{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-07-05_1_StR_318_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-07-05","aktenzeichen":"1 StR 318/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 318/84 BESCHLUSS\n\n3,7.8%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Begi A B aus Koi,\ngeboren am 9. EB 1945 in ron (Te) ,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\n\ndes Beschwerdeführers am 5. Juli 1984 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n25. November 1983\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte der Beihilfe zum unerlaubten\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln\n\nschuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe\n\nDer Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit\n\nBetäubungsmitteln hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nDer Angeklagte fuhr von Frankfurt nach München, um\ndort von der Türkei eingeschmuggeltes Heroingemisch als\nKurier zu übernehmen und einem anderen zu übergeben. Er\nführte DM 3.000,- für den Schmuggler mit sich. Infolge\n\nkriminalpolizeilichen Eingreifens kam es in München weder\n\nzu einem Kontakt des Angeklagten mit dem Schmuggler noch\nzur Übergabe des Geldes oder des Heroins. Aus seiner Tatbeteiligung erwartete sich der Angeklagte einen (möglicherweise nur geringen) finanziellen Vorteil. Auf der Grundlage\ndieser Feststellungen sah das Landgericht den Angeklagten\nals Rauschgiftkurier und deswegen als schuldig des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln an (UA S. 12).\nIndes hat der Angeklagte eine Kuriertätigkeit weder. entfaltet, noch hat er dazu unmittelbar angesetzt. Infolgedessen kann der Schuldspruch nicht auf eine solche Tätigkeit gestützt werden. Da der Angeklagte jedoch seine für\nden Fortgang des Geschehens notwendige Kuriertätigkeit zugesagt hatte, fragt es sich, ob er auf Grund dieser Zusage\nMittäter oder Gehilfe bei dem Handeltreiben war, das schon\nin der Überführung des Stoffes zum Zwecke des Umsatzes\n\nnach München lag.\n\nDie. Feststellungen tragen eine Einstufung als Mittäter\nnicht. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe\nergeben sich nicht die wesentlichen Anhaltspunkte, die in\nwertender Betrachtung (vgl. BGHSt28, 346, 348/349) die An-\n\nnahme von Mittäterschaft rechtfertigen könnten. Zwar war\n\nder Angeklagte, als sich der Schmuggler mit ihm telefonisch\nin Verbindung setzte, \"über die Heroinsendung, die er gegen Bezahlung des Frachtlohnes von 3.000,- DM übernehmen\nsollte, bereits informiert\" (UA S. 5). Nähere Feststellungen\nüber Zeitpunkt, Umfang und Geber dieser Information konnten nicht getroffen werden. Daß der Angeklagte am bisherigen Tatgeschehen wenigstens bei der Planung und Organisation beteiligt war, ist nicht nachgewiesen. Für die\n\n- dieses Tatgeschehen fördernde - Zusage, das einge-\n\nschmuggelte Heroin, das offensichtlich in der Bundesrepublik\nverkauft werden sollte, als Kurier zu übernehmen und einem\nAuftraggeber abzuliefern, konnten nähere Feststellungen,\ninsbesondere zu Art und Dauer der Transporttätigkeit so-\n\nwie zu Art und Umfang des vom Angeklagten erwarteten finanziellen Vorteils, nicht getroffen werden. Infolgedessen\n\nkann der in der Zusage liegende Tatbeitrag des Angeklagten\nnur als bloße Förderung fremden Tuns angesehen werden. Sie\nrechtfertigt nur einen Schuldspruch wegen Beihilfe zu uner-\n\nlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.\n\nWeitere Feststellungen, die zur Annahme von Mittäterschaft führen könnten, sind nicht zu erwarten. Der Senat\nhat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 Stpo\nstand nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als\n\ngeschehen oder wirksamer hätte verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt schon im Hinblick\nauf die gemäß § 27 Abs. 2 StGB gebotene Strafrahmenmilde-\n\nrung zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDie weitergehende Revision war, insoweit dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts entsprechend, zu verwerfen. Zu den er-—\nhobenen Verfahrensrügen bemerkt der Senat: Unter den von\nder Revision geltend gemachten Gesichtspunkten - Verletzung\nder Aufklärungspflicht und Verstoß gegen § 261 StPO - sind\ndie Rügen, welche unter Berufung auf Beweisamträge des Ange -\nklagten erhoben wurden, offensichtlich unbegründet.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\n\nSchikora Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-05/1-str-318-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-05/1-str-318-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:20.282611+00:00"}}