{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-07-19_1_StR_257_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-07-19","aktenzeichen":"1 StR 257/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"PA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n1_ StR 257/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bankkaufmann und Geschäftsführer Harald L GEEEEEEED\naus Sch, dort geboren am WE. m 1955,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nWA\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung - zu III auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am\n19. Juli 1984 einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Schweinfurt\nvom 20. Dezember 1983\n1) im Fall II 3 der Urteilsgründe,\n2) im Ausspruch der Gesamtfreiheitsstrafe\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nIm Fall II 3 der Urteilsgründe bleibt unklar, wie\nder vom Landgericht mit DM 6.000,- angegebene Schaden\nentstanden ist. Maßgebend waren die Verhältnisse zur Zeit\nder Ausstellung des Wechsels. Die Gläubigerin erlitt einen durch Täuschung verursachten Schaden, wenn sie in die-\n\nsem Zeitpunkt eine vermögensmindernde Verfügung traf.\nEine solche könnte etwa darin liegen, daß die Gläubigerin davon absah, die schon gelieferten Möbel zurückzunehmen, obwohl dies möglich gewesen wäre und die Gläubigerin sich durch die Rücknahme gegenüber dem späteren\ntatsächlichen Verlauf günstiger gestellt hätte. Hierzu\nfehlt indes jede Feststellung.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler\nergeben (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).\n\nHerdegen Kuhn Ulsamer\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-19/1-str-257-84","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-19/1-str-257-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:20.888280+00:00"}}