{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-07-13_1_StR_267_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-07-13","aktenzeichen":"1 StR 267/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 267/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugmechaniker Peter DB EB aus NEED,\ndort geboren au. WB 1958, zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 13. Juli 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22. Dezember\n1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Angriffe gegen den Schuldspruch sind aus den vom\nGeneralbundesanwalt dargelegten Gründen offensichtlich\nunbegründet. Dagegen hat der Strafausspruch keinen\nBestand. Das Landgericht geht davon aus, die Grenzmenge\nzur nicht geringen Menge im Sinn von § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtnmG\n\nsei hier \"bei weiten\" überschritten; sie sei - bei nicht\nbekanntem Wirkstoffgehalt - bei Amphetamin mit 30 Gramm\n\nund bei Haschisch mit 200 Gramm anzusetzen (UA S. 8). Dem\n\nkann angesichts der unterschiedlichen Qualität der auf\n\ndem illegalen Markt befindlichen Betäubungsmittel in dieser\nAllgemeinheit nicht zugestimmt werden. Der Bundesgerichts-\n\nhof hat wiederholt ausgesprochen, daß bei der Prüfung des\nMerkmals \"nicht geringe Menge\" dem Anteil des reinen Wirkstoffs\ndie maßgebende Bedeutung zukommt (vgl. BGH NStZ 1984, 221 m. Anm.\nKörner und zuletzt BGH, Urt. vom 15.5.1984 - 1 StR 169/84 - mit\nweiteren Nachweisen). Der Tatrichter muß deshalb angeben, von\nwelchem Mindestgehalt er ausgegangen ist. Kann das Betäubungsmittel\nnicht mehr untersucht werden, so ist der Wirkstoffanteil - unter |\nBeachtung des Grundsatzes \"in dubio pro reo\" - aus den Umständen\ndes Falles zu schließen (wie Herkunft der Ware; Höhe des\nKaufpreises; Beurteilung der Qualität durch Tatbeteiligte\n\noder Konsumenten). Nach den bisherigen Erkenntnissen\n\nliegt der Grenzwert zur nicht geringen Menge bei Haschisch\n\nzwischen 7,5 und 9 Gramm Tetrahydrocannabinol (vgl. die\nÜbersicht in BGH, Beschl. vom 19.4.1984 - 1 StR 213/84).\n\nFür das vorliegend gehandelte Amphetamin (Anlage III, Teil A\n\nzu § 1 Abs. 1 BtmG) fehlt bisher eine gefestigte Rechtsprechung;\nneben der Festlegung des Wirkstoffanteils bedarf es deshalb auch\nder Ermittlung der Verbrauchergewohnheiten (Stärke der\n\nnormalen und der gesteigerten Dosis; Verbrauch eines Durchschnittskonsumenten oder stark Abhängigen).\n\nHerdegen Maul Schikora\n\nRiBGH Schimansky ist in Urlaub\nund kann deshalb nicht unterschreiben\n\nFoth Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-13/1-str-267-84","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-13/1-str-267-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:20.586747+00:00"}}