{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-06-26_1_StR_224_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-06-26","aktenzeichen":"1 StR 224/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 224/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4. den Kaufmann Helmut Adam M EB aus Fre -\nEEE, geboren am. EB 1949 in WIE Kreis VERB-EEE,\n\n2. den Kaufmann Peter I ED aus Step SCHE,\ngeboren am BP. EEE 1953 in Te»\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu Ziffer I 3 und II auf Antrag - des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 26. Juni 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. 1. Auf die Revision des Angeklagten Me wird\n\nII.\n\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart vom\n18. Oktober 1983 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte im Fall BI der\nUrteil sgründe wegen Betrugs verurteilt\nworden ist;\n\nb) im Ausspruch über die gegen ihn verhängte\nGesamtfreiheitsstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten\nMB wird verworfen.\n\nDie Revision des Angeklagten Igw gegen das\nvorgenannte Urteil wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung des Angeklagten MB wegen Betrugs\nzum Nachteil der WEB Bank in UM (Faıı B T\nder Urteilsgründe; UA S. 6/15, 57/58) hat aus sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand. Die vom Landgericht angenommene Vermögensverfügung — Zustimmung, daß Frau BEER\neinen Teil des Kaufpreises mit befreiender Wirkung an den\nAngeklagten statt an die Bank bezahlt - widerspricht den\nübrigen Feststellungen. Danach wurde dem Vertreter der\nBank lediglich vorgespiegelt, Frau BEE solle dem Angeklagten die Mittel für ein Darlehen verschaffen, das der\nAngeklagte sodann der Firma CB GmbH & Co KG gewähren\nwolle; die Beschaffung des Geldes durch Frau BB und\ndas Darlehnsgeschäft hätten nichts mit dem Kaufvertrag vom\n2.7.1976 zu tun (UA S. 8). Bei dieser Sachlage kann sich\ndas Einverständnis mit dem Vorhaben nicht auf eine Verfügung über die Kaufpreisforderung beziehen, weder nach\nseinem objektiven Erklärungswert noch nach dem Verständnis aller Beteiligten (vgl. BGH NJW 1984, 721). Näher liegt\nes, Frau EEED als Geschädigte anzusehen, wenn ihr der\nAngeklagte die Weiterleitung des Geldes an die WiB-GEB Bank zugesagt hatte (UA S. 9). Von dieser Version ist auch die Anklage ausgegangen (UA S. 14). Der\nneue Tatrichter wird die Frage erneut zu prüfen haben.\n\nVon dem aufgezeigten Rechtsfehler wird zwangsläufig\nauch der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe betroffen. Die weitergehenden Angriffe des Angeklagten\nMD, ebenso wie das Rechtsmittel des Angeklagten Ig-WEB. sind aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten\nGründen offensichtlich unbegründet.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\n\nSchikora Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-26/1-str-224-84","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-26/1-str-224-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:19.804690+00:00"}}