{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-06-14_1_StR_244_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-06-14","aktenzeichen":"1 StR 244/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 244/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Albert Karl Frank R EEE\naus StB, dort geboren am 8. ED :335%,\n\n- Sachbezeichnung: Rolf MeiiB u.a. -\n\nwegen Betrugs\n\nH\n\n4\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. Juni 1984, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\nSchimansky\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE au: EEE\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelie,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Feiiiiiiiiii>\n\nwird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom\n2. Dezember 1983, soweit es ihn betrifft, mit\n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an das Schöffengericht beim Amtsgericht Stuttgart zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Wirtschaftsstrafkammer hat gegen den Angeklagten\nRe wegen Betruges eine Freiheitsstrafe von vier\nMonaten verhängt und ihn unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht -\nStuttgart vom 22. Juni 1982 zu der Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr und fünf Monaten bei Strafaussetzung zur\nBewährung verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten RB nat mit\nder Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDie bisherigen Feststellungen zur subjektiven Tatseite rechtfertigen nicht die Annahme, daß der Angeklagte\neine konkrete Vermögensgefährdung der Firma Lenz»\nbilligend in Kauf genommen hat.\n\nZwar brachte der Angeklagte REED 215 weiterer\nGeschäftsführer der Firma t@-tr@®-shop-GmbH (UA.S.10, 13)\ndie Firma IB vermittels eines am 2. Oktober 1980 angewandten \"Tricks\" dazu, von ihrem Vorauskasseverlangen abzugehen (UA.S.15, 16); auch mag er die Umstände gekannt haben,\ndie eine von der Strafkammer (UA.S.16, 17) angenommene\nGefährdung des Vermögens der Firma ICP begründeten.\nIndes hielt der Angeklagte damals die t@e-tr@g-shop-GmbH\n\"wirklich für kreditwürdig\", \"was u.a. dadurch belegt\nwird, daß er seine Ehefrau und seinen Sohn wenige Tage\nspäter, am 7.10.1980, sich mit insgesamt 55.000,-- DM\n(40.000,-- DM Darlehen und 15.000,-- DM Stammeinlagen)\nengagieren ließ, die beim Niedergang der GmbH vollständig\n\nverloren gingen\" (UA.S.15). Selbst für den (tatsächlichen)\nGeschäftsführer Rolf Mei (UA.S. 10) ist erst ab Anfang\nNovember 1980 der wirtschaftliche Niedergang der Gesellschaft deutlich geworden, als das erwartete große Vorweihnachts- und Weihnachtsgeschäft ausblieb, was auf verschiedenen Gründen beruhen konnte (UA.S.13).\n\nAllerdings könnte die Annahme bedingten Schädigungsvorsatzes dann gerechtfertigt sein, wenn der Angeklagte\ndie finanzielle Stützung der GmbH durch seine Frau und\nseinen Sohn nur zugelassen hätte, weil es ihm zuvor gelungen war, die Firma ICE von ihrem Vorauskasseverlangen abzubringen, und er deshalb die geschäftliche Entwicklung als aussichtsreich beurteilte. Hierfür geben\ndie bisherigen Feststellungen indes keinen ausreichenden\nAnhalt.\n\nHiernach bedarf die Frage, ob der Angeklagte eine\n(konkrete) Vermögensgefährdung der Firma I bei\nder Herbeiführung des Abgehens von dem Vorauskasseverlangen billigend in Kauf genommen hat, erneuter Prüfung\nund Erörterung.\n\nY\n\nGemäß § 354 Abs. 3 StPO hat der Senat die Sache\nan das zuständige Schöffengericht, dessen Strafgewalt\noffensichtlich ausreicht, zurückverwiesen.\n\nHerdegen Ulsamer Schikora\n\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-14/1-str-244-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-14/1-str-244-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:19.495135+00:00"}}