{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-06-19_1_StR_247_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-06-19","aktenzeichen":"1 StR 247/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 247/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nTeofil T EEE aus Hamm,\ngeboren am @. EEE 1951 in SCHEp (Du GE) ,\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Diebstahls mit Waffen u.a.\n\n9\n\nIA\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 19. Juni 1984 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Tee wird\ndas Urteil des Landgerichts Freiburg vom\n\n18. November 1983 - soweit es ihn betrifft -\nmit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang\nder Aufhebung wird die Sache zur erneuten\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Rüge der Verletzung des materiellen Rechts ist begründet.\nDas angefochtene Urteil ist daher, soweit es den Angeklagten\nTED betrifft, aufzuheben.\n\nDer Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat dazu u.a.\nausgeführt:\n\n\"Der Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung\njegliche Tatbeteiligung bestritten (Seite 9 UA).\nAls er vermutet habe, daß De und CHR unter\nBenutzung seiner Waffen etwas in Bezug auf das\nGasthaus \"A@EBP\" unternähmen, will er - um nicht\nin die Sache hineingezogen zu werden - sein Auto\nabsichtlich verriegelt haben und will er die Ab-\n\nsicht gehabt haben, die Polizei anzurufen; in\ndiesem Zeitpunkt seien DEB und CB zurückgekommen (Seite 9 UA).\n\nDie Strafkammer sieht den Beschwerdeführer aufgrund\nseines früheren Geständnisses für überführt an\n(Seite 10 UA). Sie ist davon überzeugt, daß er\nDEE und CB seine Waffen zur Ausübung der\n\nTat übergeben hat und daß er ferner seinen Pkw\n\nzur Ausführung der Tat bzw. zur Flucht bereitgestellt und daß er Aufpasserdienste geleistet hat\n(Seite 12 UA).\n\nDie Strafkammer hat jedoch festgestellt, daß der\nPkw, der von dem Beschwerdeführer für die Flucht\nbereitgestellt worden sein soll, in dem Zeitpunkt,\nals DEE und CB fliuchtartig das Lokal verlassen hatten und zu dem Pkw gelaufen kamen, verschlossen und verriegelt war. Als DB erklärte,\nman müsse so schnell wie möglich weg, mußte der\nBeschwerdeführer erst das linke Seitenfenster einschlagen; nachdem er den Autoschlüssel im Innern\n\ndes Fahrzeugs gefunden hatte, fuhren alle drei\nfluchtartig vom Tatort weg (Seite 8 UA). Aufgrund\nwelcher Umstände das Auto zu diesem Zeitpunkt verschlossen war und der Autoschlissel sich im Innern\ndes Fahrzeugs befunden hat, hat die Strafkammer nicht\nklären können. Sie ist jedoch davon ausgegangen, daß\nein Verschließen der vier Türen des BMW aus Versehen\n\nnicht möglich gewesen sei (Seite 8 UA).\n\n12\n\nDie Strafkammer hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, wie es möglich sein soll, daß der\nAngeklagte einerseits den Auftrag übernommen und\nausgeführt haben soll, sein Auto als Fluchtfahrzeug\nbereitzuhalten, daß er es andererseits aber vorsätzlich so verschlossen haben soll, daß erst eine\nScheibe eingeschlagen werden mußte, damit die Täter\nwirklich fliehen konnten. Hiermit hätte sich die\nStrafkammer in den schriftlichen Urteilsgründen befassen müssen, weil diese beiden Feststellungen\nnicht ohne weiteres miteinander zu vereinbaren sind,\nzumal da der Beschwerdeführer auch nicht nur als\nGehilfe, sondern als Mittäter verurteilt worden ist\n(Seite 12 UA). Es kann nicht ausgeschlossen werden,\ndaß sie auch die übrigen gegen den Beschwerdeführer\nerhobenen Tatvorwürfe, nämlich das angebliche Überlassen der Waffen an DB und CB und die angeblichen Aufpasserdienste anders beurteilt hätte, wenn\nsie das absichtliche Verschließen des Pkws hierbei\nberücksichtigt hätte.\"\n\nDiesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Auf die\nerhobenen Verfahrensrügen braucht der Senat nicht einzugehen, weil die Sachrüge Erfolg hat.\n\nHerdegen Kuhn Maul\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-19/1-str-247-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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