{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-06-26_1_StR_188_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-06-26","aktenzeichen":"1 StR 188/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) Die Einbeziehung einer Nachtragsanklage setzt voraus,\ndaß der Angeklagte ausdrücklich und eindeutig zustimmt.\n\nb) Beweisergebnisse, die das Tatgericht in einer allein\ngegen einen Mitangeklagten durchgeführten Verhandlung\ngewonnen hat, dürfen nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden.\n\nBCH, Urt. v. 26. Juni 1984 - 1 StR 188/84 - LG Landshut","text_plain":"Nachschlagewerk: ja, zu I.\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja, zu I.\n\nStPO 1975 §§ 266, 261\n\na) Die Einbeziehung einer Nachtragsanklage setzt voraus,\ndaß der Angeklagte ausdrücklich und eindeutig zustimmt.\n\nb) Beweisergebnisse, die das Tatgericht in einer allein\ngegen einen Mitangeklagten durchgeführten Verhandlung\ngewonnen hat, dürfen nicht zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden.\n\nBCH, Urt. v. 26. Juni 1984 - 1 StR 188/84 - LG Landshut\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 188/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Kajetan K— HH s e\naus RB, dort geboren am EB. WEB 1924,\n\n- Sachbezeichnung: Kajetan KU jun. u.a. -\n\nwegen Betrugs\n\nn.\n\nro\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. Juni 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. WB aus GEREEEEED\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellte ge\n\n7°\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Kg sen.\nwird das Urteil des Landgerichts Landshut vom\n12. Dezember 1983, soweit es diesen Angeklagten\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nnenn\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines in\n\n- 3.\n\nMittäterschaft nit seinem Sohn w un. begangenen fortgesetzten Betrugs zur Freiheitsstrafe\nvon Zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten, mit der er das Verfahren\nbeanstandet und die allgemeine Sachrüge erhebt, hat\nErfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Die Rüge, das Landgericht habe die in der Hauptverhandlung erhobene Nachtragsanklage in das Verfahren\neinbezogen, obgleich der Angeklagte dem nicht zugestimmt\nhabe, ist begründet.\n\nGemäß § 266 Abs. 1 StPO setzt die Einbeziehung\neiner Nachtragsanklage voraus, daß der Angeklagte (persönlich) zustimmt. Djese Zustimmung muß ausdrücklich\nund eindeutig erklärt werden. Es genügt also nicht, daß\nder Angeklagte lediglich keine Einwendungen erhebt und\nsich auf den nachträglich erhobenen Anklagevorwurf einäßt (RG GA Bd. 47 S. 154; BayObLG NJW 1953, 674; KG DAR\n1956, 334; LG München I MDR 1978, 161; Hürxthal in KK\n§ 266 Rdn. 7; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl.\n§ 266 Rdn. 14; Paulus in KMR 7. Aufl. § 266 Rdn. 11;\nKleinknecht/Meyer, StPO 36. Aufl. § 266 Rdn. 3; Eb. Schmidt,\nLehrkommentar zur StPO II § 266 Rdn. 11, nach dessen Meinung der Vorsitzende dafür zu sorgen hat, daß der Angeklagte \"eine dezidierte Erklärung\" abgibt). Die nach\n§ 266 Abs. 1 StPO erforderliche Zustimmung des Angeklagten - eine verfahrensgestaltende Willenserklärung - gehört zu den wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens\n(§ 273 Abs. 1 StPO), die nur durch das Protokoll bewiesen\nwerden können (§ 274 Satz 1 StPo; vgl. BGH, Beschl. vom\n\n75\n\n5. Juli 1977 - 1 StR 258/77 - bei Holtz MDR 1977,\n984). Im Wege der Auslegung, deren auch Protokolle\nfähig sind (RG JW 1926, 2761 Nr. 8; 1932, 421 Nr. 25;\n1932, 3110 Nr. 61; 1933, 2397 Nr. 19), kann dieser\nNachweis nur dann geführt werden, wenn die Sitzungsniederschrift \"noch genügend deutlich\" ergibt (BGHSt\n13, 53, 59/60), daß der Angeklagte der Einbeziehung\nder Nachtragsanklage zugestimmt hat. Für diesen Sinn\ndes Protokollvermerks müssen \"sichere Anhaltspunkte\"\nvorliegen (Gollwitzer aaO § 274 Rdn. 8).\n\nIm vorliegenden Fall kann dem Protokoll weder\nseinem Wortlaut nach noch im Wege der Auslegung mit\nhinreichender Sicherheit entnommen werden, daß der Angeklagte die nach § 266 Abs. 1 StPO notwendige Zustimmung erteilt hat. Das Protokoll über die Sitzung\nvom 14. November 1983 enthält (Bd. III Bl. 1175 d. A.)\nden Vermerk: \"Gegen die Einbeziehung der Nachtragsanklage der Staatsanwaltschaft Landshut vom 7.11.1983 bestanden keine Bedenken.\" Diese Formulierung bringt nicht\nzum Ausdruck, daß der Angeklagte \"ausdrückiich und eindeutig\" zugestimmt hat. Sie deutet eher auf eine Wertung\ndes Gerichts und die stillschweigende Hinnahme durch die\nBeteiligten hin. Auch sonst enthält das Protokoll keine\nsicheren Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte der Einbeziehung der Nachtragsanklage zugestimmt hat. Allerdings\nerklärte der Angeklagte im Anschluß an die Verkündung des\nEinbeziehungsbeschlusses \"auf Befragen, daß er die Aussetzung des Verfahrens nicht beantrage\" (Bd. III Bl. 1176\nd. A.). Dieser Protokollvermerk, der sich auf den weiteren\nFortgang des Verfahrens bezieht, weist indessen nur aus,\ndaß die Regelung in § 266 Abs. 3 StPO beachtet worden ist.\nEr gestattet nicht die Folgerung, der Angeklagte habe zu-\n\nvor die gemäß § 266 Abs. 1 StPO erforderliche Zustimmung\nerteilt und damit den Verzicht auf eine Rechtsposition\nausgesprochen, die von erheblicher Tragweite ist.\n\nOb das Protokoll eine solche Unklarheit aufweist,\ndaß die formelle Beweiskraft entfällt, mit der Folge,\ndaß das Revisionsgericht den Vorgang im Wege des Freibeweises klären darf (vgl. BGHSt 16, 306, 308; 17, 220,\n222/223; 31, 39, 41/42; Engelhardt in KK § 274 Rdn. 12),\nkann dahingestellt bleiben, da die Verurteilung jedenfalls auf Grund einer weiteren Verfahrensbeschwerde keinen Bestand haben kann.\n\n2. Der Angeklagte beanstandet zu Recht, die Strafkammer habe unter Verstoß gegen § 261 StPO Beweisergebnisse, die sie außerhalb der gegen ihn durchgeführten\nHauptverhandlung gewonnen habe, zu seinem Nachteil verwertet.\n\na) Durch das Institut der Nachtragsanklage ändern\nsich zwar die Form der Anklageerhebung und der in den\n88 243, 24h Abs. 1 StPO bestimmte Verhandlungsablauf.\nUnter dem Blickwinkel des § 266 StPO bedarf es deshalb\nder Wiederholung einer Beweisaufnahme, die vor Erhebung\nder Nachtragsanklage in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden hat, grundsätzlich nicht (BGH, Urt. vom 26. April\n1955 - 1 StR 614/54 - bei Dallinger MDR 1955, 397; zur\nergänzenden Vernehmung des Angeklagten vgl. BGHSt 9, 243,\n245). Indessen setzt § 266 StPO die Prinzipien des Strafprozeßrechts, die grundlegende Verteidigungspositionen des\nAngeklagten gewährleisten, nicht außer Kraft. Vor allem\nerfährt der Grundsatz, daß sämtliche Beweise in dem gegen\nden Angeklagten geführten Verfahren erbracht werden müssen,\n\nkeine Einschränkung. Wird von den verbundenen Strafsachen gegen mehrere Angeklagte ein Teil in zulässiger\nWeise abgetrennt und hinsichtlich des anderen Teils die\nVerhandlung fortgesetzt, so ist diese fortgesetzte Verhandlung keine Verhandlung gegen den Angeklagten, dessen\nStrafsache abgetrennt worden ist. Die Anwesenheit dieses\nAngeklagten während der allein gegen andere fortgeführten Verhandlung ist nicht vorgeschrieben, weshalb bei\nseiner Abwesenheit in diesem Verhandlungsteil der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO nicht in Betracht kommt. Doch ergibt sich aus § 261 StPO, daß bei\nder Urteilsfindung gegen diesen Angeklagten nicht die\nErgebnisse der Verhandlung verwertet werden dürfen, die\nnur gegen die anderen Angeklagten geführt worden ist,\ngleichviel ob später eine Wiederverbindung stattgefunden hat oder nicht (RGSt 70, 65, 67; BGH, Urt. vom 13.\nMai 1975 - 1 StR 138/75; BGH StrVert 1984, 186; zur prozessualen Stellung eines Mitangeklagten während der Abtrennung seines Verfahrens vgl. BGH JZ 1984, 587, 588).\nNichts anderes kann gelten, wenn nach vorübergehender\nAbtrennung im Wege der Nachtragsanklage ein weiterer Tatkomplex und damit ein neuer Prozeßgegenstand in das Verfahren eingeführt wird. In diesem Fall ist es - erst\nrecht -— ausgeschlossen, Erkenntnisse, die in dem abgetrennten Verhandlungsteil gewonnen worden sind, zu Lasten\ndieses Angeklagten zu berücksichtigen. Auch die Unterrichtung des Angeklagten über die Ergebnisse der in seiner\nAbwesenheit durchgeführten Verhandlung genügt in solchen\nFällen, in denen die Voraussetzungen des § 247 StPO nicht\ngegeben sind, nicht (vgl. BGHSt 30, 74, 76/77).\n\nb) Wie die Revision darlegt und durch das Protokoll\nbestätigt wird, hat das Landgericht nach Abtrennung des\n\n7\n\ngegen den Angeklagten gerichteten Verfahrens im\n\nweiteren Verlauf der Sitzung vom 27. Oktober 1983 -\n\nin Abwesenheit des Angeklagten - zahlreiche Beweise\nerhoben (Bd. III Bl. 1121 bis 1135 d. A.). Insbesondere\nhat es in diesem Verhandlungsabschnitt 22 der geschädigten Landwirte sowie die Zeugen Kg und Leiiiip vernommen. Es hat ferner die sachverständigen Zeugen Dr.\nBen, To und Sch@iE gehört. Der Mitangeklagte KB jun. ist mehrfach ergänzend vernommen worden. In ihrem Urteil hält die Strafkammer den\nSachverhalt, der beiden Angeklagten zur Last liegt, \"aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahne\"\nfür erwiesen (UA S. 10). Bezüglich der einzelnen Viehkäufe verwertet sie neben der Einlassung des Mitangeklagten KO jun. \"die glaubwürdigen Aussagen der 28\nGeschädigten\" (UA S. 13). Sie stützt sich \"gerade in sub-Jektiver Hinsicht\" auch auf die Aussagen der Zeugen Ka\nund Is (UA S. 13/14). Den Bekundungen des Sparkassenangestellten Sch mißt sie bei ihrer Beweiswürdigung wesentliches Gewicht bei (UA S. 15). Die Strafkammer hebt ferner darauf ab, daß der Angeklagte \"die\naufgeregten Landwirte\" vertröstete (UA S. 15), ohne daß\ngesagt wird, um welche Zeugen es sich handelt und ob\ndiese innerhalb der gegen den Angeklagten geführten Verhandlung vernommen worden sind. Schließlich berücksichtigt sie straferschwerend, daß \"jeder der Geschädigten\"\ndurch die Tat der Angeklagten hart getroffen wurde (UA\n\nSs. 18/19).\n\nce) Es ist nicht auszuschließen, daß die Verurteilung\ndes Angeklagten, der eine strafbare Beteiligung an den\nbetrügerischen Machenschaften seines Sohnes bestritten\nhat (UA S. 14), auf diesem Verstoß gegen § 261 StPO be-\n\nruht. Im Revisionsverfahren kann nicht nachgeprüft\nwerden, inwieweit die Vernehmung einzelner Zeugen,\nnämlich der Landwirte CE und Schw sowie\n\ndes Sparkassenangestellten Sch, in der nach\nWiederverbindung durchgeführten Verhandlung (Bd. III\nBl. 1162, Bl. 1195, Bl. 1193, 1195 d. A.) wiederholt\nworden ist (vgl. BGHSt 31, 139, 140; BGH StrVert 1984,\n185, 186). Der Senat hat auch nicht zu entscheiden,\n\nob die Vernehmung aller Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) geboten gewesen wäre oder ob die verfahrensrechtlich einwandfrei erlangten Beweisergebnisse zur Überführung des\nAngeklagten ausgereicht hätten.\n\nII. Die Sachbeschwerde\n\nAuch die Sachbeschwerde greift durch. Die bisher\ngetroffenen Feststellungen des Landgerichts tragen die\nVerurteilung als Mittät er des fortgesetzten\nBetrugs nicht. Das Urteil teilt nicht hinreichend konkret\nmit, inwiefern der Angeklagte den Mitte Juni 1982 zustande\ngekommenen \"Tatplan\" (UA S. 15, 17) gemeinsam mit seinen\nSohn gefaßt und gestaltet hat und worin das \"Zusammenwirken\" bei Begehung der Tat ab 21. Juni 1982 (UA S. 8, 9)\nbestand. Aus dem Verhalten des Angeklagten, das offensichtlich nach Abschluß der Tat mit dem 16. Juli 1982\nlag (UA S. 15: erst am 19. Juli 1982 wurde er bei der Sparkasse vorstellig; auch wandten sich \"die aufgeregten Landwirte\" an ihn offenbar erst, als das Vieh bereits veräußert\nwar), und aus seinem Interesse am Gelingen der Aktion (UA\nS. 14/15: durch die Erlöse aus den Weiterverkäufen wurden\n- wie dies von vornherein beabsichtigt war - Bürgschaftsverbindlichkeiten des Angeklagten in Höhe von über\n\n78\n\n210.000 DM getilgt), kann für sich allein noch nicht\n\nauf gemeinschaftliche Tatbegehung (§ 25 Abs. 2 StGB)\ngeschlossen werden. Diesen Indizien kommt nämlich nicht\nein solches argumentatives Gewicht zu, daß sie diese\nSchlußfolgerung rechtfertigen. Tragfähige Erwägungen\n\nin dieser Richtung enthält die Beweiswürdigung der Strafkammer auch im übrigen nicht. Aus dem Urteil ergibt sich\nallerdings, welche Betrugshandlungen der Mitangeklagte\nKi jun. entsprechend der \"Übereinkunft\" mit dem\nAngeklagten begangen hat. Das Urteil läßt jedoch eine\nnähere Darstellung des Verhaltens vermissen, durch das\nder Angeklagte — auf der Grundlage gemeinsamen Wollens -\neinen die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrag\ngeleistet hat, und es zeigt auch nicht an Hand der in\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten\nKriterien auf, daß er die von seinem Sohn ausgeführte Tat\nals eigene wollte, so daß seine etwaige Mitwirkung\nüber Teilnahme (§§ 26, 27 Abs. 1 StGB) hinausgeht.\n\nHerdegen Ulsanmer Maul\nSchikora Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-26/1-str-188-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-26/1-str-188-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:19.780039+00:00"}}