{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-06-26_1_StR_327_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-06-26","aktenzeichen":"1 StR 327/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_ StR 327/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Installateur Franz U HEERES\naus MOB, geboren am @. EEE 1957\nin Ste (Österreich), zur Zeit in Haft,\n\n- Sachbezeichnung: BEE u.a. -\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juni 1984 gemäß § 349 Abs. ?, 3 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten CE wiri\ndas Urteil des Landgerichts München II vom 20.\nJanuar 1984, soweit es diesen Angeklagten betrifft,\nim gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\"Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen\nSachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.\nEr leidet an folgenden Mängeln:\n\nDie Strafkammer hat zu Ungunsten aller Angeklagten berücksichtigt (UA. S. 41), daß sie \"trotz entsprechender Angebote\nund Bemühungen anderer keine Berufsausbildung abgeschlossen\"\n\nhätten. Sie hätten \"damit deutlich schlechtere Chancen im\nErwerbsleben, so daß bei den leicht beeinflußbaren Angeklagten die Prognose derzeit ungünstig, die Versuchung,\nneue Straftaten zu begehen, groß\" sei. Diese Erwägung\ntrifft für den Angeklagten so nicht zu. Er hat nach den\nFeststellungen der Strafkammer nach dem Besuch der Volksund der Hauptschule einen polytechnischen Lehrgang absolviert und hat dann die Ausbildung mit der Gesellenprüfung\nals Installateur mit der Note 2 abgeschlossen (UA. S. 6/7).\n\nIm Rahmen der Strafzumessung (UA. S. 41) hat die Strafkammer\n\"die Gesamtlebensführung\" der Angeklagten \"sehr negativ\" gewertet. Sie hätten sich weitgehend von ihren Verlobten bzw.\nFreundinnen unterhalten lassen. Insbesondere bei dem Angeklagten und einem der Mitangeklagten zeige \"sich hier ein\n\nsehr ausbeuterisches Verhalten\".\n\nwörtlich heißt es dann im Urteil: \"Die gesamte Arbeitsenergie\nwird nicht mehr für einen Arbeitsplatz eingesetzt, sondern\n\nfür strafbare Handlungen, ist also in kriminelle Energie umgewandelt. Das Interesse für normales Arbeiten besteht daher\nnicht, es fehlt jedes Standvermögen, wie die häufigen Arbeitsplatzwechsel zeigen. Jede Kleinigkeit wird als Anlaß und Ausrede genommen, den Arbeitsplatz aufzugeben\" (UA. S. 41). Diese\nErwägungen sind nicht ohne weiteres mit der Feststellung der\nStrafkammer zu vereinbaren, daß es dem Angeklagten in Österreich nicht gelungen sei, einen Arbeitsplatz zu finden (UA.\n\nS. 7), und daß er sich schließlich nach Deutschland abgesetzt\nhabe \"in der Hoffnung, hier Arbeit zu erhalten. Doch auch diese\nHoffnung erfüllte sich nicht\" (UA. S. 8).\n\nDie Strafkammer hat eine härtere Bestrafung des Angeklagten\nunter anderem deshalb für erforderlich gehalten, weil die\nbisherigen Bestrafungen ihn nicht genügend beeindruckt und\nihn nur vorübergehexd von der Begehung neuerlicher vergleich-\n\nbarer Straftaten abgehalten hätten. Daraus hat die Strafkammer auf \"einen gewissen Hang\" des Angeklagten \"zur Begehung von Eigentumsdelikten\" geschlossen (UA. S. 40/41).\n\nOb diese Erwägung berechtigt ist, kann das Revisionsgericht\nanhand der Feststellungen der Strafkammer über die Vorstrafen des Angeklagten nicht ausreichend nachprüfen. Denn\ndie Strafkammer hat nur über die letzte Bestrafung des Angeklagten in der Bundesrepublik kurz vor den jetzigen\nEinbruchsdiebstählen nähere Einzelheiten mitgeteilt (UA.\n\nSs. 8/9). Damals ist der Angeklagte wegen eines vergleichbaren Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitstrafe von 8\nMonaten mit Bewährung verurteilt worden. Über die sonstigen\nVorstrafen des Angeklagten heißt es im Urteil nur (UA. S. 7/8),\ner sei \"zwischen 1976 und 1982 in Österreich achtmal rechtskräftig verurteilt\" worden, \"insbesondere wegen schweren\n\nDiebstahls, schwerer Sachbeschädigung, unbefugter Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs und mehrfach wegen Körperverletzung\"; die höchste Einzelstrafe habe \"auf 7 Monate Freiheitstrafe wegen schweren Diebstahls\" gelautet; er habe\n\"sich von Januar bis September 1981 in Haft\" befunden.\nDiese Feststellungen sind so allgemein gehalten, daß\n\nihnen weder genau entnommen werden kann, wie oft der Angeklagte sich bereits einschlägig strafbar gemacht hat,\nnoch welche Strafen er dafür erhalten und tatsächlich verbüßt hat. Es läßt sich daher nicht beurteilen, ob die\nStrafkammer den Angeklagten mit Recht als unbeeindruckten\nWiederholungstäter gekennzeichnet hat.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\n\nSchikora Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-26/1-str-327-84","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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