{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-06-05_1_StR_292_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-06-05","aktenzeichen":"1 StR 292/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 292/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Antiquitätenhändler Werner Anton D eEEEEEEEEn\n\naus Bad Mi, geboren am BD. m 1953 in\nACH ,\n\nu.a.\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\n61\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 5. Juni 1984 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Dep\nwird das Urteil des Landgerichts Ulm vom\n16. Februar 1984 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) bezüglich des Angeklagten DEEP in\nvollem Umfange,\n\nb) im Strafausspruch gegen den Mitangeklagten\nFe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat dargelegt:\n\n\"Die Urteilsfeststellungen rechtfertigen nicht den\nSchluß der Strafkammer, daß der Angeklagte De\neine \"nicht geringe Menge\" Haschisch in die Bundesrepublik eingeführt hat. Die Strafkammer hat den\nWirkstoffgehalt des Haschischs offen gelassen und\ndie Auffassung vertreten, es stehe dennoch außer\nZweifel, daß es sich bei den von dem Angeklagten\neingeführten 1000 g Haschisch um ein Mehrfaches der\n\n\"nicht geringen Menge\" im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr, 4 BetnG\ngehandelt habe; denn diese beginne je nach Qualität bei\n\n100 bis 150 Gramm Haschisch (UA S,. 14). Die Strafkammer\n\nhat demgemäß mehrfach hervorgehoben (UA S. 14, 16), daß\n\ndie vom Angeklagten Deiib eingeführte Menge ein \"Vielfaches\" der Mindestmenge darstelle, die für die Erfüllung\ndes Tatbestandes des § 30 Abs. 1 Nr. 4 und des § 29 Abs. 3\nNr. 4 BetmG erforderlich sei. Dem kann nicht gefolgt werden,\nDer Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß bei\nder Prüfung des Merkmals der \"nicht geringen Menge\" der\nAnteil des reinen Wirkstoffgehalts nicht offengelassen werden\ndarf, weil ihm maßgebende Bedeutung zukommt. Da bei Haschisch\nzur Erzielung eines Rauschzustands etwa 15 Milligramm\nTetrahydrocannabinol (THC) erforderlich sind, hat der Bundesgerichtshof 9,048 Gramm THC als nicht geringe Menge angesehen (NStZ 1983, 370), während er 6,44 Gramm THC als Grenzfall gewertet hat (Strafverteidiger 1984, 26). Nach diesen\nWerten stellen die 1000 g Haschisch, die der Angeklagte\neingeführt hat, möglicherweise noch keine \"nicht geringe\nMenge\" dar, wenn ihr THC-Gehalt weit unter einem Prozent\ngelegen hat, wie das etwa in dem Fall war, der dem zuletzt\nerwähnten Urteil des Bundesgerichtshofs zugrunde liegt. Die\nStrafkammer hätte deshalb diese Frage nicht offen lassen\ndürfen, sondern hätte das in einem Parallelverfahren sichergestellte Haschisch (UA S. 11) durch einen Sachverständigen\nauf seinen THC-Gehalt untersuchen lassen müssen. Falls eine\nsolche Untersuchung nicht mehr möglich war, hätte die Strafkammer unter Berücksichtigung der anderen, hinreichend sicher\nfestgestellten Tatumstände (wie etwa Preis und Herkunft des\nRauschmittels, Beurteilung durch die Tatbeteiligten usw.)\nund des Grundsatzes \"in dubio pro reo\" wenigstens angeben\nmüssen, von welcher Mindestqualität sie ausgegangen ist\n\n(BGH, Beschluß vom 19. April 1984 - 1 StR 213/84 -).\n\nMaul\n\n67\n\nDer aufgezeigte Mangel berührt im Falle des Angeklagten DEE den Schuldumfang und nötigt daher\nzur Aufhebung auch des Schuldspruchs, Im Falle des\nMitangeklagten FM ist die Frage, ob er mit einer\n\"nicht geringen Menge\" Haschisch unerlaubt Handel\ngetrieben hat, nur für die Straffrage bedeutsam\n\n(§ 29 Abs. 3 Nr. 4 BetmG). Bei ihm muß deshalb gemäß\n§ 357 StPO nur der Strafausspruch aufgehoben werden.\"\n\nDem tritt der Senat bei,\n\nUlsamer Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-06-05/1-str-292-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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