{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-06-26_1_StR_275_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-06-26","aktenzeichen":"1 StR 275/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 275/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dreher Georgi P mEE> aus Schi am KU,\ngeboren am 9. ED 1956 in BE SıCHEmn (Eu), zur\nZeit in Haft,\n\nwegen Raubes\n\n- 2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts am 26. Juni 1984\ngemäß § 302 Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 1, § 473\nAbs. 1 StPO beschlossen:\n\n1, Die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein vom 14. November 1983 ist wirksam zurückgenommen.\n\n2. Der Antrag des Angeklagten vom\n27. Januar 1984 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird\nals unzulässig zurückgewiesen.\n\n3, Der Angeklagte trägt die durch das\nzurückgenommene Rechtsmittel entstandenen Kosten.\n\nGründe:\n\nDer Verteidiger hat die von ihm am 47. November 1983\neingelegte Revision \"nach Rücksprache mit dem Angeklagten\" am 18. Januar 1984 zurückgenommen. Diese Rücknahme\nist wirksam; denn der Verteidiger hat das Rechtsmittel\nmit ausdrücklicher Ermächtigung des Angeklagten (§ 302\nAbs. 2 StPO) zurückgenommen. Diese Ermächtigung kann\nvom Angeklagten mündlich erteilt und ihr Nachweis in\neiner Versicherung des Verteidigers gefunden werden\n(BGH NJW 1952, 273). Der Angeklagte räumt ein, daß\ner vor Rücknahme der Revision von seinem Verteidiger\nin der Justizvollzugsanstalt aufgesucht worden ist.\n\nEr behauptet jedoch, der Verteidiger habe ihm ein\n\nF\n\n- 3 -\n\nSchriftstück zur Unterzeichnung vorgelegt, dessen\nBedeutung als Revisionsrücknahme er nicht erkannt\nhabe. Diese Behauptung ist widerlegt durch die\ndazu eingeholte Stellungnahme des Verteidigers\nvom 9. Februar 1984 nebst Anlagen. Danach hatte\nder Verteidiger dem Angeklagten zunächst mit\nSchreiben vom 4. Januar 1984 empfohlen, die\nRevision zurücknehmen zu lassen. Daraufhin ließ\nder Angeklagte am 9. Januar 1984 dem Büro des\nVerteidigers mitteilen, daß die Revision zurückgenommen werden könne; zuvor bitte er allerdings\num eine mündliche Unterredung. Bei dieser Unterredung, die am 17. Januar 1984 stattgefunden hat,\nerläuterte der Verteidiger dem Angeklagten noch\neinmal, warum das Rechtsmittel keine hinreichende\nAussicht auf Erfolg habe. Das hat der Angeklagte\nnach der überzeugenden Darstellung des Verteidigers sehr wohl verstanden und demgemäß der\nRevisionsrücknahme zugestimmt; irgendein Schriftstück wurde dem Angeklagten dabei nicht zur Unterzeichnung vorgelegt. Erst danach übersandte der\nVerteidiger die Rücknahmeerklärung vom 17. Januar\n41984 an das Landgericht. Sie ist somit im Einverständnis mit dem Angeklagten abgegeben worden und\ndeshalb wirksam (vgl. BGH GA 1968, 86).\n\nAn die Zurücknahme des Rechtsmittels bleibt\nder Angeklagte gebunden. Als Prozeßhandlung kann\nsie nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten\noder sonst zurückgenommen werden (BGHSt 10, 245,\n21,7; BGH NStZ 1983, 280, 281).\n\n2\n\n-uL-\n\nDiese Revisionsrücknahme schließt zugleich die\nvom Angeklagten beantragte Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand aus (vgl. BGH, Beschl. vom 1. Juli 1980\n- L StR 347/80 - bei Pfeiffer NStZ 1982, 190; Beschlüsse vom 20. August 1980 - 2 StR 284/80 - und\nvom 3. April 1984 - 5 StR 172/84). Für die vom\nAngeklagten erbetene Bestellung eines anderen\nVerteidigers ist ebenfalls kein Raum.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\n\nSchikora Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-26/1-str-275-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-26/1-str-275-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:19.819819+00:00"}}