{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-07-17_1_StR_397_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-07-17","aktenzeichen":"1 StR 397/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 397/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Bäcker Armin S eEmmp aus Pre,\ndort geboren am &$. WEEB 1960,\n\n2. den Gerüstbauer Rudolf J EEE aus\n\nBad WEB, geboren am @. GEEEEB 1947 in Min,\nbeide zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichthofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der\nBeschwerdeführer am 17. Juli 1984 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen;\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten Sen\nund ICE wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 10. Januar 1984\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit\na) es den Angeklagten IR betrifft,\n\nb) der Angeklagte Sg wegen fortgesetzten\nunerlaubten Erwerbs, unerlaubten Handeltreibens und unerlaubter Veräußerung von\nBetäubungsmitteln verurteilt worden ist\nsowie im gesamten ihn betreffenden Strafausspruch.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nS@BBM wird verworfen.\n\nIN\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\n1. Zur Revision des Angeklagten ICE hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:\n\n\"Das Urteil gegen den Angeklagten kann nicht bestehen\nbleiben, weil die Jugendkammer den Angeklagten möglicher.\nweise zu Unrecht wegen mehrerer selbständiger Taten ver.\nurteilt hat. Die Jugendkammer hat bei der Beurteilung\nder Konkurrenzverhältnisse offenbar übersehen, daß nach\nder feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nFortsetzungszusammenhang auch vorliegt, wenn der Täter\nseinen ursprünglichen Gesamtvorsatz vor Beendigung des\nletzten Teilakts erweitert (BGHSt 23, 33). Danach besteht\nzwischen dem unerlaubten Handel mit Kokain einerseits\n(UA S. 11/12) und dem unerlaubten Handel mit Heroin Andererseits (UA S. 12-14) Fortsetzungszusammenhang, weil sich der\nAngeklagte zu dem Heroingeschäft mit dem Mitangeklagten\nentschlossen hat, noch bevor das Kokaingeschäft mit den\nMitangeklagten abgeschlossen war (vgl. UA S. 12). Dasselbe\ngilt möglicherweise für die beiden Fälle, in denen der Angeklagte von dem Mitangeklagten Heroin für andere Kunden\nzurückgeholt hat (UA S. 14). Da das Gesamtgeschäft zwischen dem Angeklagten und dem Mitangeklagten damals offenbar noch nicht abgeschlossen war (vgl. UA S. 14; \"nach\neiner noch nicht voll beglichenen Teillieferung\"), liegt\neine entsprechende Erweiterung des Gesamtvorsatzes des\nAngeklagten nahe. Auch bei der Veräußerung von Heroin\nan Z@MB (UA S. 15) besteht ein solcher für die Frage des\nGesamtvorsatzes bedeutsamer zeitlicher Zusammenhang, ganz\n\n-L-\n\nabgesehen davon, daß es nach den sehr knappen Urteilsfeststellungen auch nicht ganz ausgeschlossen ist, daß\n\ndas Heroin, das der Angeklagte an Z@B veräußert hat, mindestens zum Teil mit dem Heroin identisch ist, das er\n\nvon dem Mitangeklagten zurückgeholt hatte. Da das Revisionsgericht diese Fragen anhand der Urteilsfeststellungen\n\nnicht abschließend beurteilen kann, muß die Sache zur\nerneuten Verhandlung und Entscheidung an den Tatrichter\nzurückverwiesen werden.\"\n\n2. - Die Revision des Angeklagten Sg hat teilweise Erfolg.\nInsoweit hat der Generalbundesanwalt dargelegt:\n\n\"Nach den Urteilsfeststellungen liegt es nahe, daß der Angeklagte das Heroin von dem Mitangeklagten ICE nicht nur\nzum Zwecke der Weiterveräußerung, sondern auch zum Zwecke\ndes Eigenverbrauchs erworben hat. Falls das so war, besteht\nzwischen dem fortgesetzten unerlaubten Erwerb von Kokain\neinerseits sowie dem fortgesetzten unerlaubten Erwerb und\nHandel mit Heroin andererseits Fortsetzungszusammenhang.\nDenn der Angeklagte hat dann den Entschluß, Heroin von dem\nMitangeklagten ICEB auch zum Zwecke des Eigenverbrauchs\nzu erwerben, gefaßt, noch bevor der fortgesetzte Erwerb\nvon Kokain von IMEEEEB abgeschlossen war (UA S. 12). Sein\nEntschluß, von MUB neben Kokain auch Heroin zum Eigenverbrauch zu erwerben, stellt sich daher nur als eine Erweiterung seines ursprünglichen Gesamtvorsatzes dar (BGHSt\n23, 33), so daß auch der Erwerb von Heroin zum Eigenverbrauch in den Fortsetzungszusammenhang hineinfällt. Der -\nmögliche - Erwerb von Heroin zum Eigenverbrauch steht andererseits mit dem Erwerb von Heroin zum Zwecke der Weiter-\n\nF\n\nveräußerung und dem unerlaubten Handel mit Heroin in Tateinheit, weil der Angeklagte das für die verschiedenen\nZwecke bestimmte Heroin jeweils durch einheitliche Tathandlungen erworben hat. Hieraus folgt, daß es sich bei\ndem fortgesetzten Erwerb von Kokain einerseits und dem\nfortgesetzten Erwerb und Handeltreiben mit Heroin andererseits insgesamt möglicherweise um eine einheitliche Tat\nhandelt. Nach den Urteilsfeststellungen ist es außerdem möglich,\ndaß auch die unerlaubte Veräußerung von Heroin an Sch\n(UA S. 16/17) nur einen Teilakt des fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Heroin darstellt. Denn die Veräußerung von Heroin an Sch@® überschneidet sich zeitlich\nmit der Veräußerung von Heroin an EB (UA S. 16). Außerdem gehört Sch@® ebenso wie Ep zu den Abnehnmern des Angeklagten, zu denen er eine \"eingespielte\" Beziehung unterhielt (UA S. 15, 16). Dies deutet darauf hin, daß die Veräußerung von Heroin an Sch ebenso wie die Veräußerung\nvon Heroin an EP nur einen Teilakt des fortgesetzten\nunerlaubten Handeltreibens mit Heroin darstellt. Ob sich\ndas aber tatsächlich so verhält, kann das Revisionsgericht anhand der vorallem in subjektiver Hinsicht unzureichenden Urteilsfeststellungen nicht abschließend beurteilen. Die Sache muß deshalb in diesen Punkten aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an\n\nden Tatrichter zurückverwiesen werden.\n\nDie Aufhebung des Urteils in den erwähnten Punkten nötigt\n_ gleichzeitig zur Aufhebung der Gesanmtstrafe. Außerdem\nmüssen auch die übrigen Einzelstrafen aufgehoben werden,\nweil sich nicht mit Sicherheit ausschließen läßt, daß\n\ndiese ohne die zusätzlichen Verurteilungen milder ausgefallen wären.\"\n\nDem tritt der Senat bei. Die weitergehende Revision war entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu verwerfen.\n\nHerdegen Kuhn Ulsaner\n\nMaul Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-17/1-str-397-84","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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