{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-07-10_1_StR_13_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-07-10","aktenzeichen":"1 StR 13/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Nachzchlagewerk: ja\n\nBCHSt: ja\nj\n\nOWiG 1975 § 72 Abs. 2 Satz 2, § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5\n\nGegen einen Beschluß, in dem das Amtsgericht ohne Hauptverhandlung auf eine höhere als die im Bußgeldbescheid\nfestgesetzte, aber 200,- DM nicht übersteigende Geldbuße\nerkannt hat, steht dem Betroffenen jedenfalls dann keine\nRechtsbeschwerde zu, wenn er vorher nicht durch das Gericht auf das im Beschlußverfahren zu beachtende Verschlechterungsverbot des § 72 Abs. 2 Satz 2 OWiG hingewiesen worden ist.\n\nBGH, Beschl.v. 10. Juli: 1984 - 1 StR 13/84 - AG Lindau\nBayObLG\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 13/84 BESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nHermann PB aus Bw, geboren am WB. am 325\nin Beiiib-C auu,\n\nwegen Verkehrsordnungswidrigkeiten\n\nDer 1. Strafsenat - Senat für Bußgeldsachen - des Bundes-\n\ngerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts\n\nam 10. Juli 1984 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Herdegen und die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul, Dr, Schikora, Dr. Foth und Schimansky\n\nbeschlossen;\n\nGegen einen Beschluß, in dem das Amtsgericht\nohne Hauptverhandlung auf eine höhere als die\nim Bußgeldbescheid festgesetzte, aber 200,- DM\nnicht übersteigende Geldbuße erkannt hat, steht\ndem Betroffenen jedenfalls dann keine Rechtsbeschwerde zu, wenn er vorher nicht durch das\nGericht auf das im Beschlußverfahren zu beachtende Verschlechterungsverbot des § 72 Abs. ?\nSatz 2 OWiG hingewiesen worden ist.\n\nGründe:\n\nI. Die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt setzte mit Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 20,- DM fest. Nachdem der Betroffene form- und fristgerecht Einspruch eingelegt und einer\nEntscheidung ohne Hauptverhandlung nicht widersprochen hatte, hat das Amtsgericht auf eine Geldbuße von 80,- DM erkannt.\n\nGegen diesen Beschluß hat der Betroffene Rechtsbeschwerde eingelegt. Er rügt Verletzung des § 72 Abs. 2\nSatz 2 OWiG (Nichtbeachtung des Verschlechterungsverbots).\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht ist der Auffassung, daß gegen einen das Verschlechterungsverbot des\n§ 72 Abs. 2 Satz 2 OWiG mißachtenden Beschluß dem Betroffenen in entsprechender Anwendung der Vorschrift des\n§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG die Rechtsbeschwerde unabhängig davon zustehe, ob er vom Gericht auf das Verschlechterungsverbot hingewiesen worden ist oder nicht. In beiden\nFällen sei eine Entscheidung im Beschlußverfahren unzulässig, da ein unter Mißachtung des Verschlechterungsverbotes\nergehender Beschluß nicht durch das - ausdrücklich erklärte\noder in dem Schweigen zu dem nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG\nerteilten Hinweis liegende - Einverständnis des Betroffenen\nmit einer Entscheidung ohne Hauptverhandlung gedeckt sei.\nEs möchte daher die Rechtsbeschwerde des Betroffenen für\nzulässig erachten.\n\nAn dieser Zulässigkeitsentscheidung sieht sich das\nvorlegende Gericht durch die in Rechtsbeschwerdeverfahren\nergangenen Beschlüsse des Kammergerichts vom 29. April 1970\n(VRS 39, 229) und des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 9. Dezember 1975 (NJW 1976, 1327) gehindert. Das Kammergericht\nhat entschieden, daß der Verstoß des Amtsgerichts gegen das\nVerschlechterungsverbot des § 72 Abs. 2 Satz 1 OWiG es nicht\nrechtfertigt, die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2\nOWiG zuzulassen (aa0 S. 230). Das Oberlandesgericht Frankfurt ist der Auffassung, daß ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot jedenfalls dann nicht zur Zulässigkeit\nder Rechtsbeschwerde in (analoger) Anwendung von § 79 Abs. 1\nSatz 1 Nr, 5 OWiG führt, wenn das Gericht den Betroffenen\nauf das im Beschlußverfahren geltende Verschlechterungsverbot nicht hingewiesen oder seine Einhaltung zugesichert\nhat (aa0 S. 1328, 1329).\n\nMit Beschluß vom 13. Dezember 1983 (NStZ 1984, 225\nmit Anm. Meurer) hat das Bayerische Oberste Landesgericht\ndie Sache gem. § 121 Abs. 2 GVG i.V. mit § 79 Abs. 3 OWiG\ndeshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:\n\n\"Steht gegen einen Beschluß, in dem das Amtsgerich ohne Hauptverhandlung auf eine höhere als\ndie im Bußgeldbescheid ausgesprochene (aber\n200,- DM nicht übersteigende) Geldbuße erkannt\nhat, dem Betroffenen auch dann die Rechtsbeschwerde zu, wenn er nicht vorher auf das im\nRahmen einer solchen Entscheidung zu beachtende Verschlechterungsverbot hingewiesen worden\nwar ?\"\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Rechtsfrage\nzu bejahen.\n\nII. Die Voraussetzungen für eine Vorlegung nach\n§ 121 Abs. 2 GVG sind erfüllt, weil das Bayerische Oberste\nLandesgericht mit der beabsichtigten Entscheidung jedenfalls\nvon dem Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt abweichen\nwürde und die aufgeworfene Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof noch nicht entschieden ist.\n\nOb die Vorlegungsvoraussetzungen auch aufgrund der Entscheidung des Kammergerichts gegeben sind, ist zweifelhaft,\nweil das Kammergericht sich nur mit der Frage befaßt hat,\nob ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot in Anwendung des § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG die Zulässigkeit eines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde begründen kann\n\n(aa0 S. 230). Soweit die Entscheidung des Kammergerichts\nAusführungen über eine entsprechende Anwendung des 8 79\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG enthält, beziehen sie sich auf\neine Verfahrensbeschwerde, mit der geltend gemacht worden\nwar, dem Betroffenen sei keine Gelegenheit zu einer Äußerung zur Sache gegeben worden (vgl. hierzu BGH, Beschl.\nvom 2. Juli 1976 - 2 StR 176/76 - ergangen auf einen Vorlagebeschluß des OLG Köln VRS 50, 380).\n\nDie vorgelegte Rechtsfrage bedarf allerdings einer\nKlarstellung. Entscheidungserheblich ist nur, ob in einem\nFalle, in dem das Amtsgericht den Betroffenen nicht auf das\nVerschlechterungsverbot hingewiesen hat, gegen einen Beschluß, der unter Verstoß gegen dieses Verbot ergeht, die\nRechtsbeschwerde zulässig ist. Der Senat braucht nicht zu\nder Frage Stellung zu nehmen, ob in Fällen, in denen das\nGericht einen Hinweis erteilt hat, die eine Verletzung des\nVerschlechterungsverbots rügende Rechtsbeschwerde nach\n§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG zulässig ist.\n\nIII. Der Senat teilt nicht die Rechtsauffassung des\nvorlegenden Gerichts; er tritt der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt bei.\n\n1. Gegen einen Beschluß nach § 72 OWiG, in dem lediglich eine Geldbuße bis zu 200,- DM verhängt worden ist, ist\ndie Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn der Betroffene dem\nBeschlußverfahren widersprochen hatte (§ 79 Abs. 1 Satz 1\nNr. 5 OWiG). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde auf Antrag\nkommt nicht in Betracht (§ 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG).\n\nDieser Regelung liegt die Erwägung des Gesetzgebers\nzugrunde, Entscheidungen ohne Hauptverhandlung, durch die\nlediglich Geldbußen bis zu 200,- DM festgesetzt worden sind,\ngrundsätzlich von einer Überprüfung durch die Rechtsbeschwerdegerichte auszuschließen und das Verfahren in diesen\nFällen - unter Inkaufnahme von fehlerhaften Entscheidungen -\nauf eine gerichtliche Instanz zu beschränken. Damit wird\ndem \"Bagatellcharakter\" dieser Ordnungswidrigkeiten Rechnung getragen (vgl. hierzu Regierungsentwurf eines Gesetzes\nüber Ordnungswidrigkeiten, BT-Drucks. V/1269 S. 94 f., 100;\nSchriftlicher Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, zu BT-Drucks. V/2600\nSs. 10 f.; BGHSt 24, 15, 22; Göhler, OWiG 7. Aufl. § 72\nRan. 68; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG § 72 Rdn. 13; Cramer\nVOR 1972, 102, 104 f.; Meurer NStZ 1984, 8). Nur ausnahnsweise soll eine solche Entscheidung dann anfechtbar sein,\nwenn wegen eines Widerspruchs gegen die Verfahrensart eine\nwesentliche Voraussetzung für ihr Zustandekommen fehlt\n(vgl. zu BT-Drucks. V/2600 S. 11; OLG Frankfurt aaO S. 1328;\nCramer aaO S. 117; Göhler JR 1970, 431; Meurer aaO § 8 und\n§ 227).\n\nNach allgemeiner Ansicht ist die Rechtsbeschwerde allerdings nicht nur im Falle des Widerspruchs gegen das Beschlußverfahren zulässig, sondern auch, wenn dieses Verfahren aus einem anderen Grunde unzulässig war, weil das Amtsgericht dem Beschwerdeführer nicht oder nicht ordnungsgemäß Gelegenheit zum Widerspruch gegeben oder die Hinweispflicht nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG nur unzulänglich erfüllt hat (BGHSt 24, 15, 19, 25 f.; 24, 293, 295 f.; 25,\n252, 254 f.; Göhler, OWiG § 72 Rdn. 70 ff.; Rebmann/Roth/\nHerrmann aaO § 72 Ran. 4 c und § 79 Rän. 12; Meurer aaO\n\nSs. 10 ff. und § 226, jeweils m.w. Nachw. zur Rechtsprechung der Oberlandesgerichte). Da Voraussetzungen für die\nZulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach dieser Auffassung\nist, daß das Amtsgericht ohne Hauptverhandlung entschieden\nhat, obwohl eine der gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Beschlußverfahren (vgl. § 72 Abs. ı OWiG)\nnicht gegeben war, besagt sie nichts für die Frage, ob Gesetzesverletzungen, die vom Gericht in einem zulässigen\nBeschlußverfahren begangen werden, das lediglich zur Festsetzung einer Geldbuße bis zu 200,- DM führt, vom Betroffenen mit der Rechtsbeschwerde gerügt werden können.\n\n2. Über Einordnung und Tragweite eines Verstoßes gegen das Verschlechterungsverbot gehen die Meinungen in\nRechtsprechung und Schrifttum auseinander.\n\nZum Teil wird die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde\njedenfalls dann bejaht, wenn dem Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot eine Belehrung des Gerichts über dieses Verbot vorausgegangen oder wenn eine Zusicherung des\nInhalts erfolgt ist, das Gericht werde im Beschlußverfahren die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße nicht erhöhen (OLG Hamm VRS 41, 53, 55; 41, 144, 145; OLG Köln\nVRS 51, 4u2, 443; OLG Karlsruhe VRS 53, 370, 371; OLG Frankfurt aa0 S. 1329; Meurer aa0 S. 13). Begründet wird diese\nAuffassung damit, daß in einem solchen Fall die gegen das\nVerschlechterungsverbot verstoßende Entscheidung nicht durch\ndas erklärte oder in dem Schweigen zu dem nach 8 72 Abs. 1\nSatz 2 OWiG erteilten Hinweis liegende Einverständnis des\nBetroffenen mit dem Beschlußverfahren gedeckt sei. Wenn\ndas Amtsgericht gegen die zugesagte Einhaltung des Verbots\nder Schlechterstellung verstoße, so verletze es den Anspruch\n\ndes Betroffenen auf ein faires Verfahren (so insbesondere\nOLG Karlsruhe aa0; OLG Frankfurt aa0). Ein solcher Sachverhalt steht hibr jedoch nicht zur Entscheidung an.\n\nIst der Betroffene nicht vom Gericht auf das im Beschlußverfahren geltende Verschlechterungsverbot hingewiesen worden, so soll nach einem Teil der Rechtsprechung\nund des Schrifttuns die Rechtsbeschwerde gegen einen dieses Verbot mißachtenden Beschluß nicht zulässig sein (OLG\nFrankfurt aa0 S. 1327, 1328; Göhler aaO § 72 Rdn. 24, anders\nRan. 76; Meurer aa0 S. 13, 226, 227). Dieser Auffassung\nliegt die Überlegung zugrunde, ein unterlassener Hinweis\nkönne bei dem Betroffenen keine Fehlvorstellung hervorrufen und könne deshalb für dessen Entschluß, einer Entscheidung ohne Hauptverhandlung nicht zu widersprechen, nicht\nbestimmend gewesen sein. Daß die Entscheidung des Amtsgerichts auf einem Rechtsverstoß beruhe, sei für sich allein\nnicht geeignet, die (entsprechende) Anwendung des § 79\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG zu rechtfertigen.\n\nEine andere Auffassung schließlich (so das vorlegende\nGericht aa0 S. 225; Rebmann/Roth/Herrmann aa0 § 72 Rdn. 14 e\nund § 79 Rdn. 12 a; Rotberg, OWiG 5. Aufl. § 72 Ran. 17;\nCramer aa0 S. 128 f.; möglicherweise auch OLG Schleswig\nSch1HA 1978, 192 Nr. 129) 1äßt die Rechtsbeschwerde unabhängig davon zu, ob vom Gericht auf das Verschlechterungsverbot hingewiesen worden ist oder nicht; ein unter Mißachtung des Verschlechterungsverbots ergangener Beschluß\nsei grundsätzlich nicht durch das ausdrücklich erklärte oder\nin dem Schweigen zu dem nach § 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG erteilten Hinweis liegende Einverständnis des Betroffenen mit einer Entscheidung ohne Hauptverhandlung gedeckt. Im übrigen\n\nenthalte die Vorschrift des § 72 Abs. 2 Satz 2 OWiG\ngar nicht eine bei Durchführung des Beschlußverfahrens\nzu beachtende Verfahrensregelung, sofdern eine gesetzliche Zulässigkeitsschranke. Sie mache die Zulässigkeit\ndes Beschlußverfahrens auch davon abhängig, daß der\nRichter die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße\nfür ausreichend erachtet. Eine Entscheidung, die gegen\ndas Verschlechterungsverbot verstoße, sei \"hiernach im\nBeschlußverfahren schlechterdings unzulässig\" (so das\nvorlegende Gericht aa0 S. 226).\n\n3, Der Senat vertritt zur Frage, ob eine Mißachtung\ndes Verschlechterungsverbots zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führe, folgende Rechtsauffassung: Verstößt das\nAmtsgericht im Beschlußverfahren nach § 72 OWiG, dem der\nBetroffene nicht widersprochen hat, gegen das Verschlechterungsverbot und verhängt es eine höhere als die im Bußgeldbescheid festgesetzte, aber 200,- DM nicht übersteigende\nGeldbuße, so führt der Verstoß jedenfalls dann nicht zur\nAnfechtbarkeit dieses rechtsfehlerhaften Beschlusses, wenn\ndas Gericht den Betroffenen vor seiner Entscheidung nicht\nauf das Verbot hingewiesen oder seine Beachtung zugesichert\nhat. Weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG ist\nin einem solchen Fall der Rechtsbeschwerdeweg eröffnet.\n\na) Eine unmittelbare Anwendung des 9 72 Abs. 1 Satz\nNr. 5 OWiG scheidet aus, weil keine Erklärung des Betroffenen vorliegt, die eine inhaltliche Deutung zuließe. Denn\nschweigt der Betroffene zu einem Hinweis des Gerichts nach\n8 72 Abs. 1 Satz 2 OWiG, so erschöpft sich der Erklärungsinhalt des nach der gesetzlichen Regelung als Erklärungstatbestand ausgestalteten Schweigens des Betroffenen darin,\ndaß er \"nicht widersprochen\" hat.\n\n- 10 -\n\nAngesichts des eindeutigen Erklärungsinhalts, der\ndem Schweigen des Betroffenen auf den Hinweis des Gerichts\nzukommt, ist für die vielfältigen Versuche in Rechtsprechung und Schrifttum, bei einem Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot diesem Schweigen einen anderen, über das Unterlassen eines Widerspruchs hinausgehenden Erklärungswert\nbeizumessen, kein Raum.\n\nAuch im Strafprozeßrecht entscheidet über den Inhalt\neiner prozessualen Erklärung, die verfahrensgestaltende\nWirkungen entfaltet, der objektive Erklärungssinn. Er ist\ngegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln. Dabei ist das\nGesamtverhalten des Erklärenden einschließlich aller erkennbar hervorgetretenen Nebenumstände zu berücksichtigen. Auf\nden hinter der Erklärung stehenden verborgenen inneren Willen kommt es nicht an (vgl. Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl.\nEinl. Kap. 10 Rdn. 18; Sax in KMR 7. Aufl. Einl. X Rdn. 25;\nHenkel, Strafverfahrensrecht 2. Aufl. S. 243; vgl. zum Zivilprozeßrecht: Stein/Jonas, ZPO 20. Aufl. vor § 128 Rdn.\n192 f.; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 13. Aufl. S. 367\nf.).\n\nGemessen an diesen Grundsätzen für die Auslegung prozessualer Erklärungen kann der Auffassung des vorlegenden\nGerichts, bei einem Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot mangele es stets - also auch bei einem Schweigen des\nBetroffenen zu dem Hinweis des Gerichts nach § 72 Abs. 1\nSatz 2 OWiG - an einem wirksamen (zumindest stillschweigenden) Einverständnis des Betroffenen mit einer Entscheidung\nohne Hauptverhandlung, nicht gefolgt werden. Weder die Annahme, der Betroffene hätte einem Beschlußverfahren widersprochen, wenn er von der Absicht des Gerichts Kenntnis ge-\n\n- 11 -\n\nhabt hätte, es werde zu seinem Nachteil von der Entscheidung im Bußgeldbescheid abweichen (so Rebmann/Roth/Herrmann aa0 § 72 Rdn. 14 e), noch die Deutung, der Betroffene habe sein Einverständnis nur unter der Vorausset-\n\nzung erteilt, der Bußgeldbescheid werde im Rechtsfolgenausspruch nicht verschärft (so Cramer aa0 S. 126 f.; Rotberg aa0 § 72 Rdn. 17), kann sich auf etwas stützen, was\nder Betroffene durch sein Schweigen auf den Hinweis des\nGerichts erklärt hat. Das gleiche gilt für den Standpunkt\ndes vorlegenden Gerichts, das Einverständnis des Betroffenen sei ganz allgemein nur dahin zu verstehen, daß es sich\nnicht auf eine - wegen ihrer eindeutigen Gesetzeswidrigkeit\nvon ihm nicht in Rechnung zu ziehende - Entscheidung beziehe, die unter Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot\nergehe (aa0 S. 226). Es werden hier in Ausdeutung des Schweigens des Betroffenen Umstände herangezogen, die in keiner\nForm nach außen erkennbar hervorgetreten sind. Die Motive\noder nicht geäußerten Erwartungen des Betroffenen, von\ndenen im übrigen keineswegs feststeht, daß sie für den\nEntschluß, dem Beschlußverfahren nicht zu widersprechen,\nvon Bedeutung waren, dürfen bei der Ermittlung des Erklärungsinhalts seines Schweigens nicht herangezogen werden.\n\nWürde man dem vorlegenden Gericht in seiner Auslegung\ndes Schweigens des Betroffenen zu dem Hinweis des Gerichts\nfür den Fall des Verstoßes gegen das Verschlechterungsverbot folgen, müßten folgerichtig auch andere unausgesprochen gebliebene Erwartungen des Betroffenen als \"Bedingung\" für sein \"Einverständnis\" mit dem Beschlußverfahren Bedeutung erlangen. Letztlich müßte das ganz allgemeine Vertrauen des Betroffenen, der Amtsrichter werde die\nverfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften richtig,\n\n- 12 -\n\nzumindest jedoch nicht zu seinem Nachteil, anwenden, Berücksichtigung finden. Die Folge hiervon wäre eine unüberschaubare Ausuferung des Anwendungsbereiches des\n\n§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG, die mit der Grundentscheidung des Gesetzgebers, die Rechtsbeschwerde nur\nausnahmsweise gegen Entscheidungen, die im Beschlußverfahren ergangen sind, zu eröffnen, nicht zu vereinbaren\nwäre.\n\nDer vom Senat vertretenen Auffassung kann nicht entgegengehalten werden, daß der Fall, in dem der Betroffene\n- wie hier - nicht auf das im Beschlußverfahren geltende\nVerschlechterungsverbot hingewiesen worden ist, nicht\nanders beurteilt werden könne als derjenige, in dem das\nAmtsgericht den Hinweis auf die Möglichkeit einer Entscheidung ohne Hauptverhandlung und des Widerspruchs\nhiergegen mit dem weiteren Hinweis auf das Verschlechterungsverbot verbunden hat (so das vorlegende Gericht\naa0 S. 225). Das Schweigen des Betroffenen, den das Gericht\nauch auf das Verschlechterungsverbot hingewiesen hat,\nkann durchaus einen anderen Erklärungsinhalt haben als\ndas Schweigen des Betroffenen, dem kein solcher Hinweis\nerteilt worden ist. Denn das Schweigen kann wohl nicht\nlosgelöst vom Inhalt des gerichtlichen Hinweises ausgelegt werden; es stellt die \"Antwort\" auf diesen Hinweis\ndar.\n\nb) Eine entsprechende Anwendung des § 79 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 5 OWiG scheitert daran, daß ein Verstoß gegen\ndas Verschlechterungsverbot dem im Gesetz geregelten Fall\ndes Widerspruchs gegen das Beschlußverfahren nicht gleichgestellt werden kann.\n\n- 13 -\n\naa) Eine Gleichstellung wäre geboten, wenn die\nBeachtung des Verschlechterungsverbots ebenso wie der\nim Gesetz geregelte Fall des Widerspruchs eine Verfahrensvoraussetzung für die Entscheidung ohne Hauptverhandlung bildete. Ist hingegen ein Verstoß gegen das\nVerschlechterungsverbot als Rechtsfehler innerhalb eines nach § 72 Abs. 1 OWiG zulässigen Verfahrens anzusehen, kann der Rechtsbeschwerdeweg nicht eröffnet sein\n(vgl. BGHSt 24, 293, 294; KG aaO S. 230; OLG Frankfurt\naa0 S. 1328; Meurer aaO S. 13, 227). Eine Ausdehnung\nder Anfechtungsmöglichkeit auch auf Fälle, in denen die\nVerfahrensvoraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlußwege nicht in Frage Stehen, findet weder im Wortlaut noch im Zweck des Gesetzes eine Stütze. Sie würde\nüberdies der Absicht des Gesetzgebers, die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen im Beschlußverfahren auf Ausnahmefälle zu beschränken, eindeutig zuwiderlaufen und die\nim Grundsatz gewollte Unanfechtbarkeit von Beschlußentscheidungen, die lediglich Geldbußen bis zu 200,- DM\nbetreffen, beseitigen.\n\nDie Beachtung des Verschlechterungsverbots ist keine Voraussetzung für die Zulässigkeit des Verfahrens\nohne Hauptverhandlung. § 72 Abs. 2 Satz 2 OWiG enthält\nvielmehr eine Beschränkung im Rechtsfolgenbereich innerhalb eines zulässigen Beschlußverfahrens (vgl. OLG Frankfurt aa0 5.1328; Meurer aa0 S. 227). Dies folgt aus der\nSystematik des § 72 OWiG. In Absatz 1 dieser Vorschrift\nsind die verfahrensmäßigen Voraussetzungen für eine Beschlußentscheidung - fehlender Widerspruch, Hinweis auf\ndie Möglichkeit des Widerspruchs und rechtliches Gehör\nzu diesem Hinweis - aufgezeigt; in den nachfolgenden Ab-\n\n- 1 -\n\nsätzen ist bestimmt, woran der Richter innerhalb der\nzulässigen Verfahrensart bei der Sachentscheidung gebunden ist. Hierzu gehört das Verschlechterungsverbot.\n\nbb) Eine entsprechende Anwendung des § 79 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 5 OWiG auf die Fälle eines Verstoßes gegen\ndas Verschlechterungsverbot läßt sich auch nicht mit\nder Erwägung begründen, es gehe hier wegen der eindeutigen Regelung in § 72 Abs. 2 Satz 2 OWiG um eine Gesetzeswidrigkeit von besonderer Tragweite, die nicht hingenommen werden könne.\n\nGegen eine solche Bewertung spricht bereits, daß\nes sich hier um Entscheidungen handelt, die Geldbußen\nnur bis 200,- DM betreffen; bei einer verbotenen Verschlechterung über eine Bußgeldhöhe von 200,- DM hinaus\nsteht dem Betroffenen gem. § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG\ndie Rechtsbeschwerde ohne weiteres offen.\n\nHinzu kommt, daß nicht ersichtlich ist, weshalb\nein Verstoß gegen § 72 Abs. 2 Satz 2 OWiG schwerer wiegen sollte als beispielsweise ein Rechtsfehler, der zu\neiner Verurteilung des Betroffenen statt zu seinem Freispruch führt. Wollte man also die Rechtsbeschwerde bei\neiner Mißachtung des Verschlechterungsverbots zulassen,\nso müßte man sie folgerichtig bei allen Gesetzesverletzungen mindestens \"gleicher Tragweite\" eröffnen. Dies\nwürde jedoch wiederum zu einer dem Willen des Gesetzgebers widersprechenden Aushöhlung der Rechtsmittelbeschränkung im Beschlußverfahren führen. Auch hinge die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde dann nicht mehr von eindeu-\n\n- 15 -\n\ntigen Kriterien wie Formen, Fristen, Wertgrenzen u.3.\nab, sondern von dem Ergebnis einer Bewertung des jeweiligen Gesetzesverstoßes im Einzelfall. Das hätte nicht\nzu vertretende Unsicherheiten im Rechtsmittelsystem des\nBußgeldverfahrens zur Folge.\n\nHerdegen Maul Schikora\n\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-10/1-str-13-84","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":16},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":13},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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