{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-07-19_1_StR_405_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-07-19","aktenzeichen":"1 StR 405/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n1_StR 405/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\nHeinrich FD aus Me, dort geboren\n\nan &. GEB 1953, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.\n\nAH\n\nMH\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 3) auf Antrag des Generalbundesanwalts\n\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juli 1984\ngemäß § 349 Abs. 2, 4 StPo einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kempten (Allgäu)\nvom 28. März 1984 im Ausspruch über\n\na) die wegen Körperverletzung mit Todesfolge verhängte Einzelstrafe,\n\nb) die Gesamtstrafe\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision, an eine andere\nals Schwurgericht zuständige Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.,\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n„._unde :\n\nnis kommt, für den trinkgewohnten Angeklagten seien die\nVoraussetzungen des § 21 StGB nicht gegeben, kann das\n\nnicht beanstandet werden. Ungeachtet dessen stellt die\nnicht unerhebliche Alkoholisierung des Angeklagten jedoch\neinen möglichen Strafmilderungsgrund dar. Das Landgericht\nkommt bei seinen Strafzumessungserwägungen auf diesen Umstand jedoch nicht zurück; es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß er unbeachtet geblieben ist. Darin muß, da\naus dem Urteil auch sonst Gründe, diesen Strafmilderungsgrund unberücksichtigt zu lassen, nicht ersichtlich werden,\nein Rechtsfehler gesehen werden, der zur Aufhebung der in\ndiesem Fall verhängten Einzelstrafe und damit auch der Gesamtstrafe führt (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 16). Die\nweiter verhängten Einzelstrafen werden dawn ersichtlich\nnicht berührt.\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils Rechtsfehler nicht ergeben. Insoweit wird auf die Ausführungen in\n\nder Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. Juli 1984\nverwiesen.\n\nHerdegen Kuhn Ulsamer\n\nMaul Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-19/1-str-405-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-19/1-str-405-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:20.902997+00:00"}}