{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-06-19_1_StR_297_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-06-19","aktenzeichen":"1 StR 297/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 297/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dreher Josef WEB „aus RER, dort geboren am\n®. EEE 1946,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nteilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach\nAnhörung des Beschwerdeführers am 19. Juni 1984 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Passau vom 2. März 1984\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Revision und die dem Nebenkläger im\nRevisionsverfahren entstandenen notwendigen\nAuslagen, an eine andere als Schwurgericht zuständige\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg.\n\nGegen die Strafzumessung des landgerichtlichen Urteils\nbestehen durchgreifende Bedenken. Das Landgericht hat straferschwerend berücksichtigt, daß sich die als gefährliche\nKörperverletzung eingestufte Tat des Angeklagten in ihrem\nGewicht einer Körperverletzung mit Todesfolge nähere (UA\nS, 20). Die dafür angeführten Gründe sind jedoch weitgehend\n\nmit der Begründung identisch, die das Schwurgericht für die\nAnnahme des Tatbestandsmerkmales einer das Leben gefährdenden\nBehandlung des § 223 a StGB angeführt hat (UA S. 13). Damit\nhat das Landgericht Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, entgegen § 46 Abs. 3 StGB\n\nbei der Strafzumessung berücksichtigt.\n\nZu beanstanden ist die Strafzumessung ferner, soweit\ndas Landgericht dabei Alkoholisierung und besondere Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten (vgl. BGHSt 26, 311)\nweniger stark berücksichtigt hat, weil \"§ 21 StGB nicht\npositiv festgestellt wurde, sondern lediglich zugunsten\ndes Angeklagten nicht auszuschließen war\" (UA S. 19, 20).\nTrifft der Tatrichter nach dem Grundsatz \"in dubio pro\nreo\" Feststellungen, kann diesen kein geringeres Gewicht\nbeigemessen werden, als solchen Feststellungen, die\nerwiesen sind.\n\nDie Aufhebung des Strafausspruchs führt zum Wegfall\nder Entscheidung, dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu versagen. Für die neue Verhandlung wird insoweit auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 29. Mai 1984 verwiesen; auf die in der\nRevisionsbegründungsschrift für die Gewährung von Strafaussetzung aufgeführten weiteren Gesichtspunkte wird einzugehen sein. Die Meinung des Landgerichts, bei der Entscheidung\ngemäß § 56 Abs. 2 StGB sei die alkoholische Enthemmung\ndes Angeklagten nicht mehr zu berücksichtigen, weil eine\nMilderung des Strafrahmens nach §§ 21, 49 StGB gewährt\nworden sei, ist nicht zutreffend.\n\n8\n\nDer Generalbundesanwalt hatte beantragt, die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung aufzuheben und die Revision im übrigen zu verwerfen.\n\nHerdegen Kuhn Maul\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-19/1-str-297-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-19/1-str-297-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:19.620132+00:00"}}