{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-07-10_1_StR_264_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-07-10","aktenzeichen":"1 StR 264/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ges. über die Verbreitung jugendgefährdender\nSchriften (GjS) § 5 Abs. 2, § 1 Abs. 1 und Abs. 3\n\n§ 5 Abs. 2 GjS verbietet auch die neutrale\nWerbung.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nzu II der Gründe\nBGHSt: ja\n\nGes. über die Verbreitung jugendgefährdender\nSchriften (GjS) § 5 Abs. 2, § 1 Abs. 1 und Abs. 3\n\n§ 5 Abs. 2 GjS verbietet auch die neutrale\nWerbung.\n\nBGH, Urt. v. 10. Juli 1984 - 1 StR 264/84 - LG München I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 264/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Rudolf M GEB aus\nTO, zeboren am ED. 1937 in Rosenheim,\n\nwegen fahrlässiger Werbung für indizierte Schriften\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. Juli 1984 an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter an Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\nSchimansky\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n_ des Landgerichts München I vom 20. Dezember\n1983 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger\nWerbung für indizierte Schriften zu einer Geldstrafe ver-\n\nurteilt. Ihm wird angelastet, er habe als verantwortlicher\nFilialleiter eines Einzelhandelsunternehmens in einem\nöffentlich aufgestellten Verkaufsständer die Kassettenhüllen gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 3 Gj5S indizierter Videofilme zu Werbezwecken aufgestellt. Die Revision des Angeklagten, die das landgerichtliche Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachrüge angreift, hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\n1.) Der Beschwerdeführer beanstandet als Verletzung\nder Aufklärungspflicht, daß das Landgericht die Filme,\nfür die der Angeklagte geworben hatte, nicht in der Hauptverhandlung vorführen ließ, sie nicht verwertet und zum\nGegenstand der Hauptverhandlung gemacht hat. Die Rüge muß\nerfolglos bleiben. Strafbar ist nach §§ 5 Abs. 2, 21 Abs.\n1 Nr. 6 GjS die Werbung für einen Film, dessen Aufnahme\nin der Liste bekanntgemacht ist; diese Indizierung nach\n§ 1 Abs. 1 und Abs. 3 GjS kann der Strafrichter nicht\nauf ihre sachliche Berechtigung hin überprüfen (Potrykus\nin Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze Bd. II\n§ 21 GjS Anm. 3). Auch der Hinweis des Beschwerdeführers,\ndie Vorführung der Filme hätte sich, da sie allenfalls in\ngeringem Grade jugendgefährdend seien, auf das Strafmaß\nauswirken können, führt zu keinem anderen Ergebnis. Das\nLandgericht hat mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen\neine Strafe im untersten Bereich des Strafrahmens verhängt.\n\n2.) Ebenfalls erfolglos bleiben muß die Rüge, das\nLandgericht habe den Grundsatz der Unmittelbarkeit dadurch\n\nverletzt, daß es die Indizierung der vom Angeklagten angekündigten Filme lediglich aus dem Bundesanzeiger festgestellt habe; der Beschwerdeführer trägt damit keine Tatsachen vor, die eine Verletzung des § 261 StPO dartun könnten. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Aufklärungspflicht dringt die Beanstandung nicht durch; aus\ndem Revisionsvortrag läßt sich nicht entnehmen, was das\nLandgericht zu der Annahme hätte drängen müssen, die Indizierung der in Frage stehenden Filme sei zu Unrecht im\nBundesanzeiger bekanntgemacht worden (vgl. § 19 Abs. 2 GjS).\n\nII. Auch die Sachrüge bleibt ohne Erfolg.\n\n1.) Das Landgericht ist von der Rechtsauffassung\nausgegangen, durch § 5 Abs. 2 GjS sei jede Werbung für\nindizierte Bild- und Tonträger (§ 1 Abs. 1 und Abs. 3 GjS)\nverboten, auch wenn sie weder selbst Jugendgefährdend sei\nnoch auf den jugendgefährdenden Charakter der dargebotenen\nErzeugnisse hinweise (neutrale Werbung). Die Frage, ob die\nauf den Kassettenhüllen wiedergegebenen Szenenfotos des\nVidiofilms \"Zombis geschändete Frauen\" (UA S. 9) und die\nInhaltsangabe des Videofilms \"Muttertag\" (UA S. 7) den\nJugendgefährdenden Charakter dieser beiden Filme erkennen\nließen, war demgemäß für das Tatgericht ohne rechtliche\nBedeutung.\n\nDie Auslegung des § 5 Abs. >? GjS ist in Rechtsprechung\nund Literatur allerdings nicht unumstritten. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt den Standpunkt, § 5 Abs. 2 GjJS\nschließe die neutrale Werbung ein (BVerwG NJW 1977, 1499\n\nund DVBl 1977, 501, 503; ebenso: Seetzen NJW 1976, 497,\n\n498; Weides NJW 1975, 1845; Laufhütte JZ 1974, 48; Potrykus\nin Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze Band II\n\n§ 5 GjS Anm. 5a; Stefen in Das Deutsche Bundesrecht, GjS\nAnmerkung zu § 5). Demgegenüber hat der 4. Strafsenat des\nBundesgerichtshofs im Leitsatz seines Urteils vom 30. März\n1977 (4 StR 28/77 - NIW 1977, 1695, 1696) zu § 184 Abs. 1\nNr. 5 StGB, §§ 6 Nr. 2, 5 Abs. 2 GjS ausgeführt: \"Strafbedroht ist ein Ankündigen nur, wenn es nach seinem Aussagegehalt genügend klar erkennbar macht, daß es sich auf\npornographisches Material bezieht und somit im Sinne der\ngesetzgeberischen Zielsetzung 'gefährlich' ist\" (zustimmend;\nSchumann NJW 1978, 1143 ff und NJW 1978, 2495 f). Dazu\n\nhat der 4. Strafsenat auf Anfrage jedoch erklärt, er sei\nder Auffassung, daß sich aus seinem Urteil keine Bedenken\nherleiten ließen, in der neutralen Werbung für indizierte\nSchriften einen Verstoß gegen § 5 Abs. 2 GjS zu sehen. Seine\nEntscheidung stelle in ihrer tragenden Begründung darauf ab,\ndaß die zu beurteilende Ankündigung nicht mit genügender\nBestimmtheit auf einen vom Gesetzgeber mißbilligten Bildträger hingewiesen habe. Hinsichtlich der weitergehenden\nAusführungen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen\neine Ankündigung strafrechtlich relevant sein könne, sei\ndarauf hinzuweisen, daß sie sich auf pornographische\nSchriften im Sinne von§ 184 Abs. 1 StGB und § 6 Abs. 2 GjS\nbeziehen. Unabhängig davon, ob diese Ausführungen für die\ndamalige Entscheidung überhaupt als (mit-) tragende Be-\n\ngründung angesehen werden könnten, ließen sie sich nicht\nohne weiteres auf die Ankündigung von Schriften übertragen,\nderen Indizierung feststehe und für die gemäß § 5 Abs. 1 GjS\n\nauch besondere Vorschriften über den zulässigen Inhalt\nder Werbung gelten würden.\n\n2.) Der Senat teilt die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts.\n\nNach § 5 Abs. 2, § 1 Abs. 1 und Abs. 3 GjS darf ein\nBild- und Tonträger, dessen Aufnahme in die Liste bekanntgemacht ist, nicht öffentlich angeboten, angekündigt oder\nangepriesen werden. Dabei genügt für ein tatbestandsmäßiges\nHandeln eine Individualisierung des indizierten Materials\nin der Weise, daß es entweder körperlich angeboten oder\ndurch Angabe eines Merkmals oder einer Beziehung hinreichend gekennzeichnet wird. Diese Voraussetzung ist\nnach den getroffenen Feststellungen erfüllt; auf den\nvom Angeklagten ausgestellten Kassettenhüllen waren die\nFilme durch Angabe von Titel und Bestellnummer genau gekennzeichnet. Hinweise auf bestimmte, nach dem Gesetz wesentliche Eigenschaften, (z.B. auf den jugendgefährdenden Inhalt) werden dagegen durch § 5 Abs. 2 GjS nicht gefordert.\nSollten nur Angebot oder Ankündigung verboten sein, die\nselbst jugendgefährdend sind oder auf den jugendgefährdenden Charakter des Bild- und Tonträgers hinweisen, hätte die\nVorschrift anders gefaßt werden müssen; § 5 Abs. 2 GjS müßte\ndann untersagen, unter Hinweis auf den jugendgefährdenden\nCharakter oder in jugendgefährdender Weise für indiziertes\nMaterial zu werben (vgl. Stefen aa0).\n\nÜber den Wortlaut hinaus fällt jedoch entscheidend\nins Gewicht, daß die gesetzgeberische Zielsetzung wirk-\n\nsamen Jugendschutzes das Verbot neutraler Werbung erforderlich erscheinen läßt. Auch eine solche Werbung macht Jugendliche auf das Vorhandensein von Erzeugnissen mit jugendgefährdendem Inhalt aufmerksam, vergrößert die Zahl der Jugendlichen, die sich um diese Erzeugnisse bemühen, und verbessert\nso die Absatzmöglichkeiten (vgl. BVerwG aa0). Deshalb kann\nder Meinung, es komme nur darauf an zu verhindern, daß die\nJugendlichen gerade für jugendgefährdende Schriften interes-\n‘siert würden (so Schumann, NJW 1978, 1135), nicht zugestimmt\nwerden; sie beschränkt den Wirkungsbereich der Vorschrift zu\nstark.\n\nGegen diese Auslegung können verfassungsrechtliche Bedenken nicht erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht\n(1 BvR 191/83, wiedergegeben in BVerwG NJW 1977, 1411 und\nDVBl 1977, 501, 503) und das Bundesverwaltungsgericht (aa0)\nhaben in Erwägungen, die der Senat sich zu eigen macht, hinsichtlich der ortsungebundenen schriftlichen Werbung das\nWerbeverbot nach § 5 Abs. 2 GjS für verfassungsrechtlich unbedenklich erklärt. Das gleiche muß für ortsgebundene\n\nWerbung dann gelten, wenn sie wie hier an einem Ort\nerfolgt, der Kindern und Jugendlichen zugänglich\nist (vgl. § 5 Abs. 3 GjS).\n\nHerdegen Maul Schikora\n\nFoth Richter am Bundesgerichtshof Schimansky\nist in Urlaub und\nkann deshalb nicht\nunterschreiben.\n\nHerdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-10/1-str-264-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-10/1-str-264-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:20.404311+00:00"}}