{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-06-14_1_StR_305_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-06-14","aktenzeichen":"1 StR 305/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 305/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Hausmeister Kenan K u aus NEE,\ngeboren am @. EEE 1940 in HM, Kreis Kos (TEE),\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu Ziffer 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am\n\n14. Juni 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts München I\nvom 9. Februar 1984 im Ausspruch über\ndie\na) wegen versuchten Totschlags ver-\n\nhängte Einzelstrafe\nb) Gesamtfreiheitsstrafe\n\nmit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Strafausspruch hat aus sachlich-rechtlichen Gründen teilweise keinen Bestand. Das Landgericht hat nicht\nerwogen, ob der Strafrahmen des § 212 StGB auch wegen\nVersuchs (§ 23 Abs. 2 StGB) nach § 49 Abs. 1 StGB zu\n\nmildern ist, zumindest in den Urteilsgründen nicht in\nüberprüfbarer Weise dargelegt, warum es von dieser\nMöglichkeit nach seinem Ermessen keinen Gebrauch gemacht hat. Dieser Rechtsfehler kann nicht nur die wegen versuchten Totschlags verhängte Einzelstrafe, die\nzugleich Einsatzstrafe ist, sondern auch die Gesamtfreiheitsstrafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt\nhaben. Bei der Bildung der Gesamtstrafe wird der neue\nTatrichter die von BGHSt 24, 268 aufgestellten Rechtsgrundsätze zu beachten haben.\n\nDie weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nHerdegen Ulsamer Schikora\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-14/1-str-305-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-14/1-str-305-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:19.512870+00:00"}}