{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-06-19_1_StR_344_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-06-19","aktenzeichen":"1 StR 344/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 344/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPaul Br EEE zus AumD-C ru\n\ngeboren am @. EB 1952 in DS (Su), zur\nZeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n7\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 19. Juni 1984 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n\n18. November 1983 mit den Feststellungen\naufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\ngemäß § 74 b GVG zuständige Jugendkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\"Die Revision dringt mit der Rüge durch, daß der\nAnklagesatz nicht verlesen worden sei (§ 243\nAbs. 3 Satz 1 StPO). Nach dem Wortlaut der\nSitzungsniederschrift in der ursprünglich am\n22. Dezember 1983 gefertigten Form ist der\nAnklagesatz nicht verlesen worden. Der Vorsitzende hat lediglich die Tatsache der Anklageerhebung und der Eröffnung des Hauptverfahrens mitgeteilt (Bl. 74 d.A.). Die Verlesung\ndes Anklagesatzes gehört zu den wesentlichen\nFörmlichkeiten i.S.d. § 273 Abs. 1 StPO, deren\nBeobachtung nach § 274 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann. Die vom Vorsitzenden\n\nRichter und dem Urkundsbeamten am 2. Februar 1984\nvorgenommene Protokollberichtigung (Bl. 125 d.A.)\n\nist unbeachtlich, da sie erst nach Eingang der\nRevisionsbegründung am 30. Januar 1984 vorgenommen\nwurde. Sie würde nachträglich der zulässig erhobenen\nRevision den Boden entziehen. Entgegen der Auffassung\nder Staatsanwaltschaft ist das Protokoll auch nicht\nlückenhaft, so daß seine Beweiskraft nach § 274 StPO\nnicht entfällt.\n\nDie Verletzung des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO gehört\nzwar nicht zu den in § 338 StPO aufgeführten Gesetzesverstößen, die einen absoluten Revisionsgrund darstellen. Die Verlesung des Anklagesatzes ist jedoch\nein so wesentliches Verfahrenserfordernis, daß die\nUnterlassung im allgemeinen die Revision begründet\n(vgl. BGH, MDR 1982, 338). Eine Ausnahme kommt nur\nin Fällen in Betracht, in denen der Zweck der Verlesung durch die Unterlassung nicht beeinträchtigt\nworden ist, etwa in einfach gelagerten Fällen. Eine\nderartige Ausnahme, bei der sich das Beruhen des\nUrteils auf dem Verfahrensverstoß eindeutig verneinen ließe, liegt jedoch nicht vor.\n\nDem Angeklagten sind insgesamt vier ähnlich gelagerte Fälle vorgeworfen worden, so daß bereits deshalb eine Verwechslungsgefahr und damit Beeinträchtigung der Verteidigungsmöglichkeit gegeben ist. Die\nSchilderung des Sachverhalts nimmt in der Anklageschrift fast drei und im Urteil sieben Seiten ein.\n\nEs kann kaum angenommen werden, daß diejenigen\nRichter, denen der Inhalt der Anklageschrift\nunbekannt war, ihr Augenmerk während der Verhandlung von Anfang an auf die in tatsächlicher\nund rechtlicher Hinsicht wesentlichen Punkte\nrichten konnten. Damit läßt sich nicht ausschließen, daß das Urteil auf dem Verstoß beruht.\"\n\nDer Senat schließt sich diesen Ausführungen an. Zur Frage\nder Berichtigung des Protokolls nach Eingang der Revisionsbegründung verweist er auf BGHSt 2, 125 und 10, 145 sowie\nBGH, Beschluß vom 7. Oktober 1983 - 3 StR 358/83.\n\nHerdegen Kuhn Maul\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-19/1-str-344-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74b","ref_norm":"74b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-19/1-str-344-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:19.637147+00:00"}}