{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-07-03_1_StR_304_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-07-03","aktenzeichen":"1 StR 304/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 304/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJürgen H Em aus MEERE geboren am WS. ED 191:\nin Bad Hop\n\nwegen Untreue\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. Juli 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED aus ED\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n14. Dezember 1983 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch die Revision erwachsenen notwendigen\n\nAuslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen drei Vergehen der Untreue zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nsechs Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft ficht das\nUrteil insoweit an, als das Landgericht in einem Fall Fortsetzungszusammenhang — und nicht Einzeltaten -— angenommen,\naußerdem einen Teil des Anklagevorwurfs nicht für nachgewiesen erachtet hat; schließlich beanstandet sie den gesamten Strafausspruch, Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\nII. Daß die Strafkammer die Kreditvergabe an KB,\nKo, TREE und BES einerseits, die Gewährung von\nÜberziehungskredit an Bigp und OEM andererseits zu\neiner fortgesetzten Handlung zusammengefaßt hat, ist nicht\nzu beanstanden, da alle diese Maßnahmen (auch) einem Ziel\n(der Rückführung des City-Kredits) dienten und der zu\nSchädigende sowie das zu verletzende Rechtsgut (die Commerzbank und ihr Vermögen) ebenso feststanden wie die Begehungsart.\nZwar waren die einzelnen Kreditschuldner der Person nach\nzunächst nicht bekannt, doch handelte es sich bei ihnen -\nwas der Angeklagte wußte - jeweils um Personen, die von Big\nund O@EEEEEE nur vorgeschoben waren; tatsächlich gelangte -\ndies war dem Angeklagten ebenfalls bekannt - in allen vier\nFällen die Darlehensvaluta ganz oder zum größten Teil in die\nHände von Bi@® und OMEEEEEP. Auch aus diesem Grund unterscheiden\nsich die Fälle Kp, Koiip, EEE und DEE unter dem\nGesichtspunkt der fortgesetzten Handlung nicht entscheidend\nvon den Fällen, in denen Bi und OB den Kredit unmittelbar und in eigenem Namen erhielten, Schließlich vermag der von\nder Staatsanwaltschaft hervorgehobene Umstand, es hätte zur\nrestlichen Rückführung des City-Kredits einer Kreditgewährung\n\ndieses Umfangs an Bi@® und OMEEW nicht bedurft, einen\nwesentlichen Unterschied zu den anderen Kreditvergaben nicht\naufzuzeigen; denn auch in diesen Fällen wurde jeweils nur\nein Teil der Valuta zur Rückführung des City-Kredits verwendet.\n\nIII. Das Landgericht hat nach eingehender Beweiswürdigung\nnicht die Überzeugung gewonnen, die 230 Euroscheckformulare\nseien mit Wissen und Billigung des Angeklagten an Bi@p und\nOD ausgehändigt worden; es hat ferner im Fall B III nur\nbedingten Schädigungsvorsatz festgestellt. Beides hält rechtlicher Nachprüfung stand. Rechtsfehler in der Beweiswürdigungwerden von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt und sind\nauch bei der umfassenden Nachprüfung durch den Senat nicht\nzutage getreten.\n\nIV, Auch die Strafzumessung läßt Rechtsfehler zu Gunsten\noder zu Lasten des Angeklagten nicht erkennen, Der Erörterung\nbedarf in diesem Zusammenhang nur die Höhe des Schadens, Wenn\ndas Landgericht sie zum Nachteil des Angeklagten wertete und\ndie Schadensbeträge in den Fällen B II und B III mit DM 48 000\nund DM 162 000,-- angab (UA S, 72), so entsprach das: den Feststellungen. Die Kredite im Fall B III wurden zunächst ausgegeben; erst dann wurden von den Kreditnehmern gewisse Beträge\nzur Tilgung des City-Kredits an den Angeklagten zurückbezahlt,\nZunächst entstand also in voller Höhe neuer Schaden; erst danr\nwurde ein Teil des erhaltenen Geldes zur Wiedergutmachung des\nfrüher entstandenen Schadens verwendet, Es erscheint ausgeschlossen, daß die Strafkammer - die sich ausführlich mit der\nRückführung des City-Kredits befaßt hat - diese Wiedergutmachung bei der Bemessung der Strafe aus dem Auge verloren\nhaben könnte, Deshalb führt das Rechtsmittel der Staatsanwalt\nschaft auch nicht zu einer Teilaufhebung des angefochtenen\nUrteils zugunsten des Angeklagten (vgl. § 301 StPO).\n\nV. Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf, an Bi@& und Op 230 Euroscheckformulare ausgegeben zu haben, deshalb nicht eigens freigesprochen, weil\nsie der Meinung war, diese Handlungen stünden - wären sie\nnachgewiesen - in Fortsetzungszusammenhang teilweise mit\nder ungerechtfertigten Gewährung des City-Kredits (B II),\nteilweise mit den zu dessen Rückführung gewährten Kreditvergaben, Gegen diese Erwägung ist nichts einzuwenden,\n\nDie Einräumung des City-Kredits stellte nach übereinstimmender Auffassung von Anklage und Urteil eine selbständige Tat dar. Im übrigen unterscheiden sich Anklage und\nUrteil, soweit es darum geht, welche Einzelakte zu einheitlicher Tat im Sinne von § 264 StPO zusammenzufassen sind.\nDie Anklage hatte die Aushändigung der Scheckformulare zusammen mit der Gewährung der Überziehungskredite von\nDM 30 000,-- und DM 25 000,-- an Bi@w und One als eine\nTat gesehen und hatte die Vergabe der Kredite an Kıliie,\nKomm, EEE, Den und weitere Personen als weitere\nselbständige Tat eingestuft. Demgegenüber faßte die Strafkammer die Überziehungskredite und die Kreditgewährungen\nen KM u.a. zu einer Tat zusammen, Damit erschöpfte das\nLandgericht die Anklage auch in bezug auf die Aushändigung\n\nder Scheckformulare, Besonderer Freispruch von diesem Vorwurf wäre nur geboten gewesen, wenn die Anklage insoweit\n\neine eigene selbständige Tat angenommen hätte. Das war aber\nnicht der Fall; nach der Anklage bestand insoweit Fortsetzung -\nzusammenhang mit der Gewährung der Überziehungskredite,\n\nHerdegen Ulsamer Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-07-03/1-str-304-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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