{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-07-13_1_StR_351_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-07-13","aktenzeichen":"1 StR 351/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 351/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gipser Günter Br En aus A /\nRemB-ME-Kreis, geboren am MB. END 1953 in Ro,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nund zu 3) auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juli 1984 gemäß § 349\nAbs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n22. Februar 1984 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Revision, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Die Ablehnung des Beweisamtrags auf Einholung\neines psychologischen Sachverständigengutachtens dazu,\ndaß der Angeklagte bei Begehung der Taten vermindert\nschuldfähig gewesen sei, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat seine Entscheidung damit begründet, das beantragte Gutachten\neines Psychologen sei ein ungeeignetes Beweismittel,\nda den §§ 20, 21 StGB ein medizinisch-psychiatrischer\n\nKrankheitsbegriff zugrunde liege. Mit dieser Begründung\ndurfte der Beweisamtrag nicht abgelehnt werden. Die Behauptung verminderter Schuldfähigkeit stützte sich im\nabgelehnten Beweisamtrag auf Entwicklungsstörungen des\nAngeklagten; es war ein nicht krankhafter Zustand als\nUrsache der verminderten Schuldfähigkeit geltend gemacht\nworden (vgl. Lenkner in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl.\n§ 20 Rdn. 19), zu dessen Beurteilung auch ein Psychologe\nzugezogen werden kann (vgl. BGH NJW 1959, 2315; OLG\nKarlsruhe MDR 1970, 800). Zudem war das Landgericht an\nden im Beweisamtrag vorgeschlagenen Sachverständigen\nnicht gebunden. Es blieb seinem pflichtgemäßen Ermessen\nüberlassen, welchen Sachverständigen aus welcher Fachrichtung es zu der Beweisbehauptung anhörte (BGH aa0).\n\nAuf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisamtrags\nkann das landgerichtliche Urteil im Strafausspruch auch\nberuhen. Zwar hat das Landgericht seine Entscheidung, der\nAngeklagte sei bei den Taten voll schuldfähig gewesen, auf\nein Gutachten des Sachverständigen Dr. VB gestützt, das\ndurch Verlesung eines Urteils des Landgerichts Memmingen\nvom 11. Juli 1980 in das Verfahren eingeführt worden war.\nDa der Sachverständige jedoch in der Hauptverhandlung\nnicht persönlich gehört wurde, konnten der Angeklagte\nund sein Verteidiger ihm weder Fragen stellen noch Vorhaltungen machen; es kann nicht ausgeschlossen werden,\ndaß der Sachverständige zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, zumal er sein Gutachten bereits im Jahre\n41980 erstellt hatte und sich seither neue Gesichtspunkte\nergeben haben können.\n\nDer Strafausspruch des angefochtenen Urteils kann\ndamit keinen Bestand haben.\n\n2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils Rechtsfehler nicht ergeben. Insoweit wird auf die Ausführungen\nin der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 18.\nJuni 1984 verwiesen.\n\nHerdegen Maul Schikora\n\nFoth Richter am Bundesgerichtshof\nSchimansky ist in Urlaub und\nkann deshalb nicht unterschreiben.\n\nHerdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-13/1-str-351-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-13/1-str-351-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:20.604488+00:00"}}