linie um den \"Zeitpunkt\nder Müllabfuhr\" (UA S. 39), sondern darum ging, daß die\nZeugin ihr letztes Zusammentreffen mit dem späteren Tatopfer mit zwei Ereignissen verknüpft hatte (der Müllabfuhr\nund der Fernsehübertragung gewisser Fußballspiele), die an\nverschiedenen Tagen stattgefunden hatten; hierauf weist der\n\nGeneralbundesanwalt zutreffend hin.\n\nDer Grundsatz der Spezialität ist - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt - nicht verletzt. Andere\nrechtliche Würdigung derselben Tat läßt der zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und Frankreich bestehende Auslieferungsvertrag vom 29. November 1951 zu, wenn auch un-\n\nter dem neuen rechtlichen Gesichtspunkt die Auslieferung\n\nzulässig wäre (Art. 16 Abs. 3). Das begegnet hier keinem\nZweifel, denn die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat ist\nnach dem Recht beider Staaten mit einer Höchststrafe von\nmindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht (Art. 3 Nr. 1\nAuslieferungsvertrag; Art. 295 und Art. 304 Abs. 3 Code\n\npenal).\n\nHerdegen Ulsamer Schikora\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-24/1-str-287-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-24/1-str-287-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:20.938262+00:00"}}