{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-07-10_1_StR_361_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-07-10","aktenzeichen":"1 StR 361/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 361/84 BESCHLUSS\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Monteur Hüseyin CB aus Ca, geboren\nam @. @&B 1959 in Cim (TEE),\n\n2. den Baggerführer Erdogan Ü® aus CalB, geboren\nam 9 GES 1957 in Au (TER) ,\n\nbeide zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge\n\nDer 1.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\n- zu Ziffer 3 auf Antrag - des Generalbundesanwalts und\nnach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Juli 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1.\n\n3.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Us wird\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein vom\n15. Dezember 1983 hinsichtlich beider Angeklagter\na) im Schuldspruch wie folgt geändert und\nneu gefaßt:\nDie Angeklagten sind eines Vergehens\ndes vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens nit Betäubungsmitteln\nschuldig.\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nÜn wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten Üg führt auf die allgemein erhobene Sachrüge hin zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs hinsicht-\n\nlich beider Angeklagter (§ 357 StPO); im übrigen ist\nsie offensichtlich unbegründet.\n\nI. Die Aufklärungsrüge greift nicht durch. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. Juni 1984\nBezug genommen.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision sind die Ausführungen der Strafkammer zur Beweiswürdigung widerspruchsfrei. Der Hinweis auf die falschen Angaben des\nRevisionsführers zur Reiseroute der Angeklagten in der\nTürkei bezieht sich auf seine Einlassung im Vorverfahren,\ndie durch die Bekundungen \"des Vernehmungsbeamten Anton\nBew in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind\n(UA S. 9).\n\nII. Dagegen hält die Verurteilung der Angeklagten\nwegen eines Verbrechens der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge) rechtlicher\nÜberprüfung nicht stand.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts haben die\nAngeklagten gemeinsam 1.390 g Cannabiszubereitung mit\neinem THC-Gehalt von 0,3 % eingeführt. Der Gesamtgehalt\ndes eingeführten Rauschgifts an reinem THC betrug also\nnur 4,17 g. Er liegt damit deutlich unterhalb der Grenzen, die der Bundesgerichtshof für die Annahme einer\n\"nicht geringen Menge\" gezogen hat.\n\nEntgegen der Auffassung der Strafkammer ist bei der\nPrüfung des Merkmals der \"nicht geringen Menge\" dem Wirkstoffanteil maßgebende Bedeutung beizumessen (BGH MDR\n\n1983, 596; BGH NStZ 1984, 221 m.w.N.; BGH StrVert 1984,\n32). Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß zur Erzielung eines Rauschzustandes etwa 15 mg THC erforderlich sind, hat der Bundesgerichtshof, ohne sich bisher\nauf einen festen Grenzwert festzulegen, bei THC-Mengen\nder hier vorliegenden Größenordnung die Voraussetzungen\nfür die Annahme einer nicht geringen Menge stets verneint (vgl. die Zusammenstellung in BGHNStZ 1984, 221;\nferner Beschl. vom 13. Jan. 1984 - 2 StR 789/83 - und\nvom 20. Jan. 1984 - 2 StR 825/83).\n\nEine Verurteilung nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG\nscheidet danach aus. Den Feststellungen (UA S. 14/15)\nläßt sich aber entnehmen, daß die Angeklagten, die selbst\nnicht Rauschgiftkonsumenten sind, die eingeführte Cannabiszubereitung \"mit Gewinn den Betäubungsmittelmarkt zuführen\" wollten. Sie haben sich damit eines Vergehens\ndes vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG).\nDieses umfaßt die Einfuhr als unselbständigen Teilakt\n(BGHSt 30, 28, 31; 31, 163, 165).\n\nDer Senat hat gemäß § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch entsprechend geändert. Eines Hinweises nach\n§ 265 StPO bedurfte es nicht, da sich die Angeklagten\nnicht anders als geschehen hätten verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs. Die Einziehungsanordnung wird hiervon nicht berührt.\n\nHerdegen Maul Schikora\n\nFoth Schimanski","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-10/1-str-361-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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